Grundbuchordnung

   4. Abschnitt - Beschwerde (§§ 71 - 81)   
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Textdarstellung

  

§ 71

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) 1Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. 2Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

Rechtsprechung zu § 71 GBO

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Querverweise

Auf § 71 GBO verweisen folgende Vorschriften:

    Grundbuchordnung (GBO) 
      Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen
        II. Löschung gegenstandsloser Eintragungen
     
      Übergangs- und Schlußbestimmungen
    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
        Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012
          Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland
            § 1114 (Anfechtung der Anpassung eines Titels)
    Kostenordnung (KostO) 
      Gerichtskosten
        Allgemeine Vorschriften
          4. Vorauszahlung und Sicherstellung
            § 8 (Vorschüsse)
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