Beurkundungsgesetz
| 2. Abschnitt - Beurkundung von Willenserklärungen (§§ 6 - 35) |
| 2. Niederschrift (§§ 8 - 16) |
(1) Die elektronische Niederschrift muss in Gegenwart des Notars von den Beteiligten
| 1. | mit ihren qualifizierten elektronischen Signaturen versehen werden oder | |
| 2. | auf einem zur elektronischen Erfassung der Unterschrift geeigneten Hilfsmittel eigenhändig unterschrieben werden. |
(2) Die elektronische Niederschrift muss von dem Notar mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden.
(3) Elektronische Unterschriften müssen am Schluss der elektronischen Niederschrift bildlich wiedergegeben werden.
(4) 1Qualifizierte elektronische Signaturen sollen auf einem qualifizierten Zertifikat beruhen, das auf Dauer prüfbar ist. 2Die signierenden Personen müssen die qualifizierten elektronischen Signaturen selbst erstellen. 3Am Schluss der elektronischen Niederschrift sollen die Namen der Personen angegeben werden, die diese mit ihren qualifizierten elektronischen Signaturen versehen. 4Dem Namen des Notars soll seine Amtsbezeichnung beigefügt werden.
(5) An die Stelle der nach diesem Gesetz vorgesehenen Unterschriften anderer Personen treten deren elektronische Unterschriften oder qualifizierte elektronische Signaturen in entsprechender Anwendung der Absätze 1, 3 und 4 Satz 1 bis 3.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung vom 10.12.2025
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 29.12.2025 | Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung | 10.12.2025 |
berechtigung § 13Vorlesen, Genehmigen, Unterschreiben § 13aSignieren einer elektronischen Niederschrift § 13bTechnische Rahmenbedingungen für elektronische Niederschriften § 13cEingeschränkte Beifügungs- und Vorlesungspflicht § 14Eingeschränkte Vorlesungspflicht § 15Versteigerungen § 16Übersetzung der Niederschrift
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Rechtsprechung zu § 13a BeurkG
140 Entscheidungen zu § 13a BeurkG in unserer Datenbank:
- OLG Braunschweig, 15.07.2019 - 1 W 12/19
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines Grundbuchamtes; Verweisung auf eine ...
- BayObLG, 15.04.2025 - 501 DSNot 4/22
Dienstpflichtverletzungen eines Notars bei der Beurkundung von Kaufverträgen und ...
- BGH, 28.08.2024 - XII ZR 62/22
Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde
- FG Sachsen, 26.04.2001 - 4 K 2078/98
Nichtigkeit eines Grundstückskaufvertrages wegen dessen unter Nichtbeachtung des ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 28.05.2003 - II R 38/01
GrESt: vollmachtloser Vertreter, Genehmigung
- BFH, 28.05.2003 - II R 38/01
- BayObLG, 25.01.2021 - 501 DSNot 1/19
Kaufvertrag, Disziplinarverfahren, Dienstvergehen, Vertragsschluss, Kaufpreis, ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 15.11.2021 - NotSt (Brfg) 2/21
Entfernung eines Notars aus dem Amt i.R.e. Disziplinarverfahrens wegen ...
- BGH, 15.11.2021 - NotSt (Brfg) 2/21
- BGH, 08.12.2011 - III ZR 225/10
Notarhaftung: Belehrungspflicht bei Beurkundung der Annahmeerklärung zu einem ...
Zum selben Verfahren:
- LG Dortmund, 29.07.2009 - 5 O 200/08
Amtspflichtverletzung eines Notars wegen fehlender ...
- OLG Hamm, 24.09.2010 - 11 U 231/09
Aufklärungspflichten eines Notars bei Beurkundung der Annahme eines notariellen ...
- LG Dortmund, 29.07.2009 - 5 O 200/08
Querverweise
Auf § 13a BeurkG verweisen folgende Vorschriften:
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Sonstige Beurkundungen
- 1. Niederschriften
- § 37 (Inhalt der Niederschrift)
- 2. Vermerke
- § 39a (Einfache elektronische Zeugnisse)
- Behandlung der Urkunden
- § 44a (Änderungen in den Urkunden)
- Verwahrung der Urkunden
- § 56 (Übertragung der Papierdokumente in die elektronische Form; Einstellung der elektronischen Dokumente in die elektronische Urkundensammlung)