Grundbuchordnung
4. Abschnitt - Beschwerde (§§ 71 - 81) |
(1) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen, insbesondere dem Grundbuchamt aufgeben, eine Vormerkung oder einen Widerspruch einzutragen, oder anordnen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen ist.
(2) Die Vormerkung oder der Widerspruch (Absatz 1) wird von Amts wegen gelöscht, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder zurückgewiesen ist.
(3) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen eine Verfügung gerichtet ist, durch die ein Zwangsgeld festgesetzt wird.
Rechtsprechung zu § 76 GBO
42 Entscheidungen zu § 76 GBO in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 26.04.2022 - 20 W 74/22
Grundbuch: Nachträgliche Erklärung über Gemeinschaftsverhältnis
- OLG Frankfurt, 28.04.2010 - 4 U 265/09
Verzögerung der Grundbucheintragung durch Notar
- BGH, 07.03.2013 - V ZB 83/12
Grundbucheintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks gegen den Willen des ...
- KG, 11.12.1984 - 1 W 5128/83
Dingliches Wohnungsrecht für den Eigentümer
- OLG Hamm, 21.01.2003 - 15 W 461/02
Vereinigung eines mit einer Grunddienstbarkeit belasteten Grundstücks mit einem ...
- BGH, 07.12.2023 - V ZB 66/23
Gerichtliche Untersagung des Antrags auf Eintragung der Teilung des im Rubrum ...
- OLG Jena, 27.06.2012 - 9 W 289/12
Bevollmächtigung im Grundbuchverfahren
- BayObLG, 22.07.1994 - 2Z BR 14/94
Wirkung eines Vorbescheids eines Grundbuchamtes, in dem eine Entscheidung in ...
- BayObLG, 26.05.1982 - BReg. 2 Z 30/82
Zum Selbstkontrahierungsrecht des Testamentsvollstreckers
- OLG München, 13.08.2018 - 34 Wx 203/17
Eintragung eines Widerspruchs - Eintragungsvermerk muss Gläubiger angeben
Querverweise
Auf § 76 GBO verweisen folgende Vorschriften:
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Allgemeine Vorschriften
- 4. Vorauszahlung und Sicherstellung
- § 8 (Vorschüsse)