Deutsches Recht trifft KI-Power:
Doctrine jetzt kostenlos testen.
Gerichts- und Notarkostengesetz
| Kapitel 1 - Vorschriften für Gerichte und Notare (§§ 1 - 54) |
| Abschnitt 3 - Sicherstellung der Kosten (§§ 11 - 17) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Gerichts- und Notarkostengesetz (https://dejure.org/gesetze/GNotKG/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 15 GNotKG
5 Entscheidungen zu § 15 GNotKG in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 06.02.2018 - 10 W 433/17
Antragsberechtigung eines Notars bei unterbliebener Bezahlung seiner ...
- BGH, 16.10.2014 - V ZB 223/12
Zurückbehaltungsrecht des Urkundsnotars: Verweigerung weiterer Amtstätigkeit ...
- LG Bonn, 23.02.2022 - 15 OH 19/21
- LG Halle, 05.09.2017 - 4 OH 21/16
Notarkosten im abgebrochenen Beurkundungsverfahren: Vergütung für einen ...
- LG Köln, 28.02.2018 - 11 T 21/17
Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Kostenrechnung
Querverweise
Auf § 15 GNotKG verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Vorschriften für Gerichte und Notare
- Wertvorschriften
- Besondere Geschäftswertvorschriften
- § 40 (Erbschein, Europäisches Nachlasszeugnis, Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft und Testamentsvollstreckerzeugnis)