Grundbuchordnung
3. Abschnitt - Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuldbrief (§§ 56 - 70) |
Zitiervorschläge
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
(1) 1Über eine Gesamthypothek soll nur ein Hypothekenbrief erteilt werden. 2Er ist nur von einer für die Führung des Grundbuchs zuständigen Person und von einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder ermächtigten Justizangestellten (§ 56 Abs. 2) zu unterschreiben, auch wenn bezüglich der belasteten Grundstücke insoweit verschiedene Personen zuständig sind.
(2) Werden die Grundbücher der belasteten Grundstücke von verschiedenen Grundbuchämtern geführt, so soll jedes Amt für die Grundstücke, deren Grundbuchblätter es führt, einen besonderen Brief erteilen; die Briefe sind miteinander zu verbinden.
Rechtsprechung zu § 59 GBO
Entscheidung zu § 59 GBO in unserer Datenbank:
- RG, 18.10.1911 - III 540/10
Eintragung von Gesamthypotheken.
Querverweise
Auf § 59 GBO verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchordnung (GBO)
- Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuldbrief
- § 70
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 143
- Grundbuchverfügung (GBV)
- Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe
- § 50
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 2. Grundbuchsachen
- § 71 (Erteilung von Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefen)