Grundbuchordnung
4. Abschnitt - Beschwerde (§§ 71 - 81) |
(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.
(2) 1Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. 2Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.
Rechtsprechung zu § 71 GBO
3.030 Entscheidungen zu § 71 GBO in unserer Datenbank:
- BGH, 07.12.2017 - V ZB 59/17
Grundbuchsache: Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines auf ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 10.11.2016 - 34 Wx 275/16
Voraussetzungen der Grundbuchberichtigung bei Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs
- OLG München, 10.11.2016 - 34 Wx 275/16
- OVG Niedersachsen, 03.05.2022 - 1 ME 31/22
Inanspruchnahme als Zustandsstörer nach Aufgabe des Eigentums an einem Grundstück
- OLG München, 10.02.2020 - 34 Wx 357/17
Kein Nachweis von Miteigentum an einem Grundstück mit Europäischem ...
- BGH, 21.10.2021 - V ZB 52/20
Zinsen können nicht mit Hypothek eingetragen werden
- OLG Düsseldorf, 24.03.2022 - 3 Wx 130/20
Löschung eines Nacherbenvermerks; Beschwerde gegen die Zurückweisung eines ...
- OLG München, 24.09.2018 - 34 Wx 199/18
Prüfungsumfang des Grundbuchamts bei Eintragungsersuchen einer Behörde
- OLG Stuttgart, 06.03.2018 - 6 W 10/18
Auslegung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel der ...
- OLG Naumburg, 15.01.2019 - 12 Wx 64/18
Grundbuchsache: Antrags- und Beschwerdeberechtigung aufgrund einer ...
- OLG München, 01.10.2018 - 34 Wx 10/18
Inhaltliche Verknüpfung der Auflassung mit einer bedingten Regelung zur ...
Querverweise
Auf § 71 GBO verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchordnung (GBO)
- Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen
- II. Löschung gegenstandsloser Eintragungen
- § 89
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 150
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
- Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012
- Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland
- § 1114 (Anfechtung der Anpassung eines Titels)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Allgemeine Vorschriften
- 4. Vorauszahlung und Sicherstellung
- § 8 (Vorschüsse)