Grundbuchordnung
| 3. Abschnitt - Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuldbrief (§§ 56 - 70) |
Wird nach der Erteilung eines Hypothekenbriefs mit der Hypothek noch ein anderes, bei demselben Grundbuchamt gebuchtes Grundstück belastet, so ist, sofern nicht die Erteilung eines neuen Briefes über die Gesamthypothek beantragt wird, die Mitbelastung auf dem bisherigen Brief zu vermerken und zugleich der Inhalt des Briefes in Ansehung des anderen Grundstücks nach § 57 zu ergänzen.
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Rechtsprechung zu § 63 GBO
4 Entscheidungen zu § 63 GBO in unserer Datenbank:
- BayObLG, 18.01.1984 - BReg. 3 Z 183/83
Grundschuldbriefeinholung und -rücksendung als gebührenfreies Nebengeschäft bei ...
- LG München II, 12.10.1983 - 8 T 394/83
Zur Bewertung eines Nacherbenanwartschaftsrechtsbei Verweigerung von Angaben
- VG Magdeburg, 01.12.2020 - 15 A 19/20
Disziplinarrecht: Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
- LG Stralsund, 12.07.2004 - 2 T 260/04
Zustimmung des Grundpfandgläubigers bei der Umwandlung von Eigentum; Belastung ...
Querverweise
Auf § 63 GBO verweisen folgende Vorschriften:
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 2. Grundbuchsachen
- § 71 (Erteilung von Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefen)