Gerichts- und Notarkostengesetz

   Kapitel 2 - Gerichtskosten (§§ 55 - 84)   
   Abschnitt 2 - Wertvorschriften (§§ 59 - 80)   
   Unterabschnitt 2 - Besondere Geschäftswertvorschriften (§§ 63 - 76)   
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§ 63
Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen

1Bei Betreuungen oder Pflegschaften, die einzelne Rechtshandlungen betreffen, ist Geschäftswert der Wert des Gegenstands, auf den sich die Rechtshandlung bezieht. 2Bezieht sich die Betreuung oder Pflegschaft auf eine gegenwärtige oder künftige Mitberechtigung, ermäßigt sich der Wert auf den Bruchteil, der dem Anteil der Mitberechtigung entspricht. 3Bei Gesamthandsverhältnissen ist der Anteil entsprechend der Beteiligung an dem Gesamthandvermögen zu bemessen.

Rechtsprechung zu § 63 GNotKG

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