Gerichts- und Notarkostengesetz
| Kapitel 2 - Gerichtskosten (§§ 55 - 84) |
| Abschnitt 3 - Erinnerung und Beschwerde (§§ 81 - 84) |
(1) 1Gegen den Beschluss, durch den der Geschäftswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 79), ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300 Euro übersteigt. 2Die Beschwerde ist auch statthaft, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. 3Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 79 Absatz 2 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Geschäftswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 4Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. 5§ 81 Absatz 3 bis 5 Satz 1 und 4 und Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. 6Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) 1War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. 2Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. 3Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. 4Gegen die Entscheidung über den Antrag findet die Beschwerde statt. 5Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. 6Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. 7§ 81 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 4 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) 1Die Verfahren sind gebührenfrei. 2Kosten werden nicht erstattet.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen vom 08.12.2025
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2026 | Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen | 08.12.2025 | |
| 01.01.2025 | Gesetz zur Modernisierung des Postrechts (Postrechtsmodernisierungsgesetz) | 15.07.2024 | |
| 01.01.2014 | Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften | 05.12.2012 |
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Rechtsprechung zu § 83 GNotKG
181 Entscheidungen zu § 83 GNotKG in unserer Datenbank:
- OLG München, 05.10.2026 - 34 Wx 136/26
Geschäftswertfestsetzung, Dauerbetreuung, Beschwerdefrist, Analoge Anwendung, ...
- OLG Oldenburg, 22.09.2026 - 10 W 5/26
Hofvermerk; Löschung; Landwirtschaftsgericht; Geschäftswert
- OLG Schleswig, 24.02.2025 - 9x W 14/24
Beschwerde gegen die Wertfestsetzung für die Jahresgebühr der Dauerbetreuung; ...
Zum selben Verfahren:
- LG Lübeck, 28.10.2024 - 7 T 259/24
Wertfestsetzung entsprechend § 79 GNotKG bei einer Dauerbetreuung; Beginn der ...
- LG Lübeck, 28.10.2024 - 7 T 259/24
- OLG Frankfurt, 02.10.2023 - 20 W 158/23
Gegenstandswert von betreuungsrechtlichen Beschwerdeverfahren
- OLG Frankfurt, 26.06.2020 - 20 W 84/20
Geschäftswert für ein Verfahren auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung
- OLG Karlsruhe, 19.12.2024 - 19 W 18/23
Bemessung des Grundstückswerts im Grundbuchverfahren
- OLG Frankfurt, 29.10.2020 - 20 W 44/20
Bemessung der Jahresgebühr nach Nr. 11101 KV-GNotKG
- OLG Nürnberg, 20.05.2026 - 8 Wx 898/26
Gegenstandswertfestsetzung, Verfahrensbevollmächtigter, Abhilfeverfahren, ...
- KG, 31.01.2020 - 19 W 49/19
Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des ...
Querverweise
Auf § 83 GNotKG verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Schluss- und Übergangsvorschriften
- § 137 (Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Kosten
- § 84a (Änderung der Kostenentscheidung)