Grundbuchordnung

   3. Abschnitt - Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuldbrief (§§ 56 - 70)   
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Textdarstellung

  

§ 59

(1) 1Über eine Gesamthypothek soll nur ein Hypothekenbrief erteilt werden. 2Er ist nur von einer für die Führung des Grundbuchs zuständigen Person und von einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder ermächtigten Justizangestellten (§ 56 Abs. 2) zu unterschreiben, auch wenn bezüglich der belasteten Grundstücke insoweit verschiedene Personen zuständig sind.

(2) Werden die Grundbücher der belasteten Grundstücke von verschiedenen Grundbuchämtern geführt, so soll jedes Amt für die Grundstücke, deren Grundbuchblätter es führt, einen besonderen Brief erteilen; die Briefe sind miteinander zu verbinden.

Rechtsprechung zu § 59 GBO

Entscheidung zu § 59 GBO in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 59 GBO verweisen folgende Vorschriften:

    Kostenordnung (KostO) 
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          2. Grundbuchsachen
            § 71 (Erteilung von Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefen)
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