Gerichts- und Notarkostengesetz
Kapitel 1 - Vorschriften für Gerichte und Notare (§§ 1 - 54) |
Abschnitt 3 - Sicherstellung der Kosten (§§ 11 - 17) |
(1) 1Wird eine gerichtliche Handlung beantragt, mit der Auslagen verbunden sind, hat derjenige, der die Handlung beantragt hat, einen zur Deckung der Auslagen ausreichenden Vorschuss zu zahlen. 2Das Gericht soll eine Handlung, die nur auf Antrag vorzunehmen ist, von der vorherigen Zahlung abhängig machen; § 13 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Herstellung und Überlassung von Dokumenten auf Antrag sowie die Versendung von Akten können von der vorherigen Zahlung eines die Auslagen deckenden Vorschusses abhängig gemacht werden.
(3) 1Bei Handlungen, die von Amts wegen vorgenommen werden, kann ein Vorschuss zur Deckung der Auslagen erhoben werden. 2Im gerichtlichen Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz ist ein solcher Vorschuss zu erheben.
(4) Absatz 1 gilt nicht in Freiheitsentziehungssachen und für die Anordnung einer Haft.
Rechtsprechung zu § 14 GNotKG
6 Entscheidungen zu § 14 GNotKG in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 26.10.2023 - 26 W 6/23
Gesonderte Wertfestsetzung für den Zeitraum vor der Verbindung der einzelnen ...
- OLG München, 23.10.2018 - 31 Wx 207/18
Voraussetzungen der Vorschusspflicht bei einem Antrag auf Anordnung der ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.09.2018 - L 39 SF 302/17
Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Anfall einer fiktiven ...
- OLG Köln, 17.11.2017 - 2 Wx 248/17
Zurückweisung des Antrags auf Bestellung eines Verwahrers für eine ...
- AG München, 22.05.2018 - 61 VI 8790/17
Abhängigmachen der Anordnung der Nachlassverwaltung von der Zahlung eines ...
- OLG München, 28.07.2020 - 34 Wx 212/20
Aufgebotsverfahrens durch einen Nachlasspfleger zum Zwecke der Kraftloserklärung ...
Querverweise
Auf § 14 GNotKG verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Gerichtskosten
- Erinnerung und Beschwerde
- § 82 (Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung)