Gerichts- und Notarkostengesetz
Kapitel 2 - Gerichtskosten (§§ 55 - 84) |
Abschnitt 3 - Erinnerung und Beschwerde (§§ 81 - 84) |
(1) Auf die Rüge eines durch die Entscheidung nach diesem Gesetz beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn
(2) 1Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. 2Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntmachung der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. 3Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. 4Die Rüge ist bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird; § 81 Absatz 5 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. 5Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) 1Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. 2Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. 3Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. 4Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. 5Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist.
Rechtsprechung zu § 84 GNotKG
5 Entscheidungen zu § 84 GNotKG in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 20.07.2020 - 1 VAs 25/20
- OLG Frankfurt, 24.10.2017 - 20 W 358/16
Unbilligkeit der Wertfestsetzung nach § 51 Ab. 1 S. 2 GNotKG
- OLG Hamm, 08.07.2014 - 15 W 208/14
Geschäftswert; Erbschein
- OLG Naumburg, 23.10.2018 - 12 Wx 40/17
Festsetzung des Geschäftswerts für die Gerichts- und Notarkosten: Änderung der ...
- OLG München, 21.12.2015 - 34 Wx 349/15
Beschwerde gegen Kostenentscheidung bei Unzulässigkeit des ...
Querverweise
Auf § 84 GNotKG verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz GVG (EGGVG)
- Anfechtung von Justizverwaltungsakten
- § 30a