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Gerichts- und Notarkostengesetz

   Kapitel 1 - Vorschriften für Gerichte und Notare (§§ 1 - 54)   
   Abschnitt 3 - Sicherstellung der Kosten (§§ 11 - 17)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/GNotKG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ GNotKG (https://dejure.org/gesetze/GNotKG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ GNotKG
__paste_bez__ __paste_norm__ Gerichts- und Notarkostengesetz (https://dejure.org/gesetze/GNotKG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Gerichts- und Notarkostengesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 15
Abhängigmachung bei Notarkosten

Die Tätigkeit des Notars kann von der Zahlung eines zur Deckung der Kosten ausreichenden Vorschusses abhängig gemacht werden.

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Rechtsprechung zu § 15 GNotKG

5 Entscheidungen zu § 15 GNotKG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 15 GNotKG verweisen folgende Vorschriften:

    Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) 
      Vorschriften für Gerichte und Notare
        Wertvorschriften
          Besondere Geschäftswertvorschriften
            § 40 (Erbschein, Europäisches Nachlasszeugnis, Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft und Testamentsvollstreckerzeugnis)
Was ist das?

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