Gerichts- und Notarkostengesetz
Kapitel 1 - Vorschriften für Gerichte und Notare (§§ 1 - 54) |
Abschnitt 7 - Wertvorschriften (§§ 35 - 54) |
Unterabschnitt 1 - AllgemeineWertvorschriften (§§ 35 - 39) |
(1) 1Ein Notar, der einen Antrag bei Gericht einreicht, hat dem Gericht den von ihm zugrunde gelegten Geschäftswert hinsichtlich eines jeden Gegenstands mitzuteilen, soweit dieser für die vom Gericht zu erhebenden Gebühren von Bedeutung ist. 2Auf Ersuchen des Gerichts hat der Notar, der Erklärungen beurkundet hat, die bei Gericht eingereicht worden sind, oder Unterschriften oder Handzeichen unter oder qualifizierte elektronische Signaturen an solchen Erklärungen beglaubigt hat, in entsprechendem Umfang Auskunft zu erteilen.
(2) 1Legt das Gericht seinem Kostenansatz einen von Absatz 1 abweichenden Geschäftswert zugrunde, so ist dieser dem Notar mitzuteilen. 2Auf Ersuchen des Notars, der Erklärungen beurkundet oder beglaubigt hat, die bei Gericht eingereicht werden, hat das Gericht über die für die Geschäftswertbestimmung maßgeblichen Umstände Auskunft zu erteilen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 05.07.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.08.2022 | Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) | 05.07.2021 |
Rechtsprechung zu § 39 GNotKG
4 Entscheidungen zu § 39 GNotKG in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 23.06.2016 - 10 W 93/16
Geschäftswert der Eigentumsumschreibung im Grundbuch
- OLG München, 22.04.2015 - 34 Wx 118/15
Vorrang des Verfahrens auf förmliche Festsetzung des Geschäftswerts gegenüber dem ...
- AG Beckum, 03.09.2015 - 100 Lw 47/15
Löschung Hofvermerk; Kosten; Gebührenpflicht
- OLG München, 11.07.2018 - 34 Wx 115/18
Geschäftswertfestsetzung wegen Überlassung von Grundbesitz u.a.
Querverweise
Auf § 39 GNotKG verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Gerichtskosten
- Wertvorschriften
- Wertfestsetzung
- § 79 (Festsetzung des Geschäftswerts)