Gerichts- und Notarkostengesetz
Kapitel 2 - Gerichtskosten (§§ 55 - 84) |
Abschnitt 1 - Gebührenvorschriften (§§ 55 - 58) |
§ 58
Eintragungen in das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- oder Partnerschaftsregister; Verordnungsermächtigung
(1) 1Gebühren werden nur aufgrund einer Rechtsverordnung (Handelsregistergebührenverordnung) erhoben für
1. | Eintragungen in das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- oder Partnerschaftsregister, | |
2. | Fälle der Zurücknahme oder Zurückweisung von Anmeldungen zu diesen Registern, | |
3. | die Entgegennahme, Prüfung und Aufbewahrung der zum Handels- oder Genossenschaftsregister einzureichenden Unterlagen, | |
4. | die Übertragung von Schriftstücken in ein elektronisches Dokument nach § 9 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs sowie | |
5. | die Bereitstellung von Registerdaten sowie von Dokumenten, die zum Register eingereicht wurden, zum Abruf. |
2Keine Gebühren werden erhoben für die aus Anlass eines Insolvenzverfahrens von Amts wegen vorzunehmenden Eintragungen und für Löschungen nach § 395 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(2) 1Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 erlässt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. 2Sie bedarf der Zustimmung des Bundesrates. 3Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den auf die Amtshandlungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachkosten; Gebühren für Fälle der Zurücknahme oder Zurückweisung von Anmeldungen können jedoch bestimmt werden, indem die für die entsprechenden Eintragungen zu erhebenden Gebühren pauschal mit Ab- oder Zuschlägen versehen werden. 4Die auf gebührenfreie Eintragungen entfallenden Personal- und Sachkosten können bei der Höhe der für andere Eintragungen festgesetzten Gebühren berücksichtigt werden.
Fassung aufgrund des Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetzes (MoPeG) vom 10.08.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2024 | Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) | 10.08.2021 | |
01.08.2022 | Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) | 05.07.2021 | |
15.07.2016 | Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht | 08.07.2016 | |
08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 |
gegenstands § 57Zurückverweisung, Abänderung oder Aufhebung einer Entscheidung § 58Eintragungen in das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- oder Partnerschaftsregister; Verordnungsermächtigung
Rechtsprechung zu § 58 GNotKG
11 Entscheidungen zu § 58 GNotKG in unserer Datenbank:
- KG, 12.08.2019 - 22 W 91/17
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