Landeswohnraumförderungsgesetz

   Erster Abschnitt - Allgemeines (§§ 1 - 9)   
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Textdarstellung

  

§ 2
Fördergrundsätze

Bei der Förderung sind vor allem zu berücksichtigen:

1. regional unterschiedliche wohnungswirtschaftliche Verhältnisse,
2. soziale Erfordernisse,
3. die Schaffung und Erhaltung stabiler Bewohnerstrukturen unter Einbeziehung des Wohnumfeldes,
4. die Schaffung und Erhaltung ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse,
5. die funktional sinnvolle Zuordnung der Wohnungen zu den Arbeitsplätzen und der Infrastruktur sowie die ausreichende Anbindung des zu fördernden Wohnraums an den öffentlichen Personennahverkehr,
6. die Stabilisierung von Quartierstrukturen auch durch Unterstützung von Integrationsbemühungen,
7. die Verbesserung des Wohnumfeldes,
8. die Verknüpfung mit anderen Förderbereichen, insbesondere mit Maßnahmen des Städtebaus,
9. der sparsame Umgang mit Grund und Boden,
10. ressourcenschonende Bauweisen unter Berücksichtigung ihrer ökologischen Verträglichkeit und der Kostenersparnis,
11. die Nutzung des vorhandenen Gebäudebestandes,
12. die Umnutzung von Brachen,
13. gesellschaftliche Anforderungen, insbesondere die Folgen des demografischen Wandels sowie die Schaffung von barrierefreiem Wohnraum,
14. die Vermeidung nicht gerechtfertigter Wohnkostenentlastungen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Landeswohnraumförderungsgesetzes vom 07.05.2020 (GBl. S. 253), in Kraft getreten am 13.05.2020.

Querverweise

Auf § 2 LWoFG verweisen folgende Vorschriften:

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