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   OLG München, 11.01.2016 - 34 Wx 416/15   

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https://dejure.org/2016,558
OLG München, 11.01.2016 - 34 Wx 416/15 (https://dejure.org/2016,558)
OLG München, Entscheidung vom 11.01.2016 - 34 Wx 416/15 (https://dejure.org/2016,558)
OLG München, Entscheidung vom 11. Januar 2016 - 34 Wx 416/15 (https://dejure.org/2016,558)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung aufgrund der strafprozessualen Vorschriften über die Rückgewinnungshilfe; Wahrung der Frist für die Vollziehung eines Arrestbefehls durch Beantragung der Zulassung der Arrestvollziehung im Wege der Rückgewinnungshilfe

  • rewis.io

    Zum Verhältnis der Vorschriften der Rückgewinnungshilfe zu den zivilprozessualen Vorschriften über die Arrestvollziehung

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung aufgrund der strafprozessualen Vorschriften über die Rückgewinnungshilfe

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Vollstreckung des zur Zwangsvollstreckung aufgrund der Vorschriften über die Rückgewinnungshilfe zugelassenen Geschädigten ohne Vollstreckungstitel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein Vollstreckungstitel durch Zulassung des Geschädigten zur Zwangsvollstreckung nach § 111g Abs. 2 StPO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung aufgrund der strafprozessualen Vorschriften über die Rückgewinnungshilfe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2016, 792
  • FGPrax 2016, 111
  • Rpfleger 2016, 554
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 06.04.2000 - IX ZR 442/98

    Arrestpfändung des durch eine Straftat Verletzten

    Auszug aus OLG München, 11.01.2016 - 34 Wx 416/15
    Denn der Antrag des Gläubigers auf Zulassung der Arrestvollziehung gemäß § 111g Abs. 2 Satz 1 StPO gehört nicht zur Vollziehung des Arrestbefehls (BGHZ 144, 185/187).

    Der Zulassungsbeschluss nach § 111g Abs. 2 StPO verhindert damit die relative Unwirksamkeit der Zwangsvollstreckungsmaßnahme gegenüber dem Staat, die sich aus den § 111c Abs. 5, § 111d Abs. 2 StPO ergibt (BGHZ 144, 185/190).

    Hierdurch tritt der Staat, der aufgrund Beschlagnahme beweglicher Gegenstände nach §§ 111b, 111c StPO vorrangiger Pfändungspfandgläubiger ist, mit seinem Pfandrecht im Umfang der titulierten Forderung des Verletzten hinter dessen Pfandrecht an der Sache zurück (BGHZ 144, 185/188f.).

    Hat der Staat gemäß §§ 111b, 111d StPO i. V. m. § 932 ZPO den dinglichen Arrest in ein Grundstück des strafrechtlich verfolgten Schuldners durch Eintragung einer Sicherungshypothek vollzogen, so kann dessen Gläubiger, der seinerseits einen Arrest in das Grundstück vollzieht, aufgrund der in § 111g Abs. 1 StPO angeordneten Wirkung nach § 111h Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 111g Abs. 2 Sätze 2 bis 4 StPO den Vorrang einer zu seinen Gunsten erwirkten Sicherungshypothek vor der durch den Vollzug des staatlichen Arrests begründeten Sicherungshypothek verlangen (BGHZ 144, 185/189).

    Auf diese Weise lösen die genannten Vorschriften den Konflikt zwischen den gegenläufigen Zielen der Beschlagnahme bzw. Arrestanordnung, die einerseits den auf (erweiterten) Verfall oder Einziehung lautenden staatlichen Strafanspruch (§§ 73 ff., §§ 74 ff. StGB) und anderseits die Realisierung des Ersatzanspruchs des Geschädigten (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB) sichern sollen (BGHZ 144, 185/188; BT-Drucks. 7/550 S. 294).

    Die Befriedigung des Gläubigers selbst erfolgt allerdings im Weg der Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung aus dem vom Gläubiger zu beschaffenden Titel gegen den Schuldner (BGHZ 144, 185/188).

  • BGH, 25.10.1990 - IX ZR 211/89

    Wirksamkeit einer nach Ablauf der Vollziehungsfrist eines Arrestbefehls

    Auszug aus OLG München, 11.01.2016 - 34 Wx 416/15
    Da eine nach Ablauf der Vollziehungsfrist dennoch durchgeführte Vollstreckungsmaßnahme rechtlich unwirksam ist (BGHZ 112, 356/361), kann eine Sicherungshypothek, § 932 ZPO i. V. m. § 1184 BGB, auch im Fall ihrer Eintragung ins Grundbuch nicht entstehen.
  • BGH, 13.09.2001 - V ZB 15/01

    Eintragung einer Zwangshypothek zu Gunsten des Verwalters einer

    Auszug aus OLG München, 11.01.2016 - 34 Wx 416/15
    c) Das offenkundige vollstreckungsrechtliche Hindernis ist von Amts wegen zu beachten (BGHZ 148, 392/394; 27, 310/313; Meikel/Böttcher § 18 Rn. 43).
  • KG, 07.01.2010 - 23 W 1/10

    Arrestbefehl trotz im Strafverfahren angeordneter Rückgewinnungshilfe

    Auszug aus OLG München, 11.01.2016 - 34 Wx 416/15
    Die Zulassung der Antragstellerin zur Zwangsvollstreckung gemäß § 111g Abs. 2 StPO schafft keinen Vollstreckungstitel (OLG Düsseldorf MDR 1992, 986; KG NStZ-RR 2010, 179/180; Zöller/Vollkommer ZPO 31. Aufl. § 917 Rn. 11 a. E.; KMR-Mayer StPO 64. EL.
  • BGH, 23.05.1958 - V ZB 12/58

    Zwangshypothek und Zwischenverfügung

    Auszug aus OLG München, 11.01.2016 - 34 Wx 416/15
    c) Das offenkundige vollstreckungsrechtliche Hindernis ist von Amts wegen zu beachten (BGHZ 148, 392/394; 27, 310/313; Meikel/Böttcher § 18 Rn. 43).
  • OLG München, 30.09.2015 - 34 Wx 280/15

    Eintragung einer Sicherungshypothek auf mehreren Grundstücken

    Auszug aus OLG München, 11.01.2016 - 34 Wx 416/15
    Ihr Antrag hatte - auch in der Beschwerdeinstanz, vgl. Senat vom 30.9.2015, 34 Wx 280/15, juris - keinen Erfolg, denn die Beteiligte hatte erstmals am 30.7.2015 und damit nach Ablauf der einmonatigen Vollziehungsfrist die Forderung betragsmäßig auf die Wohnungseinheiten des Schuldners verteilt.
  • OLG Frankfurt, 15.10.2014 - 20 W 288/14

    Grundbuch: Arresthypothek hindert nicht Eintragung von Zwangssicherungshypothek

    Auszug aus OLG München, 11.01.2016 - 34 Wx 416/15
    Die Vorschrift stellt klar, dass das als gesetzliche Folge der strafprozessualen Beschlagnahme oder Arrestanordnung entstehende relative Veräußerungsverbot (vgl. § 111 c Abs. 5 StPO i. V. m. § 136 BGB) bzw. Pfändungspfandrecht (vgl. § 111 d Abs. 2 StPO i. V. m. §§ 930, 931 ZPO) die Rechte des Verletzten nicht gefährdet oder gar ausschließt (OLG Frankfurt vom 15.10.2014, 20 W 288/14, juris Rn. 22 m. w. N.).
  • OLG Düsseldorf, 15.04.1992 - 1 Ws 254/92
    Auszug aus OLG München, 11.01.2016 - 34 Wx 416/15
    Die Zulassung der Antragstellerin zur Zwangsvollstreckung gemäß § 111g Abs. 2 StPO schafft keinen Vollstreckungstitel (OLG Düsseldorf MDR 1992, 986; KG NStZ-RR 2010, 179/180; Zöller/Vollkommer ZPO 31. Aufl. § 917 Rn. 11 a. E.; KMR-Mayer StPO 64. EL.
  • OLG München, 22.12.2017 - 34 Wx 432/17

    Eintragung eines Veräußerungsverbotes im Grundbuch auf Grundlage eines

    Wurde gemäß §§ 111b, 111d StPO a.F. i. V. m. § 932 ZPO der dingliche Arrest in ein Grundstück des strafrechtlich verfolgten Schuldners durch Eintragung einer Sicherungshypothek vollzogen, so konnte dessen Gläubiger, der seinerseits einen Arrest in das Grundstück vollzieht, aufgrund der in § 111g Abs. 1 StPO a.F. angeordneten Wirkung nach § 111h Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 111g Abs. 2 Sätze 2 bis 4 StPO a.F. den Vorrang einer zu seinen Gunsten durch Vollstreckung eines zivilprozessualen Titels erwirkten Sicherungshypothek vor der durch den Vollzug des staatlichen Arrests begründeten Sicherungshypothek verlangen (BGHZ 144, 185/189; auch Senat vom 11.10.2016, 34 Wx 416/15 = Rpfleger 2016, 554).
  • OLG München, 02.03.2016 - 34 Wx 408/15

    Zulässigkeit der Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks in das Grundbuch

    Dies hat unmittelbar zu gelten, wenn man entsprechend den Regeln zur Löschung des Nacherbenvermerks verfährt (BayObLGZ 1994, 177/179; Demharter § 51 Rn. 37; Hügel/Zeiser § 51 Rn. 109 m. w. N.; aus der Senatsrechtsprechung Beschlüsse vom 2.9.2014, 34 Wx 415/14, und vom 9.2.2015, 34 Wx 416/15 = ZEV 2015, 345), ist im Übrigen aber auch bei Eintragung eines Vorrangvermerks im Richtigstellungsverfahren veranlasst (vgl. Senat vom 17.12.2013.34 Wx 454/12 = FGPrax 2014, 51).
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