Aktiengesetz
| Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
| Vierter Teil - Verfassung der Aktiengesellschaft (§§ 76 - 149) |
| Vierter Abschnitt - Hauptversammlung (§§ 118 - 149) |
| Dritter Unterabschnitt - Verhandlungsniederschrift. Auskunftsrecht (§§ 129 - 132) |
(1) Ob der Vorstand die Auskunft zu geben hat, entscheidet auf Antrag ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.
(2) 1Antragsberechtigt ist jeder Aktionär, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben worden ist, und, wenn über den Gegenstand der Tagesordnung, auf den sich die Auskunft bezog, Beschluß gefaßt worden ist, jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, der in der Hauptversammlung Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat. 2Im Fall der virtuellen Hauptversammlung sind folgende elektronisch zugeschaltete Aktionäre antragsberechtigt:
3Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach der Hauptversammlung zu stellen, in der die Auskunft abgelehnt worden ist.
(3) 1§ 99 Abs. 1, 3 Satz 1, 2 und 4 bis 6 sowie Abs. 5 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. 2Die Beschwerde findet nur statt, wenn das Landgericht sie in der Entscheidung für zulässig erklärt. 3§ 70 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist entsprechend anzuwenden.
(4) 1Wird dem Antrag stattgegeben, so ist die Auskunft auch außerhalb der Hauptversammlung zu geben. 2Aus der Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt.
(5) Das mit dem Verfahren befaßte Gericht bestimmt nach billigem Ermessen, welchem Beteiligten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften vom 20.07.2022
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 27.07.2022 | Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften | 20.07.2022 | |
| 01.08.2013 | Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz) | 23.07.2013 | |
| 01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) | 17.12.2008 |
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Rechtsprechung zu § 132 AktG
253 Entscheidungen zu § 132 AktG in unserer Datenbank:
- BayObLG, 20.09.2021 - 101 ZBR 134/20
Anspruch auf eidesstattliche Versicherung im aktienrechtlichen ...
Zum selben Verfahren:
- LG München I, 31.07.2020 - 5 HKO 9709/19
Hauptversammlung, Einkommen, Fonds, Gesellschaft, Aufsichtsrat, Marke, Auskunft, ...
- LG München I, 31.07.2020 - 5 HKO 9709/19
- LG München I, 29.07.2021 - 5 HKO 7359/21 Corona
Auskunftserzwingungsverfahren über Bewertungsmethode bei virtueller ...
- BayObLG, 14.02.2024 - 102 W 164/23
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- BayObLG, 11.09.2025 - 101 W 136/24
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Zum selben Verfahren:
- BayObLG, 17.03.2025 - 101 W 136/24
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- BayObLG, 17.03.2025 - 101 W 136/24
- BayObLG, 22.04.2021 - 101 ZBR 13/21
Zur Vollstreckung aus einem im Informationserzwingungsverfahren ergangenen Titel
- LG Stralsund, 13.07.2026 - 3 HKO 10/26
Einsicht Jahresabschlüsse: Minderheitsgesellschafter erhält BWA 2025
- BayObLG, 22.04.2021 - 1Z BR 74/20
Vollstreckung aus einem Vergleich über Auskunftserteilung nach § 51a GmbHG
- BayObLG, 06.08.2026 - 101 W 141/26
Auskunftsanspruch, Einsichtsrecht, Geschäftswertbeschwerde, Zuständigkeit, ...
Querverweise
Auf § 132 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
- Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
- § 260 (Gerichtliche Entscheidung über die abschließenden Feststellungen der Sonderprüfer)
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Vertretung und Geschäftsführung
- § 51b (Gerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Landgerichte
- § 71
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Vorschriften für Gerichte und Notare
- Allgemeine Vorschriften
- § 1 (Geltungsbereich)
- Schluss- und Übergangsvorschriften
- § 136 (Übergangsvorschrift zum 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz)
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 36 (Oberste Vertretung)