Gerichts- und Notarkostengesetz
| Kapitel 1 - Vorschriften für Gerichte und Notare (§§ 1 - 54) |
| Abschnitt 3 - Sicherstellung der Kosten (§§ 11 - 17) |
1In erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren, in denen der Antragsteller die Kosten schuldet (§ 22 Absatz 1), kann die beantragte Handlung oder eine sonstige gerichtliche Handlung von der Zahlung eines Vorschusses in Höhe der für die Handlung oder der für das Verfahren im Allgemeinen bestimmten Gebühr abhängig gemacht werden. 2Satz 1 gilt in Grundbuch- und Nachlasssachen jedoch nur dann, wenn dies im Einzelfall zur Sicherung des Eingangs der Gebühr erforderlich erscheint.
Fassung aufgrund des Gesetzes zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 29.06.2015
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 04.07.2015 | Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften | 29.06.2015 |
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Rechtsprechung zu § 13 GNotKG
23 Entscheidungen zu § 13 GNotKG in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 25.08.2022 - 19 W 7/21
Voraussetzungen für Gerichtskostenvorschuss im Grundbuchverfahren
- OLG Düsseldorf, 26.10.2023 - 26 W 6/23
Gesonderte Wertfestsetzung für den Zeitraum vor der Verbindung der einzelnen ...
- OLG München, 23.10.2018 - 31 Wx 207/18
Voraussetzungen der Vorschusspflicht bei einem Antrag auf Anordnung der ...
- OLG Hamm, 24.03.2021 - 27 W 11/21
Belastung des Anfangskapitals einer Gesellschaft mit Gründungskosten; ...
- OLG Frankfurt, 17.01.2022 - 20 W 254/21
Handelsregister: Vorschuss für die Vollziehung der Ersteintragung einer ...
- KG, 15.06.2017 - 22 W 42/17
Rechtsfolgen der unterbliebenen Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses für die ...
- OLG München, 16.04.2018 - 34 Wx 93/18
Ablehnung einer Grundbuchrechtspflegerin wegen Besorgnis der Befangenheit
- KG, 12.08.2019 - 22 W 91/17
Gebührenpflicht für Eintragung der Änderung des Geschäftsjahres in das ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 20.08.2019 - 22 W 91/17
Insolvenzverfahren: Gebührenbefreiung für die Handelsregistereintragung der ...
- KG, 20.08.2019 - 22 W 91/17
- OLG München, 02.01.2020 - 34 Wx 516/19
Antrag auf Löschung einer Zwangssicherungshypothek
Querverweise
Auf § 13 GNotKG verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Vorschriften für Gerichte und Notare
- Sicherstellung der Kosten
- § 14 (Auslagen des Gerichts)