Gerichts- und Notarkostengesetz
| Kapitel 2 - Gerichtskosten (§§ 55 - 84) |
| Abschnitt 1 - Gebührenvorschriften (§§ 55 - 58) |
(1) Für Handlungen, die einen Teil des Verfahrensgegenstands betreffen, sind die Gebühren nur nach dem Wert dieses Teils zu berechnen.
(2) Sind von einzelnen Wertteilen in demselben Rechtszug für gleiche Handlungen Gebühren zu berechnen, darf nicht mehr erhoben werden, als wenn die Gebühr nach dem Gesamtbetrag der Wertteile zu berechnen wäre.
(3) Sind für Teile des Verfahrensgegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, sind die Gebühren für die Teile gesondert zu berechnen; die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr darf jedoch nicht überschritten werden.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 56 GNotKG
3 Entscheidungen zu § 56 GNotKG in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 26.10.2023 - 26 W 6/23
Gesonderte Wertfestsetzung für den Zeitraum vor der Verbindung der einzelnen ...
- OLG Hamburg, 20.02.2018 - 2 W 63/17
Erbscheinsverfahren: Feststellung der Testierunfähigkeit bei Demenzerkrankung des ...
- OLG Hamm, 22.07.2016 - 15 W 566/15
Gerichtsgebühren für die Eintragung eines gemeinschaftlichen Wohnungsrechts