Gerichts- und Notarkostengesetz
| Kapitel 2 - Gerichtskosten (§§ 55 - 84) |
| Abschnitt 3 - Erinnerung und Beschwerde (§§ 81 - 84) |
(1) 1Gegen den Beschluss, durch den aufgrund dieses Gesetzes die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, und wegen der Höhe des in diesem Fall im Voraus zu zahlenden Betrags ist stets die Beschwerde statthaft. 2§ 81 Absatz 3 bis 5 Satz 1 und 4 und Absatz 6 und 8 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Im Fall des § 14 Absatz 2 ist § 81 entsprechend anzuwenden.
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Rechtsprechung zu § 82 GNotKG
11 Entscheidungen zu § 82 GNotKG in unserer Datenbank:
- OLG Dresden, 08.01.2024 - 12 W 315/23
Befreiung des Landkreises als Bergbehörde von der Kostentragung im Verfahren auf ...
- OLG Köln, 17.11.2017 - 2 Wx 248/17
Zurückweisung des Antrags auf Bestellung eines Verwahrers für eine ...
- OLG München, 16.10.2018 - 34 Wx 226/18
Anforderung eines Kostenvorschusses für die beantragte Eintragung eines ...
- OLG München, 30.09.2015 - 34 Wx 293/15
Überprüfung einer grundbuchamtlichen Zwischenverfügung, die die Erledigung des ...
- KG, 12.08.2019 - 22 W 91/17
Gebührenpflicht für Eintragung der Änderung des Geschäftsjahres in das ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 20.08.2019 - 22 W 91/17
Insolvenzverfahren: Gebührenbefreiung für die Handelsregistereintragung der ...
- KG, 20.08.2019 - 22 W 91/17
- OLG München, 20.02.2014 - 34 Wx 411/13
Grundbuch-Antragsverfahren: Beschwerde gegen die Vorschussanforderung von Kosten ...
- OLG Düsseldorf, 26.07.2017 - 3 Wx 125/17
Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Zurückweisung der Eintragung eines ...
- OLG München, 16.04.2018 - 34 Wx 93/18
Ablehnung einer Grundbuchrechtspflegerin wegen Besorgnis der Befangenheit
- OLG München, 02.01.2020 - 34 Wx 516/19
Antrag auf Löschung einer Zwangssicherungshypothek