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   OLG München, 15.02.2018 - 31 Wx 222/17   

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https://dejure.org/2018,13418
OLG München, 15.02.2018 - 31 Wx 222/17 (https://dejure.org/2018,13418)
OLG München, Entscheidung vom 15.02.2018 - 31 Wx 222/17 (https://dejure.org/2018,13418)
OLG München, Entscheidung vom 15. Februar 2018 - 31 Wx 222/17 (https://dejure.org/2018,13418)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    FamFG § 38 Abs. 3 S. 3; AktG § 99 Abs. 6 S. 7
    Festsetzung des Geschäftswerts für die Bestellung mehrerer Aufsichtsratmitglieder

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geschäftswert für die Bestellung mehrerer Aufsichtsratmitglieder

  • rewis.io

    Festsetzung des Geschäftswerts für die Bestellung mehrerer Aufsichtsratmitglieder

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geschäftswert für die Bestellung mehrerer Aufsichtsratmitglieder

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Geschäftswert für die Bestellung mehrerer Aufsichtsratmitglieder

Papierfundstellen

  • MDR 2018, 959
  • Rpfleger 2018, 512
  • NZG 2018, 792
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Köln, 14.03.2017 - 20 W 3/17

    Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung aufgrund Erhebung

    Auszug aus OLG München, 15.02.2018 - 31 Wx 222/17
    Bei der Festsetzung des Geschäftswerts für die Bestellung mehrerer Aufsichtsratmitglieder kann der Umfang der Prüfung des Registergerichts im jeweiligen Einzelfall zu einer angemessenen Erhöhung des Pauschalwerts im Sinne des § 67 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG führen (entgegen OLG Stuttgart, Beschluss v. 14.3.2017, Akz. 20 W 3/17).

    Der Senat teilt einerseits nicht die Auffassung des Registergerichts, dass für die Bestellung zweier Aufsichtsratmitglieder einer Gesellschaft nach § 104 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 AktG der Geschäftswert im Sinne des § 67 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG (60.000 EUR) nach der Anzahl der bestellten Aufsichtsratmitglieder zu vervielfachen ist, aber auch nicht die Meinung der Beschwerdeführer, dass - entsprechend der von dem OLG Stuttgart vertretenen Auffassung (vgl. OLG Stuttgart Beschluss vom 14.3.2017 Akz. 20 W 3/17) bei einer Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern der Geschäftswert für das Verfahren unabhängig von der Anzahl der zu bestellenden Personen stets mit 60.000 EUR zu bemessen ist.

  • KG, 09.12.2015 - 22 W 98/15

    Geschäftswert im unternehmensrechtlichen Verfahren: Bestellung eines

    Auszug aus OLG München, 15.02.2018 - 31 Wx 222/17
    Die Gebühren und der diesen zugrunde liegende Geschäftswert haben (auch) der Mühewaltung der Gerichte Rechnung zu tragen (vgl. KG BeckRS 2016, 00032; BayObLG NZG 2000, 647/648).
  • BayObLG, 29.03.2000 - 3Z BR 11/00

    Geschäftswert für das Verfahren zur Ergänzung des Aufsichtsrats

    Auszug aus OLG München, 15.02.2018 - 31 Wx 222/17
    Die Gebühren und der diesen zugrunde liegende Geschäftswert haben (auch) der Mühewaltung der Gerichte Rechnung zu tragen (vgl. KG BeckRS 2016, 00032; BayObLG NZG 2000, 647/648).
  • BayObLG, 20.08.1997 - 3Z BR 193/97

    Freies Ermessen bei gerichtlicher Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern der

    Auszug aus OLG München, 15.02.2018 - 31 Wx 222/17
    Insoweit war es bereits vor Inkrafttreten des § 67 GNotkG Rechtsprechung des BayOblG, dass bei einer Beschwerde gegen die Bestellung mehrerer Aufsichtsratsmitglieder der entsprechend § 99 Abs. 6 S. 7 AktG aF anzusetzende Wert (100.000 DM) nicht für jedes Aufsichtsratmitglied zugrunde zu legen und mit der Zahl der Aufsichtsratmitglieder zu multiplizieren ist, sondern der Ausgangsbetrag von 100.000 DM entsprechend zu erhöhen ist (vgl. BayObLG NZG 1998, 69/70).
  • OLG München, 22.12.2020 - 31 Wx 436/20

    Gerichtliche Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrates in analoger Anwendung

    a) Der Senat hat bereits entschieden, dass für die Bestellung mehrerer Aufsichtsratsmitglieder einer Gesellschaft nach § 104 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 AktG der Geschäftswert im Sinne des § 67 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG (60.000 EUR) weder nach der Anzahl der bestellten Aufsichtsratsmitglieder zu vervielfachen ist, noch der Geschäftswert für das Verfahren unabhängig von der Anzahl der zu bestellenden Personen stets mit 60.000 EUR zu bemessen ist (Senat vom 15.02.2018 31 Wx 222/17 = NZG 2018, 792).
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