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Anlage 1
(zu § 3 Absatz 2)
Kostenverzeichnis

Gliederung
Teil 1
Gerichtsgebühren
Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GNotKG - Tabelle A

Vorbemerkung 1:

(1) Im Verfahren der einstweiligen Anordnung bestimmen sich die Gebühren nach Hauptabschnitt 6.

(2) Für eine Niederschrift, die nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes errichtet wird, und für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 352 Abs. 3 Satz 3 FamFG oder § 36 Abs. 2 Satz 1 IntErbRVG erhebt das Gericht Gebühren nach Teil 2.

(3) In einem Verfahren, für das sich die Kosten nach diesem Gesetz bestimmen, ist die Bestellung eines Pflegers für dasVerfahren und deren Aufhebung Teil des Verfahrens, für das der Pfleger bestellt worden ist. Bestellung und Aufhebung sind gebührenfrei.
 

Hauptabschnitt 1
Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen

Vorbemerkung 1.1:

(1) In Betreuungssachen werden von dem Betroffenen Gebühren nach diesem Hauptabschnitt nur erhoben, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Gebühr sein Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25 000 € beträgt; der in § 90 Abs. 2 Nr. 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte Vermögenswert wird nicht mitgerechnet.

(2) Im Verfahren vor dem Registergericht über die Bestellung eines Vertreters des Schiffseigentümers nach § 42 Abs. 2 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken werden die gleichen Gebühren wie für eine betreuungsgerichtliche Zuweisungssache nach § 340 Nr. 2 FamFG erhoben.
 

Abschnitt 1
Verfahren vor dem Betreuungsgericht

Vorbemerkung 1.1.1:

Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden, wenn ein vorläufiger Betreuer bestellt worden ist.
 

11100

Verfahren im Allgemeinen

0,5

 

Die Gebühr entsteht nicht für Verfahren,

1. die in den Rahmen einer bestehenden Betreuung oder Pflegschaft fallen,

2. für die die Gebühr 11103 oder 11105 entsteht oder

3. die mit der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung einer Pflegschaft enden.
 

 
11101

Jahresgebühr für jedes angefangene Kalenderjahr bei einer Dauerbetreuung, wenn nicht Nummer 11102 anzuwenden ist

11,50 €
je angefangene
5 000,00 €
des zu
berücksichtigenden Vermögens
- mindestens
230,00 €

 

(1) Für die Gebühr wird das Vermögen des von der Maßnahme Betroffenen nur berücksichtigt, soweit es nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25 000 € beträgt; der in § 90 Abs. 2 Nr. 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte Vermögenswert wird nicht mitgerechnet. Ist Gegenstand der Betreuung ein Teil des Vermögens, ist höchstens dieser Teil des Vermögens zu berücksichtigen.

(2) Für das bei der ersten Bestellung eines Betreuers laufende und das folgende Kalenderjahr wird nur eine Jahresgebühr erhoben. Geht eine vorläufige Betreuung in eine endgültige über, handelt es sich um ein einheitliches Verfahren.

(3) Dauert die Betreuung nicht länger als drei Monate, beträgt die Gebühr abweichend von dem in der Gebührenspalte bestimmten Mindestbetrag 100,00 €.
 

 
11102

Jahresgebühr für jedes angefangene Kalenderjahr bei einer Dauerbetreuung, die nicht unmittelbar das Vermögen oder Teile des Vermögens zum Gegenstand hat

300,00 €
- höchstens
eine Gebühr
11101

 

(1) Für das bei der ersten Bestellung eines Betreuers laufende und das folgende Kalenderjahr wird nur eine Jahresgebühr erhoben. Geht eine vorläufige Betreuung in eine endgültige über, handelt es sich um ein einheitliches Verfahren.

(2) Dauert die Betreuung nicht länger als drei Monate, beträgt die Gebühr abweichend von dem in der Gebührenspalte bestimmten Mindestbetrag 100,00 €.
 

 
11103

Verfahren im Allgemeinen bei einer Betreuung für einzelne Rechtshandlungen

0,5
- höchstens
eine Gebühr
11101

 

(1) Die Gebühr wird nicht neben einer Gebühr 11101 oder 11102 erhoben.

(2) Absatz 3 der Anmerkung zu Nummer 11101 ist nicht anzuwenden.
 

 
11104

Jahresgebühr für jedes angefangene Kalenderjahr bei einer Dauerpflegschaft

11,50 €
je angefangene
5 000,00 € des
reinen Vermögens
- mindestens
230,00 €

 

(1) Ist Gegenstand der Pflegschaft ein Teil des Vermögens, ist höchstens dieser Teil des Vermögens zu berücksichtigen.

(2) Für das bei der ersten Bestellung eines Pflegers laufende und das folgende Kalenderjahr wird nur eine Jahresgebühr erhoben.

(3) Erstreckt sich die Pflegschaft auf mehrere Betroffene, wird die Gebühr für jeden Betroffenen gesondert erhoben.

(4) Dauert die Pflegschaft nicht länger als drei Monate, beträgt die Gebühr abweichend von dem in der Gebührenspalte bestimmten Mindestbetrag 100,00 €.
 

 
11105

Verfahren im Allgemeinen bei einer Pflegschaft für einzelne Rechtshandlungen

0,5
- höchstens
eine Gebühr
11104

 

(1) Die Gebühr wird nicht neben einer Gebühr 11104 erhoben.

(2) Erstreckt sich die Pflegschaft auf mehrere Betroffene, ist Höchstgebühr die Summe der Gebühren 11104.

(3) Absatz 4 der Anmerkung zu Nummer 11104 ist nicht anzuwenden.
 

 
Abschnitt 2
Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
11200

Verfahren im Allgemeinen

1,0

11201

Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung:

Die Gebühr 11200 ermäßigt sich auf

0,5

 

(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.

(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.
 

 
Abschnitt 3
Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
11300

Verfahren im Allgemeinen

1,5

11301

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:

Die Gebühr 11300 ermäßigt sich auf

0,5

11302

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 11301 erfüllt ist:

Die Gebühr 11300 ermäßigt sich auf

1,0

Abschnitt 4
Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
11400

Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:

Soweit der Antrag abgelehnt wird

0,5

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GNotKG - Tabelle B
Hauptabschnitt 2
Nachlasssachen

Vorbemerkung 1.2:

(1) Gebühren nach diesem Hauptabschnitt werden auch für das Erbscheinsverfahren vor dem Landwirtschaftsgericht und für die Entgegennahme der Erklärung eines Hoferben über die Wahl des Hofes erhoben.

(2) Die Gebühr für das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 2006 BGB bestimmt sich nach Hauptabschnitt 5 Abschnitt 2.
 

Abschnitt 1
Verwahrung und Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen
12100

Annahme einer Verfügung von Todes wegen in besondere amtliche Verwahrung

75,00 €

 

Mit der Gebühr wird auch die Verwahrung, die Mitteilung nach § 347 FamFG und die Herausgabe abgegolten.
 

 
12101

Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen

100,00 €

 

Werden mehrere Verfügungen von Todes wegen desselben Erblassers bei demselben Gericht gleichzeitig eröffnet, so ist nur eine Gebühr zu erheben.
 

 
Abschnitt 2
Erbschein, Europäisches Nachlasszeugnis und andere Zeugnisse

Vorbemerkung 1.2.2:

(1) Dieser Abschnitt gilt für Verfahren über den Antrag auf Erteilung

1. eines Erbscheins,

2. eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft,

3. eines Zeugnisses nach § 36 oder § 37 der Grundbuchordnung oder § 42 der Schiffsregisterordnung, auch in Verbindung mit § 74 der Schiffsregisterordnung oder § 86 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen, und

4. eines Testamentsvollstreckerzeugnisses

sowie für das Verfahren über deren Einziehung oder Kraftloserklärung.

(2) Dieser Abschnitt gilt ferner für Verfahren über den Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses sowie über dessen Änderung oder Widerruf. Für Verfahren über die Aussetzung der Wirkungen eines Europäischen Nachlasszeugnisses werden Gebühren nach Hauptabschnitt 6 Abschnitt 2 erhoben.

(3) Endentscheidungen im Sinne dieses Abschnitts sind auch der Beschluss nach § 352e Abs. 1 FamFG und die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses.
 

Unterabschnitt 1
Erster Rechtszug

Vorbemerkung 1.2.2.1:

Die Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses durch das Beschwerdegericht steht der Ausstellung durch das Nachlassgericht gleich.
 

12210

Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins oder eines Zeugnisses oder auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses, wenn nicht Nummer 12213 anzuwenden ist

1,0

 

(1) Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung wird die Gebühr gesondert erhoben (Vorbemerkung 1 Abs. 2).

(2) Ist die Gebühr bereits für ein Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins entstanden, wird sie mit 75 % auf eine Gebühr für ein Verfahren über den Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses angerechnet, wenn sich der Erbschein und das Europäische Nachlasszeugnis nicht widersprechen. Dies gilt entsprechend, wenn zuerst die Gebühr für ein Verfahren über den Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses entstanden ist.
 

 
12211

Beendigung des gesamten Verfahrens

1. ohne Endentscheidung oder

2. durch Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn die Entscheidung nicht bereits durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist:

Die Gebühr 12210 ermäßigt sich auf

0,3
- höchstens
200,00 €

12212

Beendigung des Verfahrens ohne Erteilung des Erbscheins oder des Zeugnisses oder ohne Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses, wenn nicht Nummer 12211 erfüllt ist:

Die Gebühr 12210 ermäßigt sich auf

0,5
- höchstens
400,00 €

12213

Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines weiteren Testamentsvollstreckerzeugnisses bezüglich desselben Nachlasses oder desselben Teils des Nachlasses

0,3

12214

Beendigung des Verfahrens ohne Erteilung des Zeugnisses:

Die Gebühr 12213 beträgt

höchstens
200,00 €

12215

Verfahren über die Einziehung oder Kraftloserklärung

1. eines Erbscheins,

2. eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft,

3. eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder

4. eines Zeugnisses nach § 36 oder § 37 der Grundbuchordnung oder nach § 42 auch i. V. m. § 74 der Schiffsregisterordnung

0,5
- höchstens
400,00 €

12216

Verfahren über den Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses

0,5 - höchstens 400,00 €

12217

Verfahren über die Änderung eines Europäischen Nachlasszeugnisses

1,0

12218

Erteilung einer beglaubigten Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses nach Beendigung des Verfahrens auf Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses oder Verlängerung der Gültigkeitsfrist einer beglaubigten Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses

20,00 €

 

Neben der Gebühr wird keine Dokumentenpauschale erhoben.
 

 
Unterabschnitt 2
Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
12220

Verfahren im Allgemeinen

1,0
- höchstens
800,00 €

12221

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:

Die Gebühr 12220 ermäßigt sich auf

0,3
- höchstens
200,00 €

12222

Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer 12221 erfüllt ist:

Die Gebühr 12220 ermäßigt sich auf

0,5
- höchstens
400,00 €

 

(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.

(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.
 

 
Unterabschnitt 3
Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
12230

Verfahren im Allgemeinen

1,5
- höchstens
1 200 €

12231

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:

Die Gebühr 12230 ermäßigt sich auf

0,5
- höchstens
400,00 €

12232

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 12231 erfüllt ist:

Die Gebühr 12230 ermäßigt sich auf

1,0
- höchstens
800,00 €

Unterabschnitt 4
Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
12240

Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:

Soweit der Antrag abgelehnt wird:

0,5
- höchstens
400,00 €

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GNotKG - Tabelle A
Abschnitt 3
Sicherung des Nachlasses einschließlich der Nachlasspflegschaft, Nachlass- und Gesamtgutsverwaltung
Unterabschnitt 1
Erster Rechtszug
12310

Verfahren im Allgemeinen

0,5

 

Die Gebühr entsteht nicht für Verfahren, die in den Rahmen einer bestehenden Nachlasspflegschaft oder Nachlass- oder Gesamtgutsverwaltung fallen. Dies gilt auch für das Verfahren, das mit der Nachlasspflegschaft oder der Nachlass- oder Gesamtgutsverwaltung endet.
 

 
12311

Jahresgebühr für jedes Kalenderjahr bei einer Nachlasspflegschaft, die nicht auf einzelne Rechtshandlungen beschränkt ist, oder bei einer Nachlass- oder Gesamtgutsverwaltung

10,00 €
je angefangene
5 000,00 €
des Nachlasswerts
- mindestens
200,00 €

 

(1) Ist Gegenstand des Verfahrens ein Teil des Nachlasses, ist höchstens dieser Teil des Nachlasses zu berücksichtigen. Verbindlichkeiten werden nicht abgezogen.

(2) Für das bei der ersten Bestellung eines Nachlasspflegers oder bei der Anordnung der Nachlass- oder Gesamtgutsverwaltung laufende und das folgende Kalenderjahr wird nur eine Jahresgebühr erhoben.

(3) Dauert die Nachlasspflegschaft nicht länger als drei Monate, beträgt die Gebühr abweichend von dem in der Gebührenspalte bestimmten Mindestbetrag 100,00 €.
 

 
12312

Verfahren im Allgemeinen bei einer Nachlasspflegschaft für einzelne Rechtshandlungen

0,5
- höchstens
eine Gebühr
12311

 

(1) Die Gebühr wird nicht neben der Gebühr 12311 erhoben.

(2) Absatz 3 der Anmerkung zu Nummer 12311 ist nicht anzuwenden.
 

 
Unterabschnitt 2
Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
12320

Verfahren im Allgemeinen

1,0

12321

Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung:

Die Gebühr 12320 ermäßigt sich auf

0,5

 

(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch, wenn die Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, zurückgenommen wird.

(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.
 

 
Unterabschnitt 3
Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
12330

Verfahren im Allgemeinen

1,5

12331

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:

Die Gebühr 12330 ermäßigt sich auf

0,5

12332

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 12331 erfüllt ist:

Die Gebühr 12330 ermäßigt sich auf

1,0

Unterabschnitt 4
Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
12340

Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:

Soweit der Antrag abgelehnt wird:

0,5

Abschnitt 4
Entgegennahme von Erklärungen, Fristbestimmungen, Nachlassinventar, Testamentsvollstreckung
Unterabschnitt 1
Entgegennahme von Erklärungen, Fristbestimmungen und Nachlassinventar
12410

Entgegennahme von Erklärungen und Anzeigen

15,00 €

 

(1) Die Gebühr entsteht für die Entgegennahme

1. einer Forderungsanmeldung im Fall des § 2061 BGB,

2. einer Erklärung über die Anfechtung eines Testaments oder Erbvertrags (§§ 2081, 2281 Abs. 2 BGB),

3. einer Anzeige des Vorerben oder des Nacherben über den Eintritt der Nacherbfolge (§ 2146 BGB),

4. einer Erklärung betreffend die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers oder die Ernennung von Mitvollstreckern (§ 2198 Abs. 1 Satz 2 und § 2199 Abs. 3 BGB), die Annahme oder Ablehnung des Amtes des Testamentsvollstreckers (§ 2202 BGB) sowie die Kündigung dieses Amtes (§ 2226 BGB),

5. einer Anzeige des Verkäufers oder Käufers einer Erbschaft über den Verkauf nach § 2384 BGB sowie einer Anzeige in den Fällen des § 2385 BGB,

6. eines Nachlassinventars oder einer Erklärung nach § 2004 BGB oder

7. der Erklärung eines Hoferben über die Wahl des Hofes gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 HöfeO.

(2) Für die gleichzeitige Entgegennahme mehrerer Forderungsanmeldungen, Erklärungen oder Anzeigen nach derselben Nummer entsteht die Gebühr nur einmal.
 

 
12411

Verfahren über

1. eine Fristbestimmung nach den §§ 2151, 2153 bis 2155, 2192, 2193 BGB,

2. die Bestimmung einer Inventarfrist,

3. die Bestimmung einer neuen Inventarfrist,

4. die Verlängerung der Inventarfrist oder

5. eine Fristbestimmung, die eine Testamentsvollstreckung betrifft

25,00 €

12412

Verfahren über den Antrag des Erben, einen Notar mit der amtlichen Aufnahme des Nachlassinventars zu beauftragen

40,00 €

12413

Verfahren über die Erteilung einer Bescheinigung, die die Annahme des Amtes als Testamentsvollstrecker bestätigt

50,00 €

Unterabschnitt 2
Testamentsvollstreckung

Vorbemerkung 1.2.4.2:

Die Gebühren für die Entgegennahme von Erklärungen und für das Verfahren über eine Fristbestimmung bestimmen sich nach Unterabschnitt 1, die Gebühr für das Verfahren auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses sowie dessen Einziehung oder Kraftloserklärung nach Abschnitt 2.
 

12420

Verfahren über die Ernennung oder Entlassung von Testamentsvollstreckern und über sonstige anlässlich einer Testamentsvollstreckung zu treffenden Anordnungen

0,5

12421

Verfahren über die Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands

1,0

12422

Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung:

Die Gebühr 12421 ermäßigt sich auf

0,5

 

(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.

(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.
 

 
12425

Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands

1,5

12426

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:

Die Gebühr 12425 ermäßigt sich auf

0,5

12427

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 12426 erfüllt ist:

Die Gebühr 12425 ermäßigt sich auf

1,0

12428

Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:

Soweit der Antrag abgelehnt wird:

0,5

Abschnitt 5
Übrige Nachlasssachen
Unterabschnitt 1
(weggefallen)
Unterabschnitt 2
Stundung des Pflichtteilsanspruchs
12520

Verfahren im Allgemeinen

2,0

12521

Beendigung des gesamten Verfahrens

1. ohne Endentscheidung,

2. durch Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn die Entscheidung nicht bereits durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, oder

3. wenn die Endentscheidung keine Begründung enthält oder nur deshalb eine Begründung enthält, weil zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht wird (§ 38 Abs. 5 Nr. 4 FamFG):

Die Gebühr 12520 ermäßigt sich auf

0,5

 

(1) Die Vervollständigung einer ohne Begründung hergestellten Endentscheidung (§ 38 Abs. 6 FamFG) steht der Ermäßigung nicht entgegen.

(2) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
 

 
Unterabschnitt 3
Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
12530

Verfahren im Allgemeinen

3,0

12531

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:

Die Gebühr 12530 ermäßigt sich auf

0,5

12532

Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer 12531 erfüllt ist:

Die Gebühr 12530 ermäßigt sich auf

1,0

 

(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.

(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.
 

 
Unterabschnitt 4
Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
12540

Verfahren im Allgemeinen

4,0

12541

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:

Die Gebühr 12540 ermäßigt sich auf

1,0

12542

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 12541 erfüllt ist:

Die Gebühr 12540 ermäßigt sich auf

2,0

Unterabschnitt 5
Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
12550

Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:

Soweit der Antrag abgelehnt wird:

1,0

Hauptabschnitt 3
Registersachen sowie unternehmensrechtliche und ähnliche Verfahren

Vorbemerkung 1.3:

(1) Dieser Hauptabschnitt gilt für

1. Registersachen (§ 374 FamFG), soweit die Gebühren nicht aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 GNotKG erhoben werden,

2. unternehmensrechtliche Verfahren (§ 375 FamFG) und ähnliche Verfahren sowie

3. bestimmte Vereinssachen.

(2) Gebühren werden nicht erhoben

1. für die aus Anlass eines Insolvenzverfahrens von Amts wegen vorzunehmenden Eintragungen,

2. für die Löschung von Eintragungen (§ 395 FamFG) und

3. von berufsständischen Organen im Rahmen ihrer Beteiligung nach § 380 FamFG.
 

Abschnitt 1
Vereinsregistersachen
13100

Verfahren über die Ersteintragung in das Vereinsregister

75,00 €

13101

Verfahren über eine spätere Eintragung in das Vereinsregister

50,00 €

 

(1) Bei einer Sitzverlegung in den Bezirk eines anderen Registergerichts wird die Gebühr für eine spätere Eintragung nur durch das Gericht erhoben, in dessen Bezirk der Sitz verlegt worden ist.

(2) Die Gebühr wird für mehrere Eintragungen nur einmal erhoben, wenn die Anmeldungen am selben Tag beim Registergericht eingegangen sind und denselben Verein betreffen.

(3) Für die Eintragung

1. des Erlöschens des Vereins,

2. der Beendigung der Liquidation des Vereins,

3. der Fortführung als nichtrechtsfähiger Verein,

4. des Verzichts auf die Rechtsfähigkeit oder

5. der Entziehung der Rechtsfähigkeit

und für die Schließung des Registerblatts wird keine Gebühr erhoben.
 

 
13102

Bereitstellung von Daten oder Dokumenten zum Abruf

1/3 der für die Eintragung bestimmten Gebühr

 

Die Gebühr entsteht neben jeder Gebühr für eine Eintragung in das Vereinsregister nach diesem Abschnitt gesondert.
 

 
Abschnitt 2
(weggefallen)
Abschnitt 3
Zwangs- und Ordnungsgeld in Verfahren nach den §§ 389 bis 392 FamFG
Unterabschnitt 1
Erster Rechtszug
13310

Festsetzung von Zwangs- oder Ordnungsgeld:

je Festsetzung

100,00 €

13311

Verwerfung des Einspruchs

100,00 €

Unterabschnitt 2
Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
13320

Verfahren im Allgemeinen:

Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen

150,00 €

 

Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
 

 
13321

Verfahren im Allgemeinen:

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist

75,00 €

13322

Verfahren im Allgemeinen:

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn die Entscheidung nicht bereits durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, oder wenn nicht Nummer 13321 erfüllt ist

100,00 €

Unterabschnitt 3
Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
13330

Verfahren im Allgemeinen:

Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen

200,00 €

 

Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
 

 
13331

Verfahren im Allgemeinen:

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist

100,00 €

13332

Verfahren im Allgemeinen:

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 13331 erfüllt ist

150,00 €

Abschnitt 4
Löschungs- und Auflösungsverfahren sowie Verfahren über die Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins vor dem Amtsgericht
13400

Verfahren über

1. den Widerspruch gegen eine beabsichtigte Löschung (§§ 393 bis 398 FamFG),

2. den Widerspruch gegen die beabsichtigte Feststellung eines Mangels der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages (§ 399 FamFG) oder

3. die Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins

1,0

Abschnitt 5
Unternehmensrechtliche und ähnliche Verfahren, Verfahren vor dem Registergericht und Vereinssachen vor dem Amtsgericht

Vorbemerkung 1.3.5:

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für

1. unternehmensrechtliche Verfahren nach § 375 FamFG und für Verfahren vor dem Registergericht,

2. Verfahren vor dem Landgericht nach

a) den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes,

b) § 51b GmbHG,

c) § 26 des SEAG,

d) § 10 UmwG,

e) dem SpruchG und

f) den §§ 39a und 39b WpÜG,

3. Verfahren vor dem Oberlandesgericht nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie und

4. Vereinssachen über

a) die Notbestellung von Vorstandsmitgliedern oder Liquidatoren,

b) die Ermächtigung von Mitgliedern zur Berufung der Mitgliederversammlung einschließlich der Anordnungen über die Führung des Vorsitzes.

Gebühren nach diesem Abschnitt werden auch erhoben, soweit die für Vereine geltenden §§ 29 und 48 BGB entsprechend anzuwenden sind.
 

13500

Verfahren im Allgemeinen

2,0

 

Die Festsetzung einer Vergütung für Personen, die vom Gericht bestellt worden sind, gehört zum Rechtszug.
 

 
13501

Soweit das Verfahren zum Zweck der Verhandlung über die Dispache ohne deren Bestätigung beendet wird:

Die Gebühr 13500 ermäßigt sich auf

1,0

13502

Soweit das Verfahren zum Zweck der Verhandlung über die Dispache vor Eintritt in die Verhandlung durch Zurücknahme des Antrags oder auf andere Weise erledigt wird:

Die Gebühr 13500 ermäßigt sich auf

0,5

13503

Soweit im Verfahren nach dem SpruchG lediglich ein Beschluss nach § 11 Abs. 4 Satz 2 SpruchG ergeht:

Die Gebühr 13500 ermäßigt sich auf

1,0

13504

Beendigung des gesamten Verfahrens, soweit nicht die Nummer 13501 oder 13502 anzuwenden ist,

1. ohne Endentscheidung,

2. durch Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt oder ohne Beteiligung der Geschäftsstelle bekannt gegeben wird, wenn sie nicht bereits durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist:

Die Gebühr 13500 ermäßigt sich auf

0,5

Abschnitt 6
Rechtsmittelverfahren in den in den Abschnitten 4 und 5 genannten Verfahren
Unterabschnitt 1
Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
13610

Verfahren im Allgemeinen

3,0

13611

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:

Die Gebühr 13610 ermäßigt sich auf

0,5

13612

Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer 13611 erfüllt ist:

Die Gebühr 13610 ermäßigt sich auf

1,0

 

(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.

(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.
 

 
Unterabschnitt 2
Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
13620

Verfahren im Allgemeinen

4,0

13621

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:

Die Gebühr 13620 ermäßigt sich auf

1,0

13622

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 13621 erfüllt ist:

Die Gebühr 13620 ermäßigt sich auf

2,0

Unterabschnitt 3
Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
13630

Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:

Soweit der Antrag abgelehnt wird:

1,0

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GNotKG - Tabelle B
Hauptabschnitt 4
Grundbuchsachen, Schiffs- und Schiffsbauregistersachen und Angelegenheiten des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen

Vorbemerkung 1.4:

(1) Die für Grundstücke geltenden Vorschriften sind auf Rechte entsprechend anzuwenden, die den für Grundstücke geltenden Vorschriften unterliegen.

(2) Gebühren werden nicht erhoben für

1. Eintragungen und Löschungen, die gemäß § 18 Abs. 2 oder § 53 der Grundbuchordnung von Amts wegen erfolgen,

2. Eintragungen und Löschungen, die auf Ersuchen oder Anordnung eines Gerichts, insbesondere des Insolvenz- oder Vollstreckungsgerichts erfolgen; ausgenommen sind die Eintragung des Erstehers als Eigentümer, die Eintragung der Sicherungshypothek für die Forderung gegen den Ersteher und Eintragungen aufgrund einer einstweiligen Verfügung (§ 941 ZPO), und

3. Eintragungen oder Löschungen, die nach den Vorschriften der Insolvenzordnung statt auf Ersuchen des Insolvenzgerichts auf Antrag des Insolvenzverwalters oder, wenn kein Verwalter bestellt ist, auf Antrag des Schuldners erfolgen.

(3) Wird derselbe Eigentümer oder dasselbe Recht bei mehreren Grundstücken, Schiffen, Schiffsbauwerken oder Luftfahrzeugen eingetragen, über die das Grundbuch oder Register bei demselben Amtsgericht geführt wird, wird die Gebühr nur einmal erhoben, wenn die Eintragungsanträge in demselben Dokument enthalten und am selben Tag beim Grundbuchamt oder beim Registergericht eingegangen sind. Als dasselbe Recht gelten auch nicht gesamtrechtsfähige inhaltsgleiche Rechte und Vormerkungen, die bei mehreren Grundstücken für denselben Berechtigten eingetragen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Eintragung von Veränderungen, Löschungen und Entlassungen aus der Mithaft entsprechend.

(4) Bezieht sich die Eintragung einer Veränderung auf mehrere Rechte, wird die Gebühr für jedes Recht gesondert erhoben, auch wenn es nur der Eintragung eines einheitlichen Vermerks bedarf.

(5) Beziehen sich mehrere Veränderungen auf dasselbe Recht, wird die Gebühr nur einmal erhoben, wenn die Eintragungsanträge in demselben Dokument enthalten und am selben Tag beim Grundbuchamt oder beim Registergericht eingegangen sind.

(6) Für die Bestellung eines Vertreters des Schiffseigentümers nach § 42 Abs. 2 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken durch das Registergericht werden die Gebühren nach Hauptabschnitt 1 wie für eine betreuungsgerichtliche Zuweisungssache nach § 340 Nr. 2 FamFG erhoben.
 

Abschnitt 1
Grundbuchsachen
Unterabschnitt 1
Eigentum
14110

Eintragung eines Eigentümers oder von Miteigentümern

1,0

 

(1) Die Gebühr wird nicht für die Eintragung von Erben des eingetragenen Eigentümers erhoben, wenn der Eintragungsantrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird. Dies gilt auch, wenn die Erben erst infolge einer Erbauseinandersetzung eingetragen werden.

(2) Die Gebühr wird ferner nicht bei der Begründung oder Aufhebung von Wohnungs- oder Teileigentum erhoben, wenn damit keine weitergehende Veränderung der Eigentumsverhältnisse verbunden ist.
 

 
14111

Die Eintragung im Wege der Grundbuchberichtigung erfolgt aufgrund des § 82a der Grundbuchordnung von Amts wegen:

Die Gebühr 14110 beträgt

2,0

 

Daneben wird für das Verfahren vor dem Grundbuchamt oder dem Nachlassgericht keine weitere Gebühr erhoben.
 

 
14112

Eintragung der vertraglichen Einräumung von Sondereigentum oder Anlegung der Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbücher im Fall des § 8 WEG

1,0

Unterabschnitt 2
Belastungen

Vorbemerkung 1.4.1.2:

Dieser Unterabschnitt gilt für die Eintragung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, einer Dienstbarkeit, eines Dauerwohnrechts, eines Dauernutzungsrechts, eines Vorkaufsrechts, einer Reallast, eines Erbbaurechts oder eines ähnlichen Rechts an einem Grundstück.
 

14120

Eintragung einer Briefhypothek, Briefgrundschuld oder Briefrentenschuld

1,3

14121

Eintragung eines sonstigen Rechts

1,0

14122

Eintragung eines Gesamtrechts, wenn das Grundbuch bei verschiedenen Grundbuchämtern geführt wird:

Die Gebühren 14120 und 14121 erhöhen sich ab dem zweiten für jedes weitere beteiligte Grundbuchamt um

0,2

 

Diese Vorschrift ist anzuwenden, wenn der Antrag für mehrere Grundbuchämter gleichzeitig bei einem Grundbuchamt gestellt wird oder bei gesonderter Antragstellung, wenn die Anträge innerhalb eines Monats bei den beteiligten Grundbuchämtern eingehen.
 

 
14123

Eintragung eines Rechts, das bereits an einem anderen Grundstück besteht, wenn nicht die Nummer 14122 anzuwenden ist

0,5

14124

Nachträgliche Erteilung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs, Herstellung eines Teilbriefs oder eines neuen Briefs

0,5

 

Sind die belasteten Grundstücke bei verschiedenen Grundbuchämtern eingetragen, so werden für die gemäß § 59 Abs. 2 der Grundbuchordnung zu erteilenden besonderen Briefe die Gebühren gesondert erhoben.
 

 
14125

Ergänzung des Inhalts eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs, die auf Antrag vorgenommen wird (§ 57 Abs. 2 und § 70 der Grundbuchordnung)

25,00 €

Unterabschnitt 3
Veränderung von Belastungen
14130

Eintragung der Veränderung einer in der Vorbemerkung 1.4.1.2 genannten Belastung

0,5

 

(1) Als Veränderung eines Rechts gilt auch die Löschungsvormerkung (§ 1179 BGB). Für sie wird keine Gebühr erhoben, wenn ihre Eintragung zugunsten des Berechtigten gleichzeitig mit dem Antrag auf Eintragung des Rechts beantragt wird.

(2) Änderungen des Ranges eingetragener Rechte sind nur als Veränderungen des zurücktretenden Rechts zu behandeln, Löschungsvormerkungen zugunsten eines nach- oder gleichstehenden Gläubigers nur als Veränderungen des Rechts, auf dessen Löschung der vorgemerkte Anspruch gerichtet ist.
 

 
14131

Eintragung der Veränderung eines Gesamtrechts, wenn das Grundbuch bei verschiedenen Grundbuchämtern geführt wird:

Die Gebühr 14130 erhöht sich ab dem zweiten für jedes weitere beteiligte Grundbuchamt um

0,1

 

Diese Vorschrift ist anzuwenden, wenn der Antrag für mehrere Grundbuchämter gleichzeitig bei einem Grundbuchamt gestellt wird oder bei gesonderter Antragstellung, wenn die Anträge innerhalb eines Monats bei den beteiligten Grundbuchämtern eingehen.
 

 
Unterabschnitt 4
Löschung von Belastungen und Entlassung aus der Mithaft

Vorbemerkung 1.4.1.4:

Dieser Unterabschnitt gilt für die Löschung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, einer Dienstbarkeit, eines Dauerwohnrechts, eines Dauernutzungsrechts, eines Vorkaufsrechts, einer Reallast, eines Erbbaurechts oder eines ähnlichen Rechts an einem Grundstück.
 

14140

Löschung in Abteilung III des Grundbuchs

0,5

14141

Löschung eines Gesamtrechts, wenn das Grundbuch bei verschiedenen Grundbuchämtern geführt wird:

Die Gebühr 14140 erhöht sich ab dem zweiten für jedes weitere beteiligte Grundbuchamt um

0,1

 

Diese Vorschrift ist anzuwenden, wenn der Antrag für mehrere Grundbuchämter gleichzeitig bei einem Grundbuchamt gestellt wird oder bei gesonderter Antragstellung, wenn die Anträge innerhalb eines Monats bei den beteiligten Grundbuchämtern eingehen.
 

 
14142

Eintragung der Entlassung aus der Mithaft

0,3

14143

Löschung im Übrigen

25,00 €

Unterabschnitt 5
Vormerkungen und Widersprüche
14150

Eintragung einer Vormerkung

0,5

14151

Eintragung eines Widerspruchs

50,00 €

14152

Löschung einer Vormerkung

25,00 €

Unterabschnitt 6
Sonstige Eintragungen
14160

Sonstige Eintragung

50,00 €

 

Die Gebühr wird erhoben für die Eintragung

1. eines Vermerks über Rechte, die dem jeweiligen Eigentümer zustehen, einschließlich des Vermerks hierüber auf dem Grundbuchblatt des belasteten Grundstücks;

2. der ohne Eigentumsübergang stattfindenden Teilung außer im Fall des § 7 Abs. 1 der Grundbuchordnung;

3. der ohne Eigentumsübergang stattfindenden Vereinigung oder Zuschreibung von Grundstücken; dies gilt nicht, wenn die das amtliche Verzeichnis (§ 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung) führende Behörde bescheinigt, dass die Grundstücke örtlich und wirtschaftlich ein einheitliches Grundstück darstellen oder die Grundstücke zu einem Hof gehören;

4. einer oder mehrerer gleichzeitig beantragter Belastungen nach § 1010 BGB; die Gebühr wird für jeden belasteten Anteil gesondert erhoben, auch wenn es nur der Eintragung eines Vermerks bedarf, oder

5. einer oder mehrerer gleichzeitig beantragter Änderungen des Inhalts oder Eintragung der Aufhebung des Sondereigentums; die Gebühr wird für jedes betroffene Sondereigentum gesondert erhoben; die Summe der zu erhebenden Gebühren beträgt in diesem Fall höchstens 500,00 €, bei der Löschung einer Veräußerungsbeschränkung nach § 12 des Wohnungseigentumsgesetzes höchstens 100,00 €.
 

 
Abschnitt 2
Schiffs- und Schiffsbauregistersachen
Unterabschnitt 1
Registrierung des Schiffs und Eigentum
14210

Eintragung eines Schiffs

1,0

14211

Löschung der Eintragung eines Schiffs, dessen Anmeldung dem Eigentümer freisteht, auf Antrag des Eigentümers (§ 20 Abs. 2 Satz 2 der Schiffsregisterordnung)

50,00 €

14212

Löschung der Eintragung eines Schiffsbauwerks auf Antrag des Eigentümers des Schiffsbauwerks und des Inhabers der Schiffswerft, ohne dass die Löschung ihren Grund in der Ablieferung des Bauwerks ins Ausland oder im Untergang des Bauwerks hat

50,00 €

14213

Eintragung eines neuen Eigentümers

1,0

Unterabschnitt 2
Belastungen

Vorbemerkung 1.4.2.2:

Die Übertragung der im Schiffsbauregister eingetragenen Hypotheken in das Schiffsregister ist gebührenfrei.
 

14220

Eintragung einer Schiffshypothek, eines Arrestpfandrechts oder eines Nießbrauchs

1,0

14221

Eintragung eines Gesamtrechts, das Schiffe oder Schiffsbauwerke belastet, für die das Register bei verschiedenen Gerichten geführt wird:

Die Gebühr 14220 erhöht sich ab dem zweiten Gericht für jedes beteiligte Gericht um

0,2

 

Diese Vorschrift ist anzuwenden, wenn der Antrag für mehrere Registergerichte gleichzeitig bei einem Registergericht gestellt wird oder bei gesonderter Antragstellung, wenn die Anträge innerhalb eines Monats bei den beteiligten Registergerichten eingehen.
 

 
14222

Eintragung eines Rechts, das bereits an einem anderen Schiff oder Schiffsbauwerk besteht, wenn nicht die Nummer 14221 anzuwenden ist

0,5

Unterabschnitt 3
Veränderungen
14230

Eintragung einer Veränderung, die sich auf eine Schiffshypothek, ein Arrestpfandrecht oder einen Nießbrauch bezieht

0,5

14231

Eintragung der Veränderung eines Gesamtrechts, wenn das Register bei verschiedenen Gerichten geführt wird:

Die Gebühr 14230 erhöht sich ab dem zweiten für jedes weitere beteiligte Gericht um

0,1

 

Diese Vorschrift ist anzuwenden, wenn der Antrag für mehrere Registergerichte gleichzeitig bei einem Registergericht gestellt wird oder bei gesonderter Antragstellung, wenn die Anträge innerhalb eines Monats bei den beteiligten Registergerichten eingehen.
 

 
Unterabschnitt 4
Löschung und Entlassung aus der Mithaft
14240

Löschung einer Schiffshypothek, eines Arrestpfandrechts oder eines Nießbrauchs

0,5

14241

Löschung eines Gesamtrechts, das Schiffe oder Schiffsbauwerke belastet, für die das Register bei verschiedenen Gerichten geführt wird:

Die Gebühr 14240 erhöht sich ab dem zweiten für jedes weitere beteiligte Gericht um

0,1

 

Diese Vorschrift ist anzuwenden, wenn der Antrag für mehrere Registergerichte gleichzeitig bei einem Registergericht gestellt wird oder bei gesonderter Antragstellung, wenn die Anträge innerhalb eines Monats bei den beteiligten Registergerichten eingehen.
 

 
14242

Eintragung der Entlassung aus der Mithaft

0,3

Unterabschnitt 5
Vormerkungen und Widersprüche
14250

Eintragung einer Vormerkung

0,5

14251

Eintragung eines Widerspruchs

50,00 €

14252

Löschung einer Vormerkung

25,00 €

Unterabschnitt 6
Schiffsurkunden
14260

Erteilung des Schiffszertifikats oder des Schiffsbriefs

25,00 €

14261

Vermerk von Veränderungen auf dem Schiffszertifikat oder dem Schiffsbrief

25,00 €

Abschnitt 3
Angelegenheiten des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen
Unterabschnitt 1
Belastungen
14310

Eintragung eines Registerpfandrechts

1,0

14311

Eintragung eines Registerpfandrechts, das bereits an einem anderen Luftfahrzeug besteht

0,5

Unterabschnitt 2
Veränderungen
14320

Eintragung der Veränderung eines Registerpfandrechts

0,5

Unterabschnitt 3
Löschung und Entlassung aus der Mithaft
14330

Löschung eines Registerpfandrechts

0,5

14331

Eintragung der Entlassung aus der Mithaft

0,3

Unterabschnitt 4
Vormerkungen und Widersprüche
14340

Eintragung einer Vormerkung

0,5

14341

Eintragung eines Widerspruchs

50,00 €

14342

Löschung einer Vormerkung

25,00 €

Abschnitt 4
Zurückweisung und Zurücknahme von Anträgen

Vorbemerkung 1.4.4:

Dieser Abschnitt gilt für die Zurückweisung und die Zurücknahme von Anträgen, die auf die Vornahme von Geschäften gerichtet sind, deren Gebühren sich nach diesem Hauptabschnitt bestimmen. Die in diesem Abschnitt bestimmten Mindestgebühren sind auch dann zu erheben, wenn für die Vornahme des Geschäfts keine Gebühr anfällt.
 

14400

Zurückweisung eines Antrags

50 % der für
die Vornahme
des Geschäfts
bestimmten Gebühr
- mindestens
15,00 €,
höchstens
400,00 €

 

Von der Erhebung von Kosten kann abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. § 21 Abs. 2 GNotKG gilt entsprechend.
 

 
14401

Zurücknahme eines Antrags vor Eintragung oder vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung über die Zurückweisung der Geschäftsstelle übermittelt oder ohne Beteiligung der Geschäftsstelle bekannt gegeben wird

25 % der für
die Vornahme
des Geschäfts
bestimmten Gebühr
- mindestens
15,00 €,
höchstens
250,00 €

 

Von der Erhebung von Kosten kann abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. § 21 Abs. 2 GNotKG gilt entsprechend.
 

 
Abschnitt 5
Rechtsmittel

Vorbemerkung 1.4.5:

Sind für die Vornahme des Geschäfts Festgebühren bestimmt, richten sich die Gebühren im Rechtsmittelverfahren nach Hauptabschnitt 9.
 

Unterabschnitt 1
Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
14510

Verfahren im Allgemeinen:

Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird

1,0
- höchstens
800,00 €

14511

Verfahren im Allgemeinen:

Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung

0,5
- höchstens
400,00 €

 

Diese Gebühr ist auch zu erheben, wenn die Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, zurückgenommen wird.
 

 
Unterabschnitt 2
Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
14520

Verfahren im Allgemeinen:

Soweit die Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird

1,5
- höchstens
1 200,00 €

14521

Verfahren im Allgemeinen:

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist

0,5
- höchstens
400,00 €

14522

Verfahren im Allgemeinen:

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 14521 erfüllt ist:

1,0
- höchstens
800,00 €

Unterabschnitt 3
Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
14530

Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:

Soweit der Antrag abgelehnt wird:

0,5
- höchstens
400,00 €

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GNotKG - Tabelle A
Hauptabschnitt 5
Übrige Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Abschnitt 1
Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht und Pachtkreditsachen im Sinne des Pachtkreditgesetzes

Vorbemerkung 1.5.1:

(1) Für Erbscheinsverfahren durch das Landwirtschaftsgericht bestimmen sich die Gebühren nach Hauptabschnitt 2 Abschnitt 2, für die Entgegennahme der Erklärung eines Hoferben über die Wahl des Hofs gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 HöfeO nach Nummer 12410. Für die Entgegennahme der Ausschlagung des Anfalls des Hofs nach § 11 HöfeO wird keine Gebühr erhoben.

(2) Die nach Landesrecht für die Beanstandung eines Landpachtvertrags nach dem LPachtVG zuständige Landwirtschaftsbehörde und die Genehmigungsbehörde nach dem GrdstVG sowie deren übergeordnete Behörde und die Siedlungsbehörde sind von der Zahlung von Gerichtsgebühren befreit.
 

Unterabschnitt 1
Erster Rechtszug

Vorbemerkung 1.5.1.1:

In gerichtlichen Verfahren aufgrund der Vorschriften des LPachtVG und der §§ 588, 590, 591, 593, 594d, 595 und 595a BGB werden keine Gebühren erhoben, wenn das Gericht feststellt, dass der Vertrag nicht zu beanstanden ist.
 

15110

Verfahren

1. aufgrund der Vorschriften über die gerichtliche Zuweisung eines Betriebes (§ 1 Nr. 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen),

2. über Feststellungen nach § 11 Abs. 1 Buchstabe g HöfeVfO,

3. zur Regelung und Entscheidung der mit dem Hofübergang zusammenhängenden Fragen im Fall des § 14 Abs. 3 HöfeO,

4. über sonstige Anträge und Streitigkeiten nach § 18 Abs. 1 HöfeO und nach § 25 HöfeVfO und

5. Verfahren nach dem LwAnpG, soweit nach § 65 Abs. 2 LwAnpG die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen entsprechend anzuwenden sind

2,0

15111

Beendigung des gesamten Verfahrens

1. ohne Endentscheidung,

2. durch Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn die Entscheidung nicht bereits durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist:

Die Gebühr 15110 ermäßigt sich auf

1,0

15112

Verfahren im Übrigen

 
 

(1) Die Gebühr entsteht auch für das Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht über das Ersuchen an das Grundbuchamt um Eintragung oder Löschung des Hofvermerks (§ 3 Abs. 1 HöfeVfO).

(2) Die Gebühr wird in Pachtkreditsachen erhoben für

1. jede Niederlegung eines Verpfändungsvertrages,

2. die Entgegennahme der Anzeige über die Abtretung der Forderung und

3. die Herausgabe des Verpfändungsvertrages.

Neben einer Gebühr für die Niederlegung wird eine Gebühr für die Erteilung einer Bescheinigung über die erfolgte Niederlegung nicht erhoben.
 

 
Unterabschnitt 2
Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
15120

Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 15110 genannten Verfahren

3,0

15121

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:

Die Gebühr 15120 ermäßigt sich auf

0,5

15122

Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer 15121 erfüllt ist:

Die Gebühr 15120 ermäßigt sich auf

1,0

 

(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.

(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.
 

 
15123

Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 15112 genannten Verfahren

1,0

15124

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:

Die Gebühr 15123 ermäßigt sich auf

0,3

15125

Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer 15124 erfüllt ist:

Die Gebühr 15123 ermäßigt sich auf

0,5

 

(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.

(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.
 

 
Unterabschnitt 3
Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
15130

Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den in Nummer 15110 genannten Verfahren

4,0

15131

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:

Die Gebühr 15130 ermäßigt sich auf

1,0

15132

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 15131 erfüllt ist:

Die Gebühr 15130 ermäßigt sich auf

2,0

15133

Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den in Nummer 15112 genannten Verfahren

1,5

15134

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:

Die Gebühr 15133 ermäßigt sich auf

0,5

15135

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 15134 erfüllt ist:

Die Gebühr 15133 ermäßigt sich auf

1,0

Unterabschnitt 4
Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
15140

Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in den in Nummer 15110 genannten Verfahren:

Soweit der Antrag abgelehnt wird:

1,0

15141

Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in den in Nummer 15112 genannten Verfahren:

Soweit der Antrag abgelehnt wird:

0,5

Abschnitt 2
Übrige Verfahren

Vorbemerkung 1.5.2:

In Verfahren nach dem PStG werden Gebühren nur erhoben, wenn ein Antrag zurückgenommen oder zurückgewiesen wird.
 

Unterabschnitt 1
Erster Rechtszug
15210

Verfahren nach dem

1. Verschollenheitsgesetz oder

2. TSG

1,0

 

Die Verfahren nach § 9 Abs. 1 und 2 TSG gelten zusammen als ein Verfahren.
 

 
15211

Beendigung des gesamten Verfahrens

1. ohne Endentscheidung oder

2. durch Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn die Entscheidung nicht bereits durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist:

Die Gebühr 15210 ermäßigt sich auf

0,3

15212

Verfahren

1. in weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 410 FamFG), einschließlich Verfahren auf Abnahme einer nicht vor dem Vollstreckungsgericht zu erklärenden eidesstattlichen Versicherung, in denen § 260 BGB aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften entsprechend anzuwenden ist, und Verfahren vor dem Nachlassgericht zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 2006 BGB,

2. nach § 84 Abs. 2, § 189 VVG,

3. in Aufgebotssachen (§ 433 FamFG),

4. in Freiheitsentziehungssachen (§ 415 FamFG),

5. nach dem PStG,

6. nach § 7 Abs. 3 ErbbauRG und

7. über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung einer Willenserklärung und die Bewilligung der Kraftloserklärung von Vollmachten (§ 132 Abs. 2 und § 176 Abs. 2 BGB) sowie

Verteilungsverfahren nach den §§ 65, 119 BauGB; nach § 74 Nr. 3, § 75 FlurbG, § 94 BBergG, § 55 Bundesleistungsgesetz, § 8 der Verordnung über das Verfahren zur Festsetzung von Entschädigung und Härteausgleich nach dem Energiesicherungsgesetz und nach § 54 Landbeschaffungsgesetz

0,5

 

(1) Die Bestellung des Verwahrers in den Fällen der §§ 432, 1217, 1281 und 2039 BGB sowie die Festsetzung der von ihm beanspruchten Vergütung und einer Aufwendungen gelten zusammen als ein Verfahren.

(2) Das Verfahren betreffend die Zahlungssperre (§ 480 FamFG) und ein anschließendes Aufgebotsverfahren sowie das Verfahren über die Aufhebung der Zahlungssperre (§ 482 FamFG) gelten zusammen als ein Verfahren.
 

 
15213

Verfahren über den Antrag auf Erlass einer Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung von Verkehrsdaten nach

1. § 140b Abs. 9 des Patentgesetzes,

2. § 24b Abs. 9 GebrMG, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 2 HalblSchG,

3. § 19 Abs. 9 MarkenG,

4. § 101 Abs. 9 des Urheberrechtsgesetzes,

5. § 46 Abs. 9 DesignG,

6. § 37b Abs. 9 des Sortenschutzgesetzes

200,00 €

15214

Der Antrag wird zurückgenommen:

Die Gebühr 15213 ermäßigt sich auf

50,00 €

15215

Verfahren nach § 46 IntErbRVG oder nach § 31 IntGüRVG über die Authentizität einer Urkunde

60,00 €

Unterabschnitt 2
Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
15220

Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 15210 genannten Verfahren

2,0

15221

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:

Die Gebühr 15220 ermäßigt sich auf

0,5

15222

Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer 15221 erfüllt ist:

Die Gebühr 15220 ermäßigt sich auf

1,0

 

(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.

(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.
 

 
15223

Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 15212 genannten Verfahren

1,0

15224

Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung:

Die Gebühr 15223 ermäßigt sich auf

0,5

 

(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.

(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.
 

 
15225

Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 15213 genannten Verfahren:

Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen

200,00 €

 

Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
 

 
15226

Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 15213 genannten Verfahren:

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist

100,00 €

15227

Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 15213 genannten Verfahren:

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn die Entscheidung nicht bereits durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, oder wenn nicht Nummer 15226 erfüllt ist

150,00 €

Unterabschnitt 3
Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
15230

Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den in Nummer 15210 genannten Verfahren

3,0

15231

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:

Die Gebühr 15230 ermäßigt sich auf

1,0

15232

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 15231 erfüllt ist:

Die Gebühr 15230 ermäßigt sich auf

2,0

15233

Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den in Nummer 15212 genannten Verfahren

1,5

15234

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:

Die Gebühr 15233 ermäßigt sich auf

0,5

15235

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 15234 erfüllt ist:

Die Gebühr 15233 ermäßigt sich auf

1,0

Unterabschnitt 4
Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
15240

Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in den in Nummer 15210 genannten Verfahren:

Soweit der Antrag abgelehnt wird:

1,0

15241

Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in den in Nummer 15212 genannten Verfahren:

Soweit der Antrag abgelehnt wird:

0,5

Abschnitt 3
Übrige Verfahren vor dem Oberlandesgericht

Vorbemerkung 1.5.3:

Dieser Abschnitt gilt für Verfahren über die Anfechtung von Justizverwaltungsakten nach den §§ 23 bis 29 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz und Verfahren nach § 138 Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes.
 

 

Verfahrensgebühr:

 
15300

- der Antrag wird zurückgenommen

0,5

15301

- der Antrag wird zurückgewiesen

1,0

Hauptabschnitt 6
Einstweiliger Rechtsschutz

Vorbemerkung 1.6:

Im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung und über deren Aufhebung oder Änderung werden die Gebühren nur einmal erhoben.
 

Abschnitt 1
Verfahren, wenn in der Hauptsache die Tabelle A anzuwenden ist

Vorbemerkung 1.6.1:

In Betreuungssachen werden von dem Betroffenen Gebühren nur unter den in Vorbemerkung 1.1 Abs. 1 genannten Voraussetzungen erhoben.
 

Unterabschnitt 1
Erster Rechtszug
16110

Verfahren im Allgemeinen, wenn die Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug in der Hauptsache weniger als 2,0 betragen würde

0,3

 

(1) Die Gebühr entsteht nicht für Verfahren, die in den Rahmen einer bestehenden Betreuung oder Pflegschaft fallen, auch wenn nur ein vorläufiger Betreuer bestellt ist.

(2) Die Gebühr entsteht ferner nicht, wenn das Verfahren mit der Bestellung eines vorläufigen Betreuers endet. In diesem Fall entstehen Gebühren nach Hauptabschnitt 1 Abschnitt 1 wie nach der Bestellung eines nicht nur vorläufigen Betreuers.
 

 
16111

Die Gebühr für die Hauptsache würde 2,0 betragen:

Die Gebühr 16110 beträgt

1,5

16112

Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall der Nummer 16111 ohne Endentscheidung:

Die Gebühr 16111 ermäßigt sich auf

0,5

 

(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.

(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.
 

 
Unterabschnitt 2
Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
16120

Verfahren im Allgemeinen, wenn sich die Gebühr für den ersten Rechtszug nach Nummer 16110 bestimmt

0,5

16121

Verfahren im Allgemeinen, wenn sich die Gebühr für den ersten Rechtszug nach Nummer 16111 bestimmt

2,0

16122

Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall der Nummer 16120 ohne Endentscheidung:

Die Gebühr 16120 ermäßigt sich auf

0,3

 

(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.

(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.
 

 
16123

Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall der Nummer 16121 durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:

Die Gebühr 16121 ermäßigt sich auf

0,5

16124

Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall der Nummer 16121 ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer 16123 erfüllt ist:

Die Gebühr 16121 ermäßigt sich auf

1,0

 

(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.

(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.
 

 
Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GNotKG - Tabelle B
Abschnitt 2
Verfahren, wenn in der Hauptsache die Tabelle B anzuwenden ist

Vorbemerkung 1.6.2:

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten auch für Verfahren über die Aussetzung der Wirkungen eines Europäischen Nachlasszeugnisses.
 

Unterabschnitt 1
Erster Rechtszug
16210

Verfahren im Allgemeinen, wenn die Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug in der Hauptsache weniger als 2,0 betragen würde

0,3

16211

Die Gebühr für die Hauptsache würde 2,0 betragen:

Die Gebühr 16210 beträgt

1,5

16212

Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall der Nummer 16211 ohne Endentscheidung:

Die Gebühr 16211 ermäßigt sich auf

0,5

 

(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.

(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.
 

 
Unterabschnitt 2
Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
16220

Verfahren im Allgemeinen, wenn sich die Gebühr für den ersten Rechtszug nach Nummer 16210 bestimmt

0,5

16221

Verfahren im Allgemeinen, wenn sich die Gebühr für den ersten Rechtszug nach Nummer 16211 bestimmt

2,0

16222

Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall der Nummer 16220 ohne Endentscheidung:

Die Gebühr 16220 ermäßigt sich auf

0,3

 

(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.

(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.
 

 
16223

Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall der Nummer 16221 durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:

Die Gebühr 16221 ermäßigt sich auf

0,5

16224

Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall der Nummer 16221 ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer 16223 erfüllt ist:

Die Gebühr 16221 ermäßigt sich auf

1,0

 

(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.

(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.
 

 
Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GNotKG - Tabelle A
Hauptabschnitt 7
Besondere Gebühren
 

Erteilung von Ausdrucken oder Fertigung von Kopien aus einem Register oder aus dem Grundbuch auf Antrag oder deren beantragte Ergänzung oder Bestätigung:

 
17000

- Ausdruck oder unbeglaubigte Kopie

10,00 €

17001

- amtlicher Ausdruck oder beglaubigte Kopie

20,00 €

 

Neben den Gebühren 17000 und 17001 wird keine Dokumentenpauschale erhoben.
 

 
 

Anstelle eines Ausdrucks wird in den Fällen der Nummern 17000 und 17001 die elektronische Übermittlung einer Datei beantragt:

 
17002

- unbeglaubigte Datei

5,00 €

17003

- beglaubigte Datei

10,00 €

 

Werden zwei elektronische Dateien gleichen Inhalts in unterschiedlichen Dateiformaten gleichzeitig übermittelt, wird die Gebühr 17002 oder 17003 nur einmal erhoben. Sind beide Gebührentatbestände erfüllt, wird die höhere Gebühr erhoben.
 

 
17004

Erteilung

1. eines Zeugnisses des Grundbuchamts,

2. einer Bescheinigung aus einem Register,

3. einer beglaubigten Abschrift des Verpfändungsvertrags nach § 16 Abs. 1 Satz 3 des Pachtkreditgesetzes oder

4. einer Bescheinigung nach § 16 Abs. 2 des Pachtkreditgesetzes

20,00 €

17005

Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs:

Soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird

0,25

 

Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe. Im Verhältnis zur Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen ist § 56 Abs. 3 GNotKG entsprechend anzuwenden.
 

 
17006

Anordnung von Zwangsmaßnahmen durch Beschluss nach § 35 FamFG:

je Anordnung

22,00 €

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GNotKG - Tabelle B
Hauptabschnitt 8
Vollstreckung

Vorbemerkung 1.8:

Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für die Vollstreckung nach Buch 1 Abschnitt 8 des FamFG. Für Handlungen durch das Vollstreckungsgericht werden Gebühren nach dem GKG erhoben.
 

18000

Verfahren über die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde, wenn der Eintritt einer Tatsache oder einer Rechtsnachfolge zu prüfen ist (§§ 726 bis 729 ZPO)

0,5

18001

Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 ZPO)

22,00 €

 

Die Gebühr wird für jede weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert erhoben.
 

 
18002

Anordnung der Vornahme einer vertretbaren Handlung durch einen Dritten

22,00 €

18003

Anordnung von Zwangs- oder Ordnungsmitteln:

je Anordnung

22,00 €

 

Mehrere Anordnungen gelten als eine Anordnung, wenn sie dieselbe Verpflichtung betreffen. Dies gilt nicht, wenn Gegenstand der Verpflichtung die wiederholte Vornahme einer Handlung oder eine Unterlassung ist.
 

 
18004

Verfahren zur Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung (§ 94 FamFG)

35,00 €

 

Die Gebühr entsteht mit der Anordnung des Gerichts, dass der Verpflichtete eine eidesstattliche Versicherung abzugeben hat, oder mit dem Eingang des Antrags des Berechtigten.
 

 
Hauptabschnitt 9
Rechtsmittel im Übrigen und Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Abschnitt 1
Rechtsmittel im Übrigen
Unterabschnitt 1
Sonstige Beschwerden
19110

Verfahren über die Beschwerde in den Fällen des § 129 GNotKG und des § 372 Abs. 1 FamFG

99,00 €

19111

Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung:

Die Gebühr 19110 ermäßigt sich auf

66,00 €

 

(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.

(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.
 

 
19112

Verfahren über die Beschwerde gegen Entscheidungen, die sich auf Tätigkeiten des Registergerichts beziehen, für die Gebühren nach der HRegGebV zu erheben sind:

Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen

3,5
der Gebühr für die
Eintragung nach
der HRegGebV

 

Wird die Beschwerde nur wegen eines Teils der Anmeldung verworfen oder zurückgewiesen, ist für die Höhe der Gebühr die für die Eintragung nur dieses Teils der Anmeldung vorgesehene Gebühr maßgebend.
 

 
19113

Verfahren über die in Nummer 19112 genannte Beschwerde:

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist

0,5
der Gebühr für die
Eintragung nach
der HRegGebV

19114

Verfahren über die in Nummer 19112 genannte Beschwerde:

Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer 19113 erfüllt ist

1,5
der Gebühr für die
Eintragung nach
der HRegGebV

 

Diese Gebühr ist auch zu erheben, wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, die Beschwerde jedoch vor Ablauf des Tages zurückgenommen wird, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
 

 
19115

Verfahren über die Beschwerde nach § 335a Abs. 1 HGB:

Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen

150,00 €

 

Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
 

 
19116

Verfahren über eine nicht besonders aufgeführte Beschwerde, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei ist:

Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen

66,00 €

 

Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
 

 
Unterabschnitt 2
Sonstige Rechtsbeschwerden
19120

Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den Fällen des § 129 GNotKG und des § 372 Abs. 1 FamFG

198,00 €

19121

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist:

Die Gebühr 19120 ermäßigt sich auf

66,00 €

19122

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 19121 erfüllt ist:

Die Gebühr 19120 ermäßigt sich auf

99,00 €

19123

Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen, die sich auf Tätigkeiten des Registergerichts beziehen, für die Gebühren nach der HRegGebV zu erheben sind:

Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen

5,0
der Gebühr für die
Eintragung nach
der HRegGebV

 

Wird die Rechtsbeschwerde nur wegen eines Teils der Anmeldung verworfen oder zurückgewiesen, bestimmt sich die Höhe der Gebühr nach der Gebühr für die Eintragung nur dieses Teils der Anmeldung.
 

 
19124

Verfahren über die in Nummer 19123 genannte Rechtsbeschwerde:

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist

1,0
der Gebühr für die
Eintragung nach
der HRegGebV

19125

Verfahren über die in Nummer 19123 genannte Rechtsbeschwerde:

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 19124 erfüllt ist

2,5
der Gebühr für die
Eintragung nach
der HRegGebV

19126

Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den Fällen des § 335a Abs. 3 HGB:

Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen

300,00 €

 

Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
 

 
19127

Verfahren über die in Nummer 19126 genannte Rechtsbeschwerde:

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird

150,00 €

19128

Verfahren über eine nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerde, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei ist:

Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen

132,00 €

 

Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
 

 
19129

Verfahren über die in Nummer 19128 genannte Rechtsbeschwerde:

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird

66,00 €

Unterabschnitt 3
Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in sonstigen Fällen
19130

Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in den nicht besonders aufgeführten Fällen:

Der Antrag wird abgelehnt

66,00 €

Abschnitt 2
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
19200

Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör:

Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen

66,00 €

Teil 2
Notargebühren
Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GNotKG - Tabelle B

Vorbemerkung 2:

(1) In den Fällen, in denen es für die Gebührenberechnung maßgeblich ist, dass ein bestimmter Notar eine Tätigkeit vorgenommen hat, steht diesem Notar der Aktenverwahrer gemäß § 51 BNotO, der Notariatsverwalter gemäß § 56 BNotO oder ein anderer Notar, mit dem der Notar am Ort seines Amtssitzes zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden ist oder mit dem er dort gemeinsame Geschäftsräume unterhält, gleich.

(2) Bundes- oder landesrechtliche Vorschriften, die Gebühren- oder Auslagenbefreiung gewähren, sind nicht auf den Notar anzuwenden. Außer in den Fällen der Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe gilt die in § 64 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X bestimmte Gebührenfreiheit auch für den Notar.

(3) Beurkundungen nach § 67 Abs. 1 BeurkG und die Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangsvollstreckung im Ausland sind gebührenfrei.
 

Hauptabschnitt 1
Beurkundungsverfahren

Vorbemerkung 2.1:

(1) Die Gebühr für das Beurkundungsverfahren entsteht für die Vorbereitung und Durchführung der Beurkundung in Form einer Niederschrift (§§ 8, 16b und 36 BeurkG) einschließlich der Beschaffung der Information.

(2) Durch die Gebühren dieses Hauptabschnitts werden auch abgegolten

1. die Übermittlung von Anträgen und Erklärungen an ein Gericht oder eine Behörde,

2. die Stellung von Anträgen im Namen der Beteiligten bei einem Gericht oder einer Behörde,

3. die Erledigung von Beanstandungen einschließlich des Beschwerdeverfahrens und

4. bei Änderung eines Gesellschaftsvertrags oder einer Satzung die Erteilung einer für die Anmeldung zum Handelsregister erforderlichen Bescheinigung des neuen vollständigen Wortlauts des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung.
 

Abschnitt 1
Verträge, bestimmte Erklärungen sowie Beschlüsse von Organen einer Vereinigung oder Stiftung

Vorbemerkung 2.1.1:

Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden im Verfahren zur Beurkundung der folgenden Erklärungen:

1. Antrag auf Abschluss eines Vertrags oder Annahme eines solchen Antrags oder

2. gemeinschaftliches Testament.
 

21100

Beurkundungsverfahren

2,0
- mindestens
120,00 €

21101

Gegenstand des Beurkundungsverfahrens ist

1. die Annahme eines Antrags auf Abschluss eines Vertrags oder

2. ein Verfügungsgeschäft und derselbe Notar hat für eine Beurkundung, die das zugrunde liegende Rechtsgeschäft betrifft, die Gebühr 21100 oder 23603 erhoben:

Die Gebühr 21100 beträgt

0,5
- mindestens
30,00 €

 

(1) Als zugrunde liegendes Rechtsgeschäft gilt nicht eine Verfügung von Todes wegen.

(2) Die Gebühr für die Beurkundung des Zuschlags in einer freiwilligen Versteigerung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten bestimmt sich nach Nummer 23603.
 

 
21102

Gegenstand des Beurkundungsverfahrens ist

1. ein Verfügungsgeschäft und das zugrunde liegende Rechtsgeschäft ist bereits beurkundet und Nummer 21101 nicht anzuwenden oder

2. die Aufhebung eines Vertrags:

Die Gebühr 21100 beträgt

1,0
- mindestens
60,00 €

Abschnitt 2
Sonstige Erklärungen, Tatsachen und Vorgänge

Vorbemerkung 2.1.2:

(1) Die Gebühr für die Beurkundung eines Antrags zum Abschluss eines Vertrages und für die Beurkundung der Annahme eines solchen Antrags sowie für die Beurkundung eines gemeinschaftlichen Testaments bestimmt sich nach Abschnitt 1, die Gebühr für die Beurkundung des Zuschlags bei der freiwilligen Versteigerung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten bestimmt sich nach Nummer 23603.

(2) Die Beurkundung der in der Anmerkung zu Nummer 23603 genannten Erklärungen wird durch die Gebühr 23603 mit abgegolten, wenn die Beurkundung in der Niederschrift über die Versteigerung erfolgt.
 

21200

Beurkundungsverfahren

1,0
- mindestens
60,00 €

 

Unerheblich ist, ob eine Erklärung von einer oder von mehreren Personen abgegeben wird.
 

 
21201

Beurkundungsgegenstand ist

1. der Widerruf einer letztwilligen Verfügung,

2. der Rücktritt von einem Erbvertrag,

3. die Anfechtung einer Verfügung von Todes wegen,

4. ein Antrag oder eine Bewilligung nach der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder dem Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen oder die Zustimmung des Eigentümers zur Löschung eines Grundpfandrechts oder eines vergleichbaren Pfandrechts,

5. eine Anmeldung zum Handelsregister oder zu einem ähnlichen Register,

6. ein Antrag an das Nachlassgericht,

7. eine Erklärung, die gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben ist, oder

8. die Zustimmung zur Annahme als Kind:

Die Gebühr 21200 beträgt

0,5
- mindestens
30,00 €

 

In dem in Vorbemerkung 2.3.3 Abs. 2 genannten Fall ist das Beurkundungsverfahren für den Antrag an das Nachlassgericht durch die Gebühr 23300 für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung mit abgegolten; im Übrigen bleiben die Vorschriften in Hauptabschnitt 1 unberührt.
 

 
Abschnitt 3
Vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens

Vorbemerkung 2.1.3:

(1) Ein Beurkundungsverfahren ist vorzeitig beendet, wenn vor Unterzeichnung der Niederschrift durch den Notar oder bevor der Notar die elektronische Niederschrift mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen hat der Beurkundungsauftrag zurückgenommen oder zurückgewiesen wird oder der Notar feststellt, dass nach seiner Überzeugung mit der beauftragten Beurkundung aus Gründen, die nicht in seiner Person liegen, nicht mehr zu rechnen ist. Wird das Verfahren länger als 6 Monate nicht mehr betrieben, ist in der Regel nicht mehr mit der Beurkundung zu rechnen.

(2) Führt der Notar nach der vorzeitigen Beendigung des Beurkundungsverfahrens demnächst auf der Grundlage der bereits erbrachten notariellen Tätigkeit ein erneutes Beurkundungsverfahren durch, wird die nach diesem Abschnitt zu erhebende Gebühr auf die Gebühr für das erneute Beurkundungsverfahren angerechnet.

(3) Der Fertigung eines Entwurfs im Sinne der nachfolgenden Vorschriften steht die Überprüfung, Änderung oder Ergänzung eines dem Notar vorgelegten Entwurfs gleich.
 

21300

Vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens

1. vor Ablauf des Tages, an dem ein vom Notar gefertigter Entwurf an einen Beteiligten durch Aufgabe zur Post versandt worden ist,

2. vor der Übermittlung eines vom Notar gefertigten Entwurfs per Telefax, vor der elektronischen Übermittlung als Datei oder vor Aushändigung oder

3. bevor der Notar mit allen Beteiligten in einem zum Zweck der Beurkundung vereinbarten Termin auf der Grundlage eines von ihm gefertigten Entwurfs verhandelt hat:

Die jeweilige Gebühr für das Beurkundungsverfahren ermäßigt sich auf

20,00 €

21301

In den Fällen der Nummer 21300 hat der Notar persönlich oder schriftlich beraten:

Die jeweilige Gebühr für das Beurkundungsverfahren ermäßigt sich auf eine Gebühr

in Höhe der jeweiligen Beratungsgebühr

21302

Vorzeitige Beendigung des Verfahrens nach einem der in Nummer 21300 genannten Zeitpunkte in den Fällen der Nummer 21100:

Die Gebühr 21100 ermäßigt sich auf

0,5 bis 2,0
- mindestens
120,00 €

21303

Vorzeitige Beendigung des Verfahrens nach einem der in Nummer 21300 genannten Zeitpunkte in den Fällen der Nummern 21102 und 21200:

Die Gebühren 21102 und 21200 ermäßigen sich auf

0,3 bis 1,0
- mindestens
60,00 €

21304

Vorzeitige Beendigung des Verfahrens nach einem der in Nummer 21300 genannten Zeitpunkte in den Fällen der Nummern 21101 und 21201:

Die Gebühren 21101 und 21201 ermäßigen sich auf

0,3 bis 0,5
- mindestens
30,00 €

Hauptabschnitt 2
Vollzug eines Geschäfts und Betreuungstätigkeiten

Vorbemerkung 2.2:

(1) Gebühren nach diesem Hauptabschnitt entstehen nur, wenn dem Notar für seine Tätigkeit ein besonderer Auftrag erteilt worden ist; dies gilt nicht für die Gebühren 22114, 22125 und die Gebühr 22200 im Fall der Nummer 6 der Anmerkung.

(2) Entsteht für eine Tätigkeit eine Gebühr nach diesem Hauptabschnitt, fällt bei demselben Notar insoweit keine Gebühr für die Fertigung eines Entwurfs und keine Gebühr nach Nummer 25204 an.
 

Abschnitt 1
Vollzug
Unterabschnitt 1
Vollzug eines Geschäfts

Vorbemerkung 2.2.1.1:

(1) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind anzuwenden, wenn der Notar eine Gebühr für das Beurkundungsverfahren oder für die Fertigung eines Entwurfs erhält, die das zugrunde liegende Geschäft betrifft. Die Vollzugsgebühr entsteht für die

1. Anforderung und Prüfung einer Erklärung oder Bescheinigung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften mit Ausnahme der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts,

2. Anforderung und Prüfung einer anderen als der in Nummer 4 genannten gerichtlichen Entscheidung oder Bescheinigung, dies gilt auch für die Ermittlung des Inhalts eines ausländischen Registers,

3. Fertigung, Änderung oder Ergänzung der Liste der Gesellschafter (§ 8 Abs. 1 Nr. 3, § 40 GmbHG) oder der Liste der Personen, welche neue Geschäftsanteile übernommen haben (§ 57 Abs. 3 Nr. 2 GmbHG),

4. Anforderung und Prüfung einer Entscheidung des Familien-, Betreuungs- oder Nachlassgerichts einschließlich aller Tätigkeiten des Notars gemäß den §§ 1855 und 1856 BGB im Namen der Beteiligten sowie die Erteilung einer Bescheinigung über die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts,

5. Anforderung und Prüfung einer Vollmachtsbestätigung oder einer privatrechtlichen Zustimmungserklärung,

6. Anforderung und Prüfung einer privatrechtlichen Verzichtserklärung,

7. Anforderung und Prüfung einer Erklärung über die Ausübung oder Nichtausübung eines privatrechtlichen Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechts,

8. Anforderung und Prüfung einer Erklärung über die Zustimmung zu einer Schuldübernahme oder einer Entlassung aus der Haftung,

9. Anforderung und Prüfung einer Erklärung oder sonstigen Urkunde zur Verfügung über ein Recht an einem Grundstück oder einem grundstücksgleichen Recht sowie zur Löschung oder Inhaltsänderung einer sonstigen Eintragung im Grundbuch oder in einem Register oder Anforderung und Prüfung einer Erklärung, inwieweit ein Grundpfandrecht eine Verbindlichkeit sichert,

10. Anforderung und Prüfung einer Verpflichtungserklärung betreffend eine in Nummer 9 genannte Verfügung oder einer Erklärung über die Nichtausübung eines Rechts und

11. über die in den Nummern 1 und 2 genannten Tätigkeiten hinausgehende Tätigkeit für die Beteiligten gegenüber der Behörde, dem Gericht oder der Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts.

Die Vollzugsgebühr entsteht auch, wenn die Tätigkeit vor der Beurkundung vorgenommen wird.

(2) Zustimmungsbeschlüsse stehen Zustimmungserklärungen gleich.

(3) Wird eine Vollzugstätigkeit unter Beteiligung eines ausländischen Gerichts oder einer ausländischen Behörde vorgenommen, bestimmt sich die Vollzugsgebühr nach Unterabschnitt 2.

22110

Vollzugsgebühr

0,5

22111

Vollzugsgebühr, wenn die Gebühr für das zugrunde liegende Beurkundungsverfahren weniger als 2,0 beträgt:

Die Gebühr 22110 beträgt

0,3

 

Vollzugsgegenstand sind lediglich die in der Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Tätigkeiten:

Die Gebühren 22110 und 22111 betragen

 
22112

- für jede Tätigkeit nach Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2

höchstens
50,00 €

22113

- für jede Tätigkeit nach Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3

höchstens
250,00 €

22114

Erzeugung von strukturierten Daten in Form der Extensible Markup Language (XML) oder in einem nach dem Stand der Technik vergleichbaren Format für eine automatisierte Weiterbearbeitung

0,2
- höchstens
125,00 €

22115

Neben der Gebühr 22114 entstehen andere Gebühren dieses Unterabschnitts

Die Gebühr 22114 beträgt

0,1
- höchstens
125,00 €

Unterabschnitt 2
Vollzug in besonderen Fällen

Vorbemerkung 2.2.1.2:

Die Gebühren dieses Unterabschnitts entstehen, wenn der Notar

1. keine Gebühr für ein Beurkundungsverfahren oder für die Fertigung eines Entwurfs erhalten hat, die das zu vollziehende Geschäft betrifft, oder

2. eine Vollzugstätigkeit unter Beteiligung eines ausländischen Gerichts oder einer ausländischen Behörde vornimmt.
 

22120

Vollzugsgebühr für die in Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 Satz 2 genannten Tätigkeiten, wenn die Gebühr für ein die Urkunde betreffendes Beurkundungsverfahren 2,0 betragen würde

1,0

22121

Vollzugsgebühr für die in Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 Satz 2 genannten Tätigkeiten, wenn die Gebühr für ein die Urkunde betreffendes Beurkundungsverfahren weniger als 2,0 betragen würde

0,5

22122

Überprüfung, ob die Urkunde bei Gericht eingereicht werden kann

0,5

 

(1) Die Gebühr entsteht nicht neben einer der Gebühren 22120 und 22121.

(2) Die Gebühr entsteht nicht für die Prüfung der Eintragungsfähigkeit in den Fällen des § 378 Abs. 3 FamFG und des § 15 Abs. 3 der Grundbuchordnung.
 

 
22123

Erledigung von Beanstandungen einschließlich des Beschwerdeverfahrens

0,5

 

Die Gebühr entsteht nicht neben einer der Gebühren 22120 bis 22122.
 

 
22124

Die Tätigkeit beschränkt sich auf

1. die Übermittlung von Anträgen, Erklärungen oder Unterlagen an ein Gericht, eine Behörde oder einen Dritten oder die Stellung von Anträgen im Namen der Beteiligten,

2. die Prüfung der Eintragungsfähigkeit in den Fällen des § 378 Abs. 3 FamFG und des § 15 Abs. 3 der Grundbuchordnung

20,00 €

 

(1) Die Gebühr entsteht nur, wenn nicht eine Gebühr nach den Nummern 22120 bis 22123 anfällt.

(2) Die Gebühr nach Nummer 2 entsteht nicht neben der Gebühr 25100 oder 25101.

(3) Die Gebühr entsteht auch, wenn Tätigkeiten nach Nummer 1 und nach Nummer 2 ausgeübt werden. In diesem Fall wird die Gebühr nur einmal erhoben.
 

 
22125

Erzeugung von strukturierten Daten in Form der Extensible Markup Language (XML) oder einem nach dem Stand der Technik vergleichbaren Format für eine automatisierte Weiterbearbeitung

0,5
- höchstens
250,00 €

 

(1) Die Gebühr entsteht neben anderen Gebühren dieses Unterabschnitts gesondert.

(2) Die Gebühr entsteht nicht neben der Gebühr 25101.
 

 
Abschnitt 2
Betreuungstätigkeiten
22200

Betreuungsgebühr

0,5

 

Die Betreuungsgebühr entsteht für die

1. Erteilung einer Bescheinigung über den Eintritt der Wirksamkeit von Verträgen, Erklärungen und Beschlüssen,

2. Prüfung und Mitteilung des Vorliegens von Fälligkeitsvoraussetzungen einer Leistung oder Teilleistung,

3. Beachtung einer Auflage eines an dem Beurkundungsverfahren Beteiligten im Rahmen eines Treuhandauftrags, eine Urkunde oder Auszüge einer Urkunde nur unter bestimmten Bedingungen herauszugeben, wenn die Herausgabe nicht lediglich davon abhängt, dass ein Beteiligter der Herausgabe zustimmt, oder die Erklärung der Bewilligung nach § 19 der Grundbuchordnung aufgrund einer Vollmacht, wenn diese nur unter bestimmten Bedingungen abgegeben werden soll,

4. Prüfung und Beachtung der Auszahlungsvoraussetzungen von verwahrtem Geld und der Ablieferungsvoraussetzungen von verwahrten Wertpapieren und Kostbarkeiten,

5. Anzeige oder Anmeldung einer Tatsache, insbesondere einer Abtretung oder Verpfändung, an einen nicht an dem Beurkundungsverfahren Beteiligten zur Erzielung einer Rechtsfolge, wenn sich die Tätigkeit des Notars nicht darauf beschränkt, dem nicht am Beurkundungsverfahren Beteiligten die Urkunde oder eine Kopie oder eine Ausfertigung der Urkunde zu übermitteln,

6. Erteilung einer Bescheinigung über Veränderungen hinsichtlich der Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung (§ 40 Abs. 2 GmbHG), wenn Umstände außerhalb der Urkunde zu prüfen sind, und

7. Entgegennahme der für den Gläubiger bestimmten Ausfertigung einer Grundpfandrechtsbestellungsurkunde zur Herbeiführung der Bindungswirkung gemäß § 873 Abs. 2 BGB.
 

 
22201

Treuhandgebühr

0,5

 

Die Treuhandgebühr entsteht für die Beachtung von Auflagen durch einen nicht unmittelbar an dem Beurkundungsverfahren Beteiligten, eine Urkunde oder Auszüge einer Urkunde nur unter bestimmten Bedingungen herauszugeben. Die Gebühr entsteht für jeden Treuhandauftrag gesondert.
 

 
Hauptabschnitt 3
Sonstige notarielle Verfahren

Vorbemerkung 2.3:

Mit den Gebühren dieses Hauptabschnitts wird auch die Fertigung einer Niederschrift abgegolten. Nummer 23603 bleibt unberührt.
 

Abschnitt 1
Rückgabe eines Erbvertrags aus der notariellen Verwahrung
23100

Verfahrensgebühr

0,3

 

Wenn derselbe Notar demnächst nach der Rückgabe eines Erbvertrags eine erneute Verfügung von Todes wegen desselben Erblassers beurkundet, wird die Gebühr auf die Gebühr für das Beurkundungsverfahren angerechnet. Bei einer Mehrheit von Erblassern erfolgt die Anrechnung nach Kopfteilen.
 

 
Abschnitt 2
Verlosung, Auslosung
23200

Verfahrensgebühr

2,0

 

Die Gebühr entsteht auch, wenn der Notar Prüfungstätigkeiten übernimmt.
 

 
23201

Vorzeitige Beendigung des Verfahrens:

Die Gebühr 23200 ermäßigt sich auf

0,5

Abschnitt 3
Eid, eidesstattliche Versicherung, Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen

Vorbemerkung 2.3.3:

(1) Die Gebühren entstehen nur, wenn das in diesem Abschnitt genannte Verfahren oder Geschäft nicht Teil eines anderen Verfahrens oder Geschäfts ist.

(2) Wird mit der Niederschrift über die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zugleich ein Antrag an das Nachlassgericht beurkundet, wird mit der Gebühr 23300 insoweit auch das Beurkundungsverfahren abgegolten.
 

23300

Verfahren zur Abnahme von Eiden und eidesstattlichen Versicherungen

1,0

23301

Vorzeitige Beendigung des Verfahrens:

Die Gebühr 23300 beträgt

0,3

23302

Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen

1,0

Abschnitt 4
Wechsel- und Scheckprotest

Vorbemerkung 2.3.4:

Neben den Gebühren dieses Abschnitts werden die Gebühren 25300 und 26002 nicht erhoben.
 

23400

Verfahren über die Aufnahme eines Wechsel- und Scheckprotests

0,5

 

Die Gebühr fällt auch dann an, wenn ohne Aufnahme des Protestes an den Notar gezahlt oder ihm die Zahlung nachgewiesen wird.
 

 
23401

Verfahren über die Aufnahme eines jeden Protests wegen Verweigerung der Ehrenannahme oder wegen unterbliebener Ehrenzahlung, wenn der Wechsel Notadressen enthält

0,3

Abschnitt 5
Vermögensverzeichnis und Siegelung

Vorbemerkung 2.3.5:

Neben den Gebühren dieses Abschnitts wird die Gebühr 26002 nicht erhoben.
 

23500

Verfahren über die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses einschließlich der Siegelung

2,0

 

Die Gebühr entsteht nicht, wenn die Aufnahme des Vermögensverzeichnisses Teil eines beurkundeten Vertrags ist.
 

 
23501

Vorzeitige Beendigung des Verfahrens:

Die Gebühr 23500 ermäßigt sich auf

0,5

23502

Mitwirkung als Urkundsperson bei der Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses einschließlich der Siegelung

1,0

23503

Siegelung, die nicht mit den Gebühren 23500 oder 23502 abgegolten ist, und Entsiegelung

0,5

Abschnitt 6
Freiwillige Versteigerung von Grundstücken

Vorbemerkung 2.3.6:

Die Vorschriften dieses Abschnitts sind auf die freiwillige Versteigerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten durch den Notar zum Zwecke der Veräußerung oder Verpachtung anzuwenden.
 

23600

Verfahrensgebühr

0,5

23601

Aufnahme einer Schätzung

0,5

23602

Abhaltung eines Versteigerungstermins:

für jeden Termin

1,0

 

Der Versteigerungstermin gilt als abgehalten, wenn zur Abgabe von Geboten aufgefordert ist.
 

 
23603

Beurkundung des Zuschlags

1,0

 

Die Beurkundung bleibt gebührenfrei, wenn sie in der Niederschrift über die Versteigerung erfolgt und wenn

1. der Meistbietende die Rechte aus dem Meistgebot oder der Veräußerer den Anspruch gegen den Ersteher abtritt oder

2. der Meistbietende erklärt, für einen Dritten geboten zu haben, oder

3. ein Dritter den Erklärungen nach Nummer 2 beitritt.

Das Gleiche gilt, wenn nach Maßgabe der Versteigerungsbedingungen für den Anspruch gegen den Ersteher die Bürgschaft übernommen oder eine sonstige Sicherheit bestellt und dies in dem Protokoll über die Versteigerung beurkundet wird.
 

 
Abschnitt 7
Versteigerung von beweglichen Sachen und von Rechten
23700

Verfahrensgebühr

3,0

 

(1) Die Gebühr entsteht für die Versteigerung von beweglichen Sachen, von Früchten auf dem Halm oder von Holz auf dem Stamm sowie von Forderungen oder sonstigen Rechten.

(2) Ein Betrag in Höhe der Kosten kann aus dem Erlös vorweg entnommen werden.
 

 
23701

Beendigung des Verfahrens vor Aufforderung zur Abgabe von Geboten:

Die Gebühr 23700 ermäßigt sich auf

0,5

Abschnitt 8
Vorbereitung der Zwangsvollstreckung
23800

Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs nach § 796a ZPO

66,00 €

23801

Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut (§ 1053 ZPO)

2,0

23802

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags:

Die Gebühr 23801 ermäßigt sich auf

1,0

23803

Verfahren über die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung, wenn der Eintritt einer Tatsache oder einer Rechtsnachfolge zu prüfen ist (§§ 726 bis 729 ZPO)

0,5

23804

Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 797 Abs. 2, § 733 ZPO)

22,00 €

 

Die Gebühr wird für jede weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert erhoben.
 

 
23805

Verfahren über die Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 ZPO oder über die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 1110 ZPO

22,00 €

23806

Verfahren über einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung einer notariellen Urkunde nach § 55 Abs. 3 AVAG, nach § 35 Abs. 3 AUG, nach § 3 Abs. 4 IntErbRVG oder nach § 4 Abs. 4 IntGüRVG

264,00 €

23807

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags: Die Gebühr 23806 ermäßigt sich auf

99,00 €

23808

Verfahren über die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 57 AVAG, § 27 IntErbRVG oder § 27 IntGüRVG oder für die Ausstellung des Formblatts oder der Bescheinigung nach § 71 Abs. 1 AUG

17,00 €

Abschnitt 9
Teilungssachen

Vorbemerkung 2.3.9:

(1) Dieser Abschnitt gilt für Teilungssachen zur Vermittlung der Auseinandersetzung des Nachlasses und des Gesamtguts einer Gütergemeinschaft nach Beendigung der ehelichen, lebenspartnerschaftlichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft (§ 342 Abs. 2 Nr. 1 FamFG).

(2) Neben den Gebühren dieses Abschnitts werden gesonderte Gebühren erhoben für

1. die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen und Schätzungen,

2. Versteigerungen und

3. das Beurkundungsverfahren, jedoch nur, wenn Gegenstand ein Vertrag ist, der mit einem Dritten zum Zweck der Auseinandersetzung geschlossen wird.
 

23900

Verfahrensgebühr

6,0

23901

Soweit das Verfahren vor Eintritt in die Verhandlung durch Zurücknahme oder auf andere Weise endet, ermäßigt sich die Gebühr 23900 auf

1,5

23902

Soweit der Notar das Verfahren vor Eintritt in die Verhandlung wegen Unzuständigkeit an einen anderen Notar verweist, ermäßigt sich die Gebühr 23900 auf

1,5
- höchstens 100,00 €

23903

Das Verfahren wird nach Eintritt in die Verhandlung

1. ohne Bestätigung der Auseinandersetzung abgeschlossen oder

2. wegen einer Vereinbarung der Beteiligten über die Zuständigkeit an einen anderen Notar verwiesen:

Die Gebühr 23900 ermäßigt sich auf

3,0

Hauptabschnitt 4
Entwurf und Beratung
Abschnitt 1
Entwurf

Vorbemerkung 2.4.1:

(1) Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen, wenn außerhalb eines Beurkundungsverfahrens ein Entwurf für ein bestimmtes Rechtsgeschäft oder eine bestimmte Erklärung im Auftrag eines Beteiligten gefertigt worden ist. Sie entstehen jedoch nicht in den Fällen der Vorbemerkung 2.2 Abs. 2.

(2) Beglaubigt der Notar, der den Entwurf gefertigt hat, demnächst unter dem Entwurf eine oder mehrere Unterschriften, Handzeichen oder qualifizierte elektronische Signaturen, entstehen für die erstmaligen Beglaubigungen, die an ein und demselben Tag erfolgen, keine Gebühren.

(3) Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen auch, wenn der Notar keinen Entwurf gefertigt, aber einen ihm vorgelegten Entwurf überprüft, geändert oder ergänzt hat. Dies gilt nicht für die Prüfung der Eintragungsfähigkeit in den Fällen des § 378 Abs. 3 FamFG und des § 15 Abs. 3 der Grundbuchordnung.

(4) Durch die Gebühren dieses Abschnitts werden auch abgegolten

1. die Übermittlung von Anträgen und Erklärungen an ein Gericht oder eine Behörde,

2. die Stellung von Anträgen im Namen der Beteiligten bei einem Gericht oder einer Behörde und

3. die Erledigung von Beanstandungen einschließlich des Beschwerdeverfahrens.

(5) Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen auch für die Fertigung eines Entwurfs zur beabsichtigten Verwendung für mehrere gleichartige Rechtsgeschäfte oder Erklärungen (Serienentwurf). Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Wenn der Notar demnächst nach Fertigung eines Entwurfs auf der Grundlage dieses Entwurfs ein Beurkundungsverfahren durchführt, wird eine Gebühr nach diesem Abschnitt auf die Gebühr für das Beurkundungsverfahren angerechnet.

(7) Der Notar ist berechtigt, dem Auftraggeber die Gebühren für die Fertigung eines Serienentwurfs bis zu einem Jahr nach Fälligkeit zu stunden.
 

24100

Fertigung eines Entwurfs, wenn die Gebühr für das Beurkundungsverfahren 2,0 betragen würde

0,5 bis 2,0
- mindestens
120,00 €

24101

Fertigung eines Entwurfs, wenn die Gebühr für das Beurkundungsverfahren 1,0 betragen würde

0,3 bis 1,0
- mindestens
60,00 €

24102

Fertigung eines Entwurfs, wenn die Gebühr für das Beurkundungsverfahren 0,5 betragen würde

0,3 bis 0,5
- mindestens
30,00 €

24103

Auf der Grundlage eines von demselben Notar gefertigten Serienentwurfs finden Beurkundungsverfahren statt:

Die Gebühren dieses Abschnitts ermäßigen sich jeweils um

die Gebühr für das
Beurkundungsverfahren

Abschnitt 2
Beratung
24200

Beratungsgebühr

0,3 bis 1,0

 

(1) Die Gebühr entsteht für eine Beratung, soweit der Beratungsgegenstand nicht Gegenstand eines anderen gebührenpflichtigen Verfahrens oder Geschäfts ist.

(2) Soweit derselbe Gegenstand demnächst Gegenstand eines anderen gebührenpflichtigen Verfahrens oder Geschäfts ist, ist die Beratungsgebühr auf die Gebühr für das andere Verfahren oder Geschäft anzurechnen.
 

 
24201

Der Beratungsgegenstand könnte auch Beurkundungsgegenstand sein und die Beurkundungsgebühr würde 1,0 betragen:

Die Gebühr 24200 beträgt

0,3 bis 0,5

24202

Der Beratungsgegenstand könnte auch Beurkundungsgegenstand sein und die Beurkundungsgebühr würde weniger als 1,0 betragen:

Die Gebühr 24200 beträgt

0,3

24203

Beratung bei der Vorbereitung oder Durchführung einer Hauptversammlung oder Gesellschafterversammlung

0,5 bis 2,0

 

Die Gebühr entsteht, soweit der Notar die Gesellschaft über die im Rahmen eines Beurkundungsverfahrens bestehenden Amtspflichten hinaus berät.
 

 
Hauptabschnitt 5
Sonstige Geschäfte
Abschnitt 1
Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse (§§ 39, 39a BeurkG)
25100

Beglaubigung einer Unterschrift, eines Handzeichens oder einer qualifizierten elektronischen Signatur

0,2
- mindestens
20,00 €,
höchstens
70,00 €

 

(1) Die Gebühr entsteht nicht in den in Vorbemerkung 2.4.1 Abs. 2 genannten Fällen.

(2) Mit der Gebühr ist die Beglaubigung mehrerer Unterschriften, Handzeichen oder qualifizierter elektronischer Signaturen abgegolten, wenn diese in einem einzigen Vermerk erfolgt.
 

 
25101

Die Beglaubigung erfolgt für

1. eine Erklärung, für die nach den Staatsschuldbuchgesetzen eine öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben ist,

2. eine Zustimmung gemäß § 27 der Grundbuchordnung sowie einen damit verbundenen Löschungsantrag gemäß § 13 der Grundbuchordnung,

3. den Nachweis der Verwaltereigenschaft gemäß § 26 Abs. 4 WEG:

Die Gebühr 25100 beträgt

20,00 €

25102

Beglaubigung von Dokumenten

1,00 €
für jede
angefangene
Seite
- mindestens
10,00 €

 

(1) Neben der Gebühr wird keine Dokumentenpauschale erhoben.

(2) Die Gebühr wird nicht erhoben für die Erteilung

1. beglaubigter Kopien oder Ausdrucke der vom Notar aufgenommenen oder entworfenen oder in Urschrift in seiner dauernden Verwahrung befindlichen Urkunden und

2. beglaubigter Kopien vorgelegter Vollmachten und Ausweise über die Berechtigung eines gesetzlichen Vertreters, die der vom Notar gefertigten Niederschrift beizulegen sind (§ 12 BeurkG).

(3) Einer Kopie im Sinne des Absatzes 2 steht ein in ein elektronisches Dokument übertragenes Schriftstück gleich, insbesondere wenn dieses einer vom Notar gefertigten elektronischen Niederschrift beigefügt ist (§ 16d des Beurkundungsgesetzes).
 

 
25103

Sicherstellung der Zeit, zu der eine Privaturkunde ausgestellt ist, einschließlich der über die Vorlegung ausgestellten Bescheinigung

20,00 €

25104

Erteilung von Bescheinigungen über Tatsachen oder Verhältnisse, die urkundlich nachgewiesen oder offenkundig sind, einschließlich der Identitätsfeststellung, wenn sie über die §§ 10 und 40 Abs. 4 BeurkG hinaus selbständige Bedeutung hat

1,0

 

Die Gebühr entsteht nicht, wenn die Erteilung der Bescheinigung eine Betreuungstätigkeit nach Nummer 22200 darstellt.
 

 
Abschnitt 2
Andere Bescheinigungen und sonstige Geschäfte
25200

Erteilung einer Bescheinigung nach § 21 Abs. 1 BNotO

15,00 €
für jedes
Registerblatt,
dessen Einsicht
zur Erteilung
erforderlich ist

25201

Rangbescheinigung (§ 122 GNotKG)

0,3

25202

Herstellung eines Teilhypotheken-, -grundschuld- oder -rentenschuldbriefs

0,3

25203

Erteilung einer Bescheinigung über das im Inland oder im Ausland geltende Recht einschließlich von Tatsachen

0,3 bis 1,0

25204

Abgabe einer Erklärung aufgrund einer Vollmacht anstelle einer in öffentlich beglaubigter Form durch die Beteiligten abzugebenden Erklärung

in Höhe der
für die Fertigung
des Entwurfs
der Erklärung
zu erhebenden
Gebühr

 

Die Gebühr entsteht nicht, wenn für die Tätigkeit eine Betreuungsgebühr anfällt.
 

 
25205

Tätigkeit als zu einer Beurkundung zugezogener zweiter Notar

in Höhe von 50 %
der dem
beurkundenden
Notar
zustehenden
Gebühr für das
Beurkundungsverfahren

 

(1) Daneben wird die Gebühr 26002 oder 26003 nicht erhoben.

(2) Der zuziehende Notar teilt dem zugezogenen Notar die Höhe der von ihm zu erhebenden Gebühr für das Beurkundungsverfahren mit.
 

 
25206

Gründungsprüfung gemäß § 33 Abs. 3 des Aktiengesetzes

1,0
- mindestens
1 000 €

25207

Erwirkung der Apostille oder der Legalisation einschließlich der Beglaubigung durch den Präsidenten des Landgerichts

25,00 €

25208

Erwirkung der Legalisation, wenn weitere Beglaubigungen notwendig sind:

Die Gebühr 25207 beträgt

50,00 €

25209

Einsicht in das Grundbuch, in öffentliche Register und Akten einschließlich der Mitteilung des Inhalts an den Beteiligten

15,00 €

 

Die Gebühr entsteht nur, wenn die Tätigkeit nicht mit einem gebührenpflichtigen Verfahren oder Geschäft zusammenhängt.
 

 
 

Erteilung von Abdrucken aus einem Register oder aus dem Grundbuch auf Antrag oder deren beantragte Ergänzung oder Bestätigung

 
25210

-Abdruck

10,00 €

25211

-beglaubigter Abdruck

15,00 €

 

Neben den Gebühren 25210 und 25211 wird keine Dokumentenpauschale erhoben.
 

 
 

Anstelle eines Abdrucks wird in den Fällen der Nummern 25210 und 25211 die elektronische Übermittlung einer Datei beantragt:

 
25212

-unbeglaubigte Datei

5,00 €

25213

-beglaubigte Datei

10,00 €

 

Werden zwei elektronische Dateien gleichen Inhalts in unterschiedlichen Dateiformaten gleichzeitig übermittelt, wird die Gebühr 25212 oder 25213 nur einmal erhoben. Sind beide Gebührentatbestände erfüllt, wird die höhere Gebühr erhoben.
 

 
25214

Erteilung einer Bescheinigung nach § 21 Abs. 3 BNotO

15,00 €

Abschnitt 3
Verwahrung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten

Vorbemerkung 2.5.3:

(1) Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen neben Gebühren für Betreuungstätigkeiten gesondert.

(2) § 35 Abs. 2 GNotKG und Nummer 32013 sind nicht anzuwenden.

25300

Verwahrung von Geldbeträgen:

je Auszahlung

1,0
- soweit der
Betrag 13 Mio. €
übersteigt:
0,1 % des
Auszahlungsbetrags

 

Der Notar kann die Gebühr bei der Ablieferung an den Auftraggeber entnehmen.
 

 
25301

Entgegennahme von Wertpapieren und Kostbarkeiten zur Verwahrung

1,0
- soweit der
Betrag 13 Mio. €
übersteigt:
0,1 % des
Werts

 

Durch die Gebühr wird die Verwahrung mit abgegolten.
 

 
Hauptabschnitt 6
Zusatzgebühren
26000

Tätigkeiten, die auf Verlangen der Beteiligten an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen, an Sonnabenden vor 8 und nach 13 Uhr sowie an den übrigen Werktagen außerhalb der Zeit von 8 bis 18 Uhr vorgenommen werden

in Höhe von 30 %
der für das
Verfahren oder
das Geschäft
zu erhebenden
Gebühr
- höchstens
30,00 €

 

(1) Treffen mehrere der genannten Voraussetzungen zu, so wird die Gebühr nur einmal erhoben.

(2) Die Gebühr fällt nur an, wenn bei den einzelnen Geschäften nichts anderes bestimmt ist.
 

 
26001

Abgabe der zu beurkundenden Erklärung eines Beteiligten in einer fremden Sprache ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers sowie Beurkundung, Beglaubigung oder Bescheinigung in einer fremden Sprache oder Übersetzung einer Erklärung in eine andere Sprache

in Höhe von 30 %
der für das
Beurkundungsverfahren,
für eine
Beglaubigung oder
Bescheinigung
zu erhebenden
Gebühr - höchstens 5 000,00 €

 

Mit der Gebühr ist auch die Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 50 BeurkG abgegolten.
 

 
26002

Die Tätigkeit wird auf Verlangen eines Beteiligten außerhalb der Geschäftsstelle des Notars vorgenommen:

Zusatzgebühr für jede angefangene halbe Stunde der Abwesenheit, wenn nicht die Gebühr 26003 entsteht

50,00 €

 

(1) Nimmt der Notar mehrere Geschäfte vor, so entsteht die Gebühr nur einmal. Sie ist auf die einzelnen Geschäfte unter Berücksichtigung der für jedes Geschäft aufgewandten Zeit angemessen zu verteilen.

(2) Die Zusatzgebühr wird auch dann erhoben, wenn ein Geschäft aus einem in der Person eines Beteiligten liegenden Grund nicht vorgenommen wird.

(3) Neben dieser Gebühr wird kein Tages- und Abwesenheitsgeld (Nummer 32008) erhoben.
 

 
26003

Die Tätigkeit wird auf Verlangen eines Beteiligten außerhalb der Geschäftsstelle des Notars vorgenommen und betrifft ausschließlich

1. die Errichtung, Aufhebung oder Änderung einer Verfügung von Todes wegen,

2. die Errichtung, den Widerruf oder die Änderung einer Vollmacht, die zur Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister geeignet ist,

3. die Abgabe einer Erklärung gemäß § 1816 Abs. 2 BGB betreffend die Person eines Betreuers oder

4. eine Willensäußerung eines Beteiligten hinsichtlich seiner medizinischen Behandlung oder deren Abbruch:

Zusatzgebühr

50,00 €

 

Die Gebühr entsteht für jeden Auftraggeber nur einmal. Im Übrigen gelten die Absätze 2 und 3 der Anmerkung zu Nummer 26002 entsprechend.
 

 
Teil 3
Auslagen
Nr.AuslagentatbestandHöhe

Vorbemerkung 3:

Sind Auslagen durch verschiedene Rechtssachen veranlasst, werden sie auf die Rechtssachen angemessen verteilt. Dies gilt auch, wenn die Auslagen durch Notar- und Rechtsanwaltsgeschäfte veranlasst sind.
 

Hauptabschnitt 1
Auslagen der Gerichte

Vorbemerkung 3.1:

(1) Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben, soweit das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist; dies gilt jedoch nicht, soweit das Beschwerdegericht die Kosten dem Gegner des Beschwerdeführers auferlegt hat.

(2) In Betreuungssachen werden von dem Betroffenen Auslagen nur unter den in Vorbemerkung 1.1 Abs. 1 genannten Voraussetzungen erhoben. Satz 1 gilt nicht für die Auslagen 31015.
 

31000

Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:

1. Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke bis zur Größe von DIN A3, die

a) auf Antrag angefertigt oder auf Antrag per Telefax übermittelt worden sind oder

b) angefertigt worden sind, weil zu den Akten gegebene Urkunden, von denen eine Kopie zurückbehalten werden muss, zurückgefordert werden; in diesem Fall wird die bei den Akten zurückbehaltene Kopie gebührenfrei beglaubigt:

für die ersten 50 Seiten je Seite

0,50 €

 

für jede weitere Seite

0,15 €

 

für die ersten 50 Seiten in Farbe je Seite

1,00 €

 

für jede weitere Seite in Farbe

0,30 €

 

2. Entgelte für die Herstellung und Überlassung der in Nummer 1 genannten Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3

in voller Höhe

 

oder pauschal je Seite

3,00 €

 

oder pauschal je Seite in Farbe

6,00 €

 

3. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in den Nummern 1 und 2 genannten Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke:

 
 

je Datei

1,50 €

 

für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt höchstens

5,00 €

 

(1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in gerichtlichen Verfahren in jedem Rechtszug, bei Dauerbetreuungen und -pflegschaften in jedem Kalenderjahr und für jeden Kostenschuldner nach § 26 Abs. 1 GNotKG gesondert zu berechnen. Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner.

(2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nach Nummer 3 nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 für eine Schwarz-Weiß-Kopie ohne Rücksicht auf die Größe betragen würde.

(3) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jeden Beteiligten und seinen bevollmächtigten Vertreter jeweils

1. bei Beurkundungen von Verträgen zwei Ausfertigungen, Kopien oder Ausdrucke, bei sonstigen Beurkundungen eine Ausfertigung, eine Kopie oder ein Ausdruck,

2. eine vollständige Ausfertigung oder Kopie oder ein vollständiger Ausdruck jeder gerichtlichen Entscheidung und jedes vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs,

3. eine Ausfertigung ohne Begründung und

4. eine Kopie oder ein Ausdruck jeder Niederschrift über eine Sitzung.

(4) § 191a Abs. 1 Satz 5 GVG bleibt unberührt.

(5) Bei der Gewährung der Einsicht in Akten wird eine Dokumentenpauschale nur erhoben, wenn auf besonderen Antrag ein Ausdruck einer elektronischen Akte oder ein Datenträger mit dem Inhalt einer elektronischen Akte übermittelt wird.
 

 
31001

Auslagen für Telegramme

in voller Höhe

31002

Pauschale für Zustellungen mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen Rückschein oder durch Justizbedienstete nach § 168 Abs. 1 ZPO je Zustellung

3,50 €

 

Neben Gebühren, die sich nach dem Geschäftswert richten, wird die Zustellungspauschale nur erhoben, soweit in einem Rechtszug mehr als 10 Zustellungen anfallen.
 

 
31003

Pauschale für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen an Transport- und Verpackungskosten je Sendung

12,00 €

 

Die Hin- und Rücksendung der Akten durch Gerichte gelten zusammen als eine Sendung.
 

 
31004

Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen

in voller Höhe

 

Auslagen werden nicht erhoben für die Bekanntmachung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, wenn das Entgelt nicht für den Einzelfall oder nicht für ein einzelnes Verfahren berechnet wird.
 

 
31005

Nach dem JVEG zu zahlende Beträge

in voller Höhe

 

(1) Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind. Ist aufgrund des § 1 Abs. 2 Satz 2 JVEG keine Vergütung zu zahlen, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift zu zahlen wäre.

(2) Nicht erhoben werden Beträge, die an ehrenamtliche Richter (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 JVEG), an Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Personen herangezogen werden (§ 191a Abs. 1 GVG), und an Kommunikationshilfen zur Verständigung mit einer hör- oder sprachbehinderten Person (§ 186 GVG) gezahlt werden.
 

 
31006

Bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle

1. die den Gerichtspersonen aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewährte Vergütung (Reisekosten, Auslagenersatz) und die Auslagen für die Bereitstellung von Räumen

in voller Höhe

 

2. für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für jeden gefahrenen Kilometer

0,42 €

31007

An Rechtsanwälte zu zahlende Beträge mit Ausnahme der nach § 59 RVG auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüche

in voller Höhe

31008

Auslagen für

1. die Beförderung von Personen

in voller Höhe

 

2. Zahlungen an mittellose Personen für die Reise zum Ort einer Verhandlung oder Anhörung sowie für die Rückreise

bis zur Höhe der
nach dem JVEG
an Zeugen zu
zahlenden Beträge

31009

An Dritte zu zahlende Beträge für

1. die Beförderung von Tieren und Sachen mit Ausnahme der für Postdienstleistungen zu zahlenden Entgelte, die Verwahrung von Tieren und Sachen sowie die Fütterung von Tieren

in voller Höhe

 

2. die Durchsuchung oder Untersuchung von Räumen und Sachen einschließlich der die Durchsuchung oder Untersuchung vorbereitenden Maßnahmen

in voller Höhe

31010

Kosten einer Zwangshaft

in Höhe des
Haftkostenbeitrags

 

Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefangenen zu erheben ist.
 

 
31011

Kosten einer Ordnungshaft

in Höhe des
Haftkostenbeitrags

 

Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefangenen zu erheben ist. Diese Kosten werden nur angesetzt, wenn der Haftkostenbeitrag auch von einem Gefangenen im Strafvollzug zu erheben wäre.
 

 
31012

Nach § 12 BGebG, dem 5. Abschnitt des Konsulargesetzes und der Besonderen Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Abs. 4 BGebG zu zahlende Beträge

in voller Höhe

31013

An deutsche Behörden für die Erfüllung von deren eigenen Aufgaben zu zahlende Gebühren sowie diejenigen Beträge, die diesen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder deren Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 31000 bis 31012 bezeichneten Art zustehen

in voller Höhe,
die Auslagen
begrenzt durch
die Höchstsätze
für die
Auslagen 31000
bis 31012

 

Die als Ersatz für Auslagen angefallenen Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind.
 

 
31014

Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland zustehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland

in voller Höhe

 

Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind.
 

 
31015

An den Verfahrenspfleger zu zahlende Beträge

in voller Höhe

 

Die Beträge werden von dem Betroffenen nur nach Maßgabe des § 1880 Abs. 2 BGB erhoben.
 

 
31016

Pauschale für die Inanspruchnahme von Videokonferenzverbindungen:

je Verfahren für jede angefangene halbe Stunde

15,00 €

Hauptabschnitt 2
Auslagen der Notare

Vorbemerkung 3.2:

(1) Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten.

(2) Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich der Amtssitz oder die Wohnung des Notars befindet.
 

32000

Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucken (Dokumentenpauschale) bis zur Größe von DIN A3, die auf besonderen Antrag angefertigt oder per Telefax übermittelt worden sind:

für die ersten 50 Seiten je Seite

0,50 €

 

für jede weitere Seite

0,15 €

 

für die ersten 50 Seiten in Farbe je Seite

1,00 €

 

für jede weitere Seite in Farbe

0,30 €

 

Dieser Auslagentatbestand gilt nicht für die Fälle der Nummer 32001 Nr. 2 und 3.
 

 
32001

Dokumentenpauschale für Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke bis zur Größe von DIN A3, die

1. ohne besonderen Antrag von eigenen Niederschriften, eigenen Entwürfen und von Urkunden, auf denen der Notar eine Unterschrift beglaubigt hat, angefertigt oder per Telefax übermittelt worden sind; dies gilt nur, wenn die Dokumente nicht beim Notar verbleiben;

2. in einem Beurkundungsverfahren auf besonderen Antrag angefertigt oder per Telefax übermittelt worden sind; dies gilt nur, wenn der Antrag spätestens bei der Aufnahme der Niederschrift gestellt wird;

3. bei einem Auftrag zur Erstellung eines Entwurfs auf besonderen Antrag angefertigt oder per Telefax übermittelt worden sind; dies gilt nur, wenn der Antrag spätestens am Tag vor der Versendung des Entwurfs gestellt wird:

je Seite

0,15 €

 

je Seite in Farbe

0,30 €

32002

Dokumentenpauschale für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in den Nummern 32000 und 32001 genannten Dokumente ohne Rücksicht auf die Größe der Vorlage:

je Datei

1,50 €

 

für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt höchstens

5,00 €

 

Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 32000 für eine Schwarz-Weiß-Kopie betragen würde.
 

 
32003

Entgelte für die Herstellung von Kopien oder Ausdrucken der in den Nummern 32000 und 32001 genannten Art in einer Größe von mehr als DIN A3

in voller Höhe

 

oder pauschal je Seite

3,00 €

 

oder pauschal je Seite in Farbe

6,00 €

32004

Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen

in voller Höhe

 

(1) Für die durch die Geltendmachung der Kosten entstehenden Entgelte kann kein Ersatz verlangt werden.

(2) Für Zustellungen mit Zustellungsurkunde und für Einschreiben gegen Rückschein ist der in Nummer 31002 bestimmte Betrag anzusetzen.
 

 
32005

Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen

20 % der
Gebühren
- höchstens
20,00 €

 

Die Pauschale kann in jedem notariellen Verfahren und bei sonstigen notariellen Geschäften anstelle der tatsächlichen Auslagen nach Nummer 32004 gefordert werden. Ein notarielles Geschäft und der sich hieran anschließende Vollzug sowie sich hieran anschließende Betreuungstätigkeiten gelten insoweit zusammen als ein Geschäft.
 

 
32006

Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer

0,42 €

 

Mit den Fahrtkosten sind die Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie die Abnutzung des Kraftfahrzeugs abgegolten.
 

 
32007

Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines anderen Verkehrsmittels, soweit sie angemessen sind

in voller Höhe

32008

Tage- und Abwesenheitsgeld bei einer Geschäftsreise

1. von nicht mehr als 4 Stunden

30,00 €

 

2. von mehr als 4 bis 8 Stunden

50,00 €

 

3. von mehr als 8 Stunden

80,00 €

 

Das Tage- und Abwesenheitsgeld wird nicht neben der Gebühr 26002 oder 26003 erhoben.
 

 
32009

Sonstige Auslagen anlässlich einer Geschäftsreise, soweit sie angemessen sind

in voller Höhe

32010

An Dolmetscher, Übersetzer und Urkundszeugen zu zahlende Vergütungen sowie Kosten eines zugezogenen zweiten Notars

in voller Höhe

32011

Nach dem JVKostG für den Abruf von Daten im automatisierten Abrufverfahren zu zahlende Beträge

in voller Höhe

32012

Im Einzelfall gezahlte Prämie für eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden, wenn die Versicherung auf schriftliches Verlangen eines Beteiligten abgeschlossen wird

in voller Höhe

32013

Im Einzelfall gezahlte Prämie für eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden, soweit die Prämie auf Haftungsbeträge von mehr als 60 Mio. € entfällt und wenn nicht Nummer 32012 erfüllt ist

in voller Höhe

 

Soweit sich aus der Rechnung des Versicherers nichts anderes ergibt, ist von der Gesamtprämie der Betrag zu erstatten, der sich aus dem Verhältnis der 60 Mio. € übersteigenden Versicherungssumme zu der Gesamtversicherungssumme ergibt.
 

 
32014

Umsatzsteuer auf die Kosten

in voller Höhe

 

Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt.
 

 
32015

Sonstige Aufwendungen

in voller Höhe

 

Sonstige Aufwendungen sind solche, die der Notar aufgrund eines ausdrücklichen Auftrags und für Rechnung eines Beteiligten erbringt. Solche Aufwendungen sind insbesondere verauslagte Gerichtskosten und Gebühren in Angelegenheiten des Zentralen Vorsorge- oder Testamentsregisters sowie des Elektronischen Urkundenarchivs.
 

 
32016

Pauschale für die Inanspruchnahme des Videokommunikationssystems der Bundesnotarkammer (§ 78p BNotO):

1. für die Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur

8,00 €

 

2. für das Beurkundungsverfahren

25,00 €

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Regelung einer Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für berufliche Betreuer, Betreuungsvereine und ehrenamtliche Betreuer und zur Änderung weiterer Gesetze vom 20.12.2023 (BGBl. I Nr. 391), in Kraft getreten am 01.01.2024 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2024
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Regelung einer Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für berufliche Betreuer, Betreuungsvereine und ehrenamtliche Betreuer und zur Änderung weiterer Gesetze20.12.2023BGBl. I Nr. 391
01.01.2024
Änderung
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Änderung
Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)10.08.2021BGBl. I S. 3436
01.07.2023
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes16.07.2021BGBl. I S. 2947
01.01.2023
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters und zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes31.10.2022BGBl. I S. 1966
01.01.2023
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts04.05.2021BGBl. I S. 882
01.08.2022
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)05.07.2021BGBl. I S. 3338
01.01.2022
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze01.06.2017BGBl. I S. 1396
01.10.2021
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes18.07.2016BGBl. I S. 1666
01.08.2021
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften25.06.2021BGBl. I S. 2154
01.01.2021
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021)21.12.2020BGBl. I S. 3229
23.10.2020
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz)16.10.2020BGBl. I S. 2187
29.01.2019
Änderung
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Änderung
Gesetz zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts17.12.2018BGBl. I S. 2573
01.01.2018
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs05.07.2017BGBl. I S. 2208
09.06.2017
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze01.06.2017BGBl. I S. 1396
17.08.2015
Änderung
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Änderung
Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften29.06.2015BGBl. I S. 1042
04.07.2015
Änderung
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Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften29.06.2015BGBl. I S. 1042
10.01.2015
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften08.07.2014BGBl. I S. 890
19.12.2014
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen sowie zur Änderung des Rechtspflegergesetzes, des Gerichts- und Notarkostengesetzes, des Altersteilzeitgesetzes und des Dritten Buches Sozialgesetzbuch10.12.2014BGBl. I S. 2082
16.07.2014
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften08.07.2014BGBl. I S. 890
01.07.2014
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten10.10.2013BGBl. I S. 3786
01.11.2013
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren25.04.2013BGBl. I S. 935
10.10.2013
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs04.10.2013BGBl. I S. 3746
01.09.2013
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare26.06.2013BGBl. I S. 1800
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