Grundbuchordnung
4. Abschnitt - Beschwerde (§§ 71 - 81) |
(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.
(2) 1Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. 2Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.
Rechtsprechung zu § 71 GBO
2.898 Entscheidungen zu § 71 GBO in unserer Datenbank:
- BGH, 07.12.2017 - V ZB 59/17
Grundbuchsache: Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines auf ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 10.11.2016 - 34 Wx 275/16
Voraussetzungen der Grundbuchberichtigung bei Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs
- OLG München, 10.11.2016 - 34 Wx 275/16
- OLG Stuttgart, 06.03.2018 - 6 W 10/18
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- OLG Naumburg, 15.01.2019 - 12 Wx 64/18
Grundbuchsache: Antrags- und Beschwerdeberechtigung aufgrund einer ...
- OLG Frankfurt, 16.11.2020 - 20 W 53/20
Zu den Voraussetzungen für die Eintragung der Pfändung eines Erbteils im ...
- OLG München, 09.11.2020 - 34 Wx 235/20
Vollzug der Auflassung
- OLG München, 16.01.2020 - 34 Wx 534/19
Beschwerde bei Grundbuchberichtigung - Fehlende Feststellungen über die ...
- OLG München, 10.02.2020 - 34 Wx 357/17
Streitigkeit einer Erbengemeinschaft über Grundstück
- OLG München, 01.10.2018 - 34 Wx 10/18
Inhaltliche Verknüpfung der Auflassung mit einer bedingten Regelung zur ...
- OLG Frankfurt, 02.01.2018 - 20 W 331/17
Auslegung einer Befreiung von § 181 BGB
Querverweise
Auf § 71 GBO verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchordnung (GBO)
- Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen
- II. Löschung gegenstandsloser Eintragungen
- § 89
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 150
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
- Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012
- Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland
- § 1114 (Anfechtung der Anpassung eines Titels)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Allgemeine Vorschriften
- 4. Vorauszahlung und Sicherstellung
- § 8 (Vorschüsse)