Landeswohnraumförderungsgesetz

   Dritter Abschnitt - Bindungs- und Sicherungsrecht (§§ 15 - 24)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/LWoFG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ LWoFG (https://dejure.org/gesetze/LWoFG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ LWoFG
__paste_bez____paste_norm__ Landeswohnraumförderungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/LWoFG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Landeswohnraumförderungsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 23
Zweck und Beteiligte des Kooperationsvertrages

(1) Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige öffentliche Stellen können mit Eigentümern oder sonstigen Verfügungsberechtigen von Wohnraum Vereinbarungen über Angelegenheiten der örtlichen Wohnraumversorgung treffen (Kooperationsverträge), um Maß nahmen, Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes zu unterstützen.

(2) 1In die Vereinbarungen können Dritte, insbesondere öffentliche und private Träger sozialer Aufgaben und andere mit der Durchführung des Kooperationsvertrages Beauftragte, einbezogen werden. 2Soweit Aufgaben der nach diesem Gesetz zuständigen Stellen berührt werden, ist deren Einvernehmen erforderlich. 3Leistungsverpflichtungen des Landes können nur im Rahmen des Förderprogramms nach § 5 begründet werden.

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht