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Beurkundungsgesetz

   2. Abschnitt - Beurkundung von Willenserklärungen (§§ 6 - 35)   
   2. Niederschrift (§§ 8 - 16)   
Gliederung
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§ 8
Grundsatz

(1) Bei der Beurkundung von Willenserklärungen muss eine Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden.

(2) 1Die Niederschrift kann als elektronisches Dokument aufgenommen werden. 2Für die elektronische Niederschrift gelten die Vorschriften über die Niederschrift entsprechend, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung vom 10.12.2025 (BGBl. I Nr. 320), in Kraft getreten am 29.12.2025 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
29.12.2025
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung10.12.2025BGBl. I Nr. 320

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Rechtsprechung zu § 8 BeurkG

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Querverweise

Auf § 8 BeurkG verweisen folgende Vorschriften:

    Beurkundungsgesetz (BeurkG) 
      Beurkundung von Willenserklärungen
        3. Beurkundung mittels Videokommunikation
          § 16e (Gemischte Beurkundung)
     
      Behandlung der Urkunden
        § 45 (Urschrift)
        § 45b (Verwahrung und Aushändigung elektronischer Urkunden)
     
      Verwahrung
        § 57 (Antrag auf Verwahrung)
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