Grundbuchordnung
4. Abschnitt - Beschwerde (§§ 71 - 81) |
(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.
(2) 1Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. 2Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.
Rechtsprechung zu § 71 GBO
3.203 Entscheidungen zu § 71 GBO in unserer Datenbank:
- BGH, 07.12.2017 - V ZB 59/17
Grundbuchsache: Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines auf ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 10.11.2016 - 34 Wx 275/16
Voraussetzungen der Grundbuchberichtigung bei Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs
- OLG München, 10.11.2016 - 34 Wx 275/16
- OLG München, 03.11.2022 - 34 Wx 426/22
Zu den Voraussetzungen einer auf Wiedereintragung des tatsächlichen Eigentümers ...
- BGH, 27.04.2023 - V ZB 58/22
Vorrang des dinglichen Vorkaufsrechts vor dem Vorkaufsrecht des Mieters; ...
- OLG München, 27.11.2023 - 34 Wx 203/23
Unwirksamkeit einer Verfügung des Testamentsvollstreckers vor Annahme des Amts
- OLG München, 11.01.2024 - 34 Wx 1/24
Erlöschen einer zugunsten einer natürlichen Person bestellten beschränkten ...
- OVG Niedersachsen, 03.05.2022 - 1 ME 31/22
Dereliktion; Eigentumsaufgabe; Zustandsstörer
- OLG München, 10.02.2020 - 34 Wx 357/17
Kein Nachweis von Miteigentum an einem Grundstück mit Europäischem ...
- OLG München, 14.11.2023 - 34 Wx 167/23
Folge des Erlöschens einer Grunddienstbarkeit an dem versteigerten ...
- OLG München, 24.09.2018 - 34 Wx 199/18
Prüfungsumfang des Grundbuchamts bei Eintragungsersuchen einer Behörde
Querverweise
Auf § 71 GBO verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchordnung (GBO)
- Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen
- II. Löschung gegenstandsloser Eintragungen
- § 89
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 150
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
- Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012
- Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland
- § 1114 (Anfechtung der Anpassung eines Titels)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Allgemeine Vorschriften
- 4. Vorauszahlung und Sicherstellung
- § 8 (Vorschüsse)