Grundbuchordnung
3. Abschnitt - Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuldbrief (§§ 56 - 70) |
(1) 1Der Hypothekenbrief soll die Nummer des Grundbuchblatts und den Inhalt der die Hypothek betreffenden Eintragungen enthalten. 2Das belastete Grundstück soll mit der laufenden Nummer bezeichnet werden, unter der es im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs verzeichnet ist. 3Bei der Hypothek eingetragene Löschungsvormerkungen nach § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sollen in den Hypothekenbrief nicht aufgenommen werden.
(2) Ändern sich die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Angaben, so ist der Hypothekenbrief auf Antrag zu ergänzen, soweit nicht die Ergänzung schon nach anderen Vorschriften vorzunehmen ist.
Rechtsprechung zu § 57 GBO
10 Entscheidungen zu § 57 GBO in unserer Datenbank:
- OLG Celle, 21.05.1985 - 4 W 45/85
Eintragung einer Veränderung einer Grundstücksgröße in einen Hypothekenbrief
- BayObLG, 29.05.1979 - BReg. 2 Z 63/78
Briefvorlage zur Löschung eines Rangvorbehaltes weiterhin erforderlich
- BayObLG, 07.08.1980 - BReg. 2 Z 55/80
Eintragung eines Konkursverwalters als Rechtsinhaber einer Eigentümergrundschuld ...
- BayObLG, 18.01.1984 - BReg. 3 Z 183/83
Grundschuldbriefeinholung und -rücksendung als gebührenfreies Nebengeschäft bei ...
- LG Stralsund, 12.07.2004 - 2 T 260/04
Zustimmung des Grundpfandgläubigers bei der Umwandlung von Eigentum; Belastung ...
- RG, 09.07.1921 - V B 1/21
Umschreibungs- und Löschungsantrag des Vorerben
- LG Mosbach, 20.01.2006 - 1 T 95/05
- OLG Oldenburg, 14.08.1980 - 5 Wx 25/80
- OLG Zweibrücken, 08.10.1979 - 3 W 116/79
Vermerk von Rangänderungen auf Grundpfandrechtsbriefen
- LG Krefeld, 04.12.1978 - 1 T 168/78
Querverweise
Auf § 57 GBO verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchverfügung (GBV)
- Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe
- § 49