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Gerichts- und Notarkostengesetz

   Kapitel 4 - Schluss- und Übergangsvorschriften (§§ 132 - 136)   
Gliederung
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§ 137
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen

(1) Die §§ 81 und 83 sind in ihrer bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden

1. in gerichtlichen Verfahren, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden oder eingeleitet worden sind;
2. in gerichtlichen Verfahren über ein Rechtsmittel, das vor dem 1. Januar 2026 eingelegt worden ist.

(2) In Verfahren, in denen Jahresgebühren erhoben werden, und in allen übrigen Fällen, in denen Absatz 1 keine Anwendung findet, gelten für Kosten, die vor dem 1. Januar 2026 fällig geworden sind, die §§ 81 und 83 in ihrer bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen vom 08.12.2025 (BGBl. I Nr. 318), in Kraft getreten am 01.01.2026 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2026
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen08.12.2025BGBl. I Nr. 318
§ 132Verhältnis zu anderen Gesetzen § 133Bekanntmachung von Neufassungen § 134Übergangsvorschrift § 135Sonderregelung für Baden-Württemberg § 136Übergangsvorschrift zum 2. Kostenrechts-
modernisierungsgesetz
§ 137Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen
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