Landeswohnraumförderungsgesetz
| Erster Abschnitt - Allgemeines (§§ 1 - 9) |
(1) Dieses Gesetz regelt die sozial orientierte Förderung der Schaffung und Ertüchtigung sowie des Erwerbs von Wohnraum, der Gestaltung des Wohnumfeldes, der Verbreitung barrierefreien und barrierearmen Wohnraums sowie die Unterstützung der Stabilisierung und Aufrechterhaltung von Quartierstrukturen.
(2) 1Ziel ist unter Beachtung der Grundsätze nach § 2 die Förderung von Familien, Alleinerziehenden, sonstigen Haushalten mit Kindern, Alleinstehenden, Schwangeren, jungen kinderlosen Haushalten, Senioren, Menschen mit Behinderungen, Haushalten mit geringem Einkommen und Haushalten mit besonderen Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung. 2Dabei sind Zielgruppe der Mietwohnraumförderung ausschließlich Haushalte, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind (soziale Wohnraumförderung).
(3) 1Die Förderung soll durch Unterstützung der Bildung selbst genutzten Wohneigentums, der Schaffung, des Erwerbs und der Erhaltung von Mietwohnraum einschließlich genossenschaftlich genutzten Wohnraums, der Unterstützung der Modernisierung von Wohnraum, des Erwerbs von Belegungsrechten sowie damit zusammenhängende Maßnahmen erfolgen. 2Im Rahmen der Mietwohnraumförderung soll ein Gesamtbestand geförderter Sozialmietwohnungen möglichst dauerhaft gesichert werden.
(4) 1Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. 2Näheres zum Verfahren wird nach Maßgabe dieses Gesetzes durch Verwaltungsvorschrift bestimmt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Landeswohnraumförderungsgesetzes vom 07.05.2020 (GBl. S. 253), in Kraft getreten am 13.05.2020.
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Rechtsprechung zu § 1 LWoFG
Entscheidung zu § 1 LWoFG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 17.07.2013 - 3 S 1514/12
Zum Anspruch eines geduldeten Ausländers auf Erteilung eines ...
Querverweise
Auf § 1 LWoFG verweisen folgende Vorschriften:
- Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG)
- Allgemeines
- § 5 (Umsetzung des Förderauftrags)
Redaktionelle Querverweise zu § 1 LWoFG:
- Wohngeldgesetz (WoGG)
- Kostentragung und Datenabgleich
- § 33 I 1 Nr. 2 (Datenabgleich) (zu §§ 1 ff)