Landeswohnraumförderungsgesetz
| Dritter Abschnitt - Bindungs- und Sicherungsrecht (§§ 15 - 24) |
(1) Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige öffentliche Stellen können mit Eigentümern oder sonstigen Verfügungsberechtigen von Wohnraum Vereinbarungen über Angelegenheiten der örtlichen Wohnraumversorgung treffen (Kooperationsverträge), um Maßnahmen, Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes zu unterstützen.
(2) 1In die Vereinbarungen können Dritte, insbesondere öffentliche und private Träger sozialer Aufgaben und andere mit der Durchführung des Kooperationsvertrages Beauftragte, einbezogen werden. 2Soweit Aufgaben der nach diesem Gesetz zuständigen Stellen berührt werden, ist deren Einvernehmen erforderlich. 3Leistungsverpflichtungen des Landes können nur im Rahmen des Förderprogramms nach § 5 begründet werden.
kartei § 21Sonstige Vorschriften der Sicherung, datenschutzrechtliche Bestimmungen, Betretungsrecht § 22Mittelbare Belegung § 23Zweck und Beteiligte des Kooperations-
vertrages § 24Gegenstände des Kooperations-
vertrages
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