Gerichts- und Notarkostengesetz
Kapitel 2 - Gerichtskosten (§§ 55 - 84) |
Abschnitt 2 - Wertvorschriften (§§ 59 - 80) |
Unterabschnitt 2 - Besondere Geschäftswertvorschriften (§§ 63 - 76) |
(1) 1Geschäftswert für die Eintragung desselben Eigentümers bei mehreren Grundstücken ist der zusammengerechnete Wert dieser Grundstücke, wenn das Grundbuch über diese bei demselben Grundbuchamt geführt wird, die Eintragungsanträge in demselben Dokument enthalten sind und am selben Tag beim Grundbuchamt eingehen. 2Satz 1 ist auf grundstücksgleiche Rechte und auf Eintragungen in das Schiffs- und Schiffsbauregister entsprechend anzuwenden.
(2) 1Geschäftswert für die Eintragung mehrerer Veränderungen, die sich auf dasselbe Recht beziehen, ist der zusammengerechnete Wert der Veränderungen, wenn die Eintragungsanträge in demselben Dokument enthalten sind und am selben Tag bei dem Grundbuchamt oder Registergericht eingehen. 2Der Wert des Rechts darf auch bei mehreren Veränderungen nicht überschritten werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 29.06.2015
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
04.07.2015 | Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften | 29.06.2015 |
gerichtliche Zuweisungssachen § 64Nachlass-
pflegschaften und Gesamtgutsverwaltung § 65Ernennung und Entlassung von Testaments-
vollstreckern § 66(weggefallen) § 67Bestimmte unternehmens-
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gesetz § 75Gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats § 76Bestimmte Verfahren vor dem Landwirtschafts-
gericht
Rechtsprechung zu § 69 GNotKG
8 Entscheidungen zu § 69 GNotKG in unserer Datenbank:
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