Grundbuchordnung
| 3. Abschnitt - Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuldbrief (§§ 56 - 70) |
(1) 1Die Vorschriften der §§ 56 bis 69 sind auf den Grundschuldbrief und den Rentenschuldbrief entsprechend anzuwenden. 2Der Rentenschuldbrief muß auch die Ablösungssumme angeben.
(2) Ist eine für den Inhaber des Briefes eingetragene Grundschuld oder Rentenschuld in Teile zerlegt, so ist über jeden Teil ein besonderer Brief herzustellen.
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Rechtsprechung zu § 70 GBO
21 Entscheidungen zu § 70 GBO in unserer Datenbank:
- KG, 22.01.2019 - 1 W 127/18
Grundbuchsache: Löschung einer Inhabergrundschuld
- OLG Frankfurt, 06.05.2025 - 20 W 36/25
Vorlage des Grundschuldbriefs im Fall der beantragten Löschung im Grundbuch
- OLG Frankfurt, 14.11.2017 - 20 W 289/16
Voraussetzungen für Rangrücktritt einer Grundschuld
- OLG Frankfurt, 22.02.2018 - 20 W 309/17
Grundbuch: Pflicht zur Vorlage des Grundschuldbriefs
- BGH, 19.07.2013 - V ZB 159/12
Erforderlichkeit der Vorlage des Grundschuldbriefs zur Berichtigung des ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 16.07.2012 - 20 W 176/12
Briefvorlagepflicht der Umlegungsbehörde
- OLG Frankfurt, 16.07.2012 - 20 W 176/12
- OLG Hamm, 09.10.1984 - 15 W 250/83
Rangeinheit von Haupt- und Veränderungsspalten im Grundbuch; nachträgliche ...
- BGH, 21.11.1996 - IX ZR 220/95
Amtspflichtverletzung des Notars: Haftungsausfüllende Kausalität
- BayObLG, 11.05.1988 - BReg. 2 Z 44/88
Erteilung eines Grundschuldbriefs an einen nicht als Gläubiger im Grundbuch ...
- BayObLG, 18.01.1984 - BReg. 3 Z 183/83
Grundschuldbriefeinholung und -rücksendung als gebührenfreies Nebengeschäft bei ...