Gerichts- und Notarkostengesetz
Kapitel 2 - Gerichtskosten (§§ 55 - 84) |
Abschnitt 1 - Gebührenvorschriften (§§ 55 - 58) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Gerichts- und Notarkostengesetz (https://dejure.org/gesetze/GNotKG/__paste_norm__.html)
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(1) Wird eine Sache an ein Gericht eines unteren Rechtszugs zurückverwiesen, bildet das weitere Verfahren mit dem früheren Verfahren vor diesem Gericht einen Rechtszug im Sinne des § 55.
(2) Das Verfahren über eine Abänderung oder Aufhebung einer Entscheidung gilt als besonderes Verfahren, soweit im Kostenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist.
§ 55Einmalige Erhebung der Gebühren
§ 56Teile des Verfahrens-
gegenstands § 57Zurückverweisung, Abänderung oder Aufhebung einer Entscheidung § 58Eintragungen in das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- oder Partnerschaftsregister; Verordnungsermächtigung
gegenstands § 57Zurückverweisung, Abänderung oder Aufhebung einer Entscheidung § 58Eintragungen in das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- oder Partnerschaftsregister; Verordnungsermächtigung
Rechtsprechung zu § 57 GNotKG
2 Entscheidungen zu § 57 GNotKG in unserer Datenbank:
- OLG Celle, 19.10.2022 - 9 W 88/22
PartGmbB für Beratende Ingenieure auch ohne Zusatz "Beratende Ingenieure" ...
- OLG Celle, 01.08.2022 - 9 W 62/22
Gleichwertigkeit von im Ausland vorgenommenen Beglaubigungen