Beurkundungsgesetz
| 2. Abschnitt - Beurkundung von Willenserklärungen (§§ 6 - 35) |
| 2. Niederschrift (§§ 8 - 16) |
(1) 1Fehlt einem Beteiligten nach der Überzeugung des Notars die erforderliche Geschäftsfähigkeit, so soll die Beurkundung abgelehnt werden. 2Zweifel an der erforderlichen Geschäftsfähigkeit eines Beteiligten soll der Notar in der Niederschrift feststellen.
(2) Ist ein Beteiligter schwer krank, so soll dies in der Niederschrift vermerkt und angegeben werden, welche Feststellungen der Notar über die Geschäftsfähigkeit getroffen hat.
berechtigung § 13Vorlesen, Genehmigen, Unterschreiben § 13aSignieren einer elektronischen Niederschrift § 13bTechnische Rahmenbedingungen für elektronische Niederschriften § 13cEingeschränkte Beifügungs- und Vorlesungspflicht § 14Eingeschränkte Vorlesungspflicht § 15Versteigerungen § 16Übersetzung der Niederschrift
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Rechtsprechung zu § 11 BeurkG
74 Entscheidungen zu § 11 BeurkG in unserer Datenbank:
- KG, 19.03.2024 - 9 W 59/22
Nichtigkeit eines Rechtsanwaltsvertrags wegen Geschäftsunfähigkeit des Mandanten
Zum selben Verfahren:
- BGH, 26.02.2025 - IV ZB 37/24
Unerkannt geschäftsunfähig: Notarkosten sind zu zahlen
- KG, 27.03.2024 - 9 W 59/22
Ausschluss der Kostenhaftung wegen Geschäftsunfähigkeit; Erhebung einer Gebühr ...
- BGH, 26.02.2025 - IV ZB 37/24
- OLG Stuttgart, 10.05.2017 - 4 U 208/16
Amtshaftung bei rechtswidriger Ermöglichung einer Erwachsenenadoption eines ...
- OLG Hamm, 29.05.2024 - 10 W 8/23
Eintritt der gesetzlichen Erbfolge mangels Wirksamkeit der vom Erblasser ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 13.12.2021 - L 8 BA 30/20
Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an ...
- OLG Hamm, 01.12.2022 - 10 W 75/22
Dreizeugentestament
- BayObLG, 25.06.2020 - 1 VA 43/20
Zum Nachweis der Erbenstellung im Hinterlegungsverfahren
- BGH, 20.11.2025 - V ZB 40/24
Nachweis der Erbfolge im Grundbuchverfahren bei unbenannten (Nach-)Erben; ...
- BGH, 23.10.2019 - I ZB 60/18
Vertretung eines nicht prozessfähigen Schuldners durch einen ...
§ 11 BeurkG in Nachschlagewerken
- § 11 BeurkG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Beglaubigung
Beglaubigung durch Betreuungsbehörde
Betreuer als Erbe
Elterliche Sorge
Geschftsfhigkeit
Geschäftsfähigkeit
Kindschaftsrecht
Testierfähigkeit
Unterschriftsbeglaubigung
Vaterschaftsanerkennung
Querverweise
Auf § 11 BeurkG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 11 BeurkG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Geschäftsfähigkeit
- §§ 104 ff. (Geschäftsunfähigkeit)