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Beurkundungsgesetz

   2. Abschnitt - Beurkundung von Willenserklärungen (§§ 6 - 35)   
   2. Niederschrift (§§ 8 - 16)   
Gliederung
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§ 13a
Signieren einer elektronischen Niederschrift

(1) Die elektronische Niederschrift muss in Gegenwart des Notars von den Beteiligten

1. mit ihren qualifizierten elektronischen Signaturen versehen werden oder
2. auf einem zur elektronischen Erfassung der Unterschrift geeigneten Hilfsmittel eigenhändig unterschrieben werden.

(2) Die elektronische Niederschrift muss von dem Notar mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden.

(3) Elektronische Unterschriften müssen am Schluss der elektronischen Niederschrift bildlich wiedergegeben werden.

(4) 1Qualifizierte elektronische Signaturen sollen auf einem qualifizierten Zertifikat beruhen, das auf Dauer prüfbar ist. 2Die signierenden Personen müssen die qualifizierten elektronischen Signaturen selbst erstellen. 3Am Schluss der elektronischen Niederschrift sollen die Namen der Personen angegeben werden, die diese mit ihren qualifizierten elektronischen Signaturen versehen. 4Dem Namen des Notars soll seine Amtsbezeichnung beigefügt werden.

(5) An die Stelle der nach diesem Gesetz vorgesehenen Unterschriften anderer Personen treten deren elektronische Unterschriften oder qualifizierte elektronische Signaturen in entsprechender Anwendung der Absätze 1, 3 und 4 Satz 1 bis 3.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung vom 10.12.2025 (BGBl. I Nr. 320), in Kraft getreten am 29.12.2025 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
29.12.2025
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung10.12.2025BGBl. I Nr. 320

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Rechtsprechung zu § 13a BeurkG

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Querverweise

Auf § 13a BeurkG verweisen folgende Vorschriften:

    Beurkundungsgesetz (BeurkG) 
      Sonstige Beurkundungen
        1. Niederschriften
          § 37 (Inhalt der Niederschrift)
        2. Vermerke
          § 39a (Einfache elektronische Zeugnisse)
     
      Behandlung der Urkunden
        § 44a (Änderungen in den Urkunden)
     
      Verwahrung der Urkunden
        § 56 (Übertragung der Papierdokumente in die elektronische Form; Einstellung der elektronischen Dokumente in die elektronische Urkundensammlung)
Was ist das?

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