Gerichts- und Notarkostengesetz
| Kapitel 2 - Gerichtskosten (§§ 55 - 84) |
| Abschnitt 2 - Wertvorschriften (§§ 59 - 80) |
| Unterabschnitt 2 - Besondere Geschäftswertvorschriften (§§ 63 - 76) |
(1) Der Geschäftswert in einem unternehmensrechtlichen Verfahren und in einem Verfahren in Vereinssachen beträgt
wenn das Verfahren die Ernennung oder Abberufung von Personen betrifft.
(2) Der Geschäftswert im Verfahren über die Verpflichtung des Dispacheurs zur Aufmachung der Dispache (§ 403 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) beträgt 10 000 Euro.
(3) Ist der nach Absatz 1 oder Absatz 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
Fassung aufgrund des Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetzes (MoPeG) vom 10.08.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2024 | Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) | 10.08.2021 | |
| 01.07.2023 | Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes | 16.07.2021 | |
| 04.07.2015 | Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften | 29.06.2015 |
gerichtliche Zuweisungssachen § 64Nachlass-
pflegschaften und Gesamtgutsverwaltung § 65Ernennung und Entlassung von Testaments-
vollstreckern § 66(weggefallen) § 67Bestimmte unternehmens-
rechtliche Verfahren und bestimmte Vereinssachen § 68Verhandlung über Dispache § 69Eintragungen im Grundbuch, Schiffs- oder Schiffsbauregister § 70Gemeinschaften zur gesamten Hand § 71Nachträgliche Erteilung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs § 72Gerichtliche Entscheidung über die abschließenden Feststellungen der Sonderprüfer § 73Ausschlussverfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz § 74Verfahren nach dem Spruchverfahrens-
gesetz § 75Gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats § 76Bestimmte Verfahren vor dem Landwirtschafts-
gericht
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 67 GNotKG
77 Entscheidungen zu § 67 GNotKG in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 28.06.2023 - 14 W 51/23
Herabsetzung des Regelgeschäftswerts in einem unternehmensrechtlichen ...
- KG, 09.12.2015 - 22 W 98/15
Geschäftswert im unternehmensrechtlichen Verfahren: Bestellung eines ...
- KG, 07.09.2021 - 22 W 7/21
Bestellung eines Liquidators für eine bergrechtliche Gewerkschaft
- OLG Frankfurt, 03.05.2016 - 20 W 297/15
Anwendung von § 67 Abs. 3 GNotKG auf Nachtragsliquidator
- OLG München, 22.12.2020 - 31 Wx 436/20
Gerichtliche Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrates in analoger Anwendung ...
- OLG Brandenburg, 21.02.2025 - 7 W 1/25
Bestellung eines Notgeschäftsführers für eine GmbH
- OLG München, 15.02.2018 - 31 Wx 222/17
Festsetzung des Geschäftswerts für die Bestellung mehrerer Aufsichtsratmitglieder
- OLG Karlsruhe, 27.04.2022 - 1 W 71/21
Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Bestellung eines ...
- OLG Frankfurt, 08.10.2024 - 20 W 206/24
Beschwerde gegen Personalauswahl der vom Amtsgericht nach § 104 Abs. 1 AktG ...
- KG, 09.11.2021 - 22 W 68/21
Wiedereintragung einer gelöschten Gesellschaft bei Bestellung eines Liquidators