Gerichts- und Notarkostengesetz

   Kapitel 2 - Gerichtskosten (§§ 55 - 84)   
   Abschnitt 2 - Wertvorschriften (§§ 59 - 80)   
   Unterabschnitt 2 - Besondere Geschäftswertvorschriften (§§ 63 - 76)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 75
Gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats

Im gerichtlichen Verfahren über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats, das sich nach den §§ 98 und 99 des Aktiengesetzes richtet, ist abweichend von § 36 Absatz 3 von einem Geschäftswert von 50 000 Euro auszugehen.

Rechtsprechung zu § 75 GNotKG

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