Gerichts- und Notarkostengesetz
Kapitel 2 - Gerichtskosten (§§ 55 - 84) |
Abschnitt 1 - Gebührenvorschriften (§§ 55 - 58) |
(1) Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die Gebühr für eine Entscheidung oder die Vornahme einer Handlung werden in jedem Rechtszug hinsichtlich eines jeden Teils des Verfahrensgegenstands nur einmal erhoben.
(2) Für Eintragungen in das Vereinsregister, Grundbuch, Schiffs- und Schiffsbauregister und in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen werden die Gebühren für jede Eintragung gesondert erhoben, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Abschaffung des Güterrechtsregisters und zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes vom 31.10.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2023 | Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters und zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes | 31.10.2022 |
Rechtsprechung zu § 55 GNotKG
11 Entscheidungen zu § 55 GNotKG in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 23.01.2017 - 2 Wx 3/17
Gerichtsgebühren für die Eintragung der Entlassung mehrerer Grundstücke aus der ...
- OLG Köln, 24.10.2016 - 2 Wx 403/16
Gebühren für die Eintragung der Entlassung mehrerer Grundstücke aus der Mithaft
- OLG Hamburg, 20.02.2018 - 2 W 63/17
Erbscheinsverfahren: Feststellung der Testierunfähigkeit bei Demenzerkrankung des ...
- OLG Köln, 27.11.2014 - 2 Wx 309/14
Kosten der Löschung einer Vormerkung an mehreren Grundstücken
- OLG Köln, 12.02.2015 - 2 Wx 30/15
Gerichtsgebühren für die Löschung von Dienstbarkeiten mehrerer Grundstücke
- OLG Köln, 28.03.2017 - 2 Wx 61/17
Gebühren für die Eintragung eines Wohnungsrechts für mehrere Berechtigte als ...
- OLG Hamm, 22.07.2016 - 15 W 566/15
Eintragung; Wohnungsrecht; mehrere Berechtigte; Bestimmung; ...
- LG Krefeld, 19.11.2021 - 7 T 90/21
- AG Essen, 07.04.2015 - W 5414
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 25.09.2015 - 15 W 285/15
Notargebühren bei Löschung einer an mehreren Wohnungseigentumsrechten ...
- OLG Hamm, 25.09.2015 - 15 W 285/15
Querverweise
Auf § 55 GNotKG verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Gerichtskosten
- Gebührenvorschriften
- § 57 (Zurückverweisung, Abänderung oder Aufhebung einer Entscheidung)