Gerichts- und Notarkostengesetz
Kapitel 1 - Vorschriften für Gerichte und Notare (§§ 1 - 54) |
Abschnitt 3 - Sicherstellung der Kosten (§§ 11 - 17) |
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Rechtsprechung zu § 15 GNotKG
5 Entscheidungen zu § 15 GNotKG in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 06.02.2018 - 10 W 433/17
Rechte eines Notars bei Nichtbegleichung seiner Kostenberechnung
- BGH, 16.10.2014 - V ZB 223/12
Zurückbehaltungsrecht des Urkundsnotars: Verweigerung weiterer Amtstätigkeit ...
- LG Halle, 05.09.2017 - 4 OH 21/16
Notarkosten im abgebrochenen Beurkundungsverfahren: Vergütung für einen ...
- LG Bonn, 23.02.2022 - 15 OH 19/21
- LG Köln, 28.02.2018 - 11 T 21/17
Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Kostenrechnung
Querverweise
Auf § 15 GNotKG verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Vorschriften für Gerichte und Notare
- Wertvorschriften
- Besondere Geschäftswertvorschriften
- § 40 (Erbschein, Europäisches Nachlasszeugnis, Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft und Testamentsvollstreckerzeugnis)