Beurkundungsgesetz
2. Abschnitt - Beurkundung von Willenserklärungen (§§ 6 - 35) |
2. Niederschrift (§§ 8 - 16) |
(1) 1Fehlt einem Beteiligten nach der Überzeugung des Notars die erforderliche Geschäftsfähigkeit, so soll die Beurkundung abgelehnt werden. 2Zweifel an der erforderlichen Geschäftsfähigkeit eines Beteiligten soll der Notar in der Niederschrift feststellen.
(2) Ist ein Beteiligter schwer krank, so soll dies in der Niederschrift vermerkt und angegeben werden, welche Feststellungen der Notar über die Geschäftsfähigkeit getroffen hat.
berechtigung § 13Vorlesen, Genehmigen, Unterschreiben § 13aEingeschränkte Beifügungs- und Vorlesungspflicht § 14Eingeschränkte Vorlesungspflicht § 15Versteigerungen § 16Übersetzung der Niederschrift
Rechtsprechung zu § 11 BeurkG
62 Entscheidungen zu § 11 BeurkG in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 10.05.2017 - 4 U 208/16
Amtshaftung bei rechtswidriger Ermöglichung einer Erwachsenenadoption eines ...
- OLG Hamm, 08.07.2015 - 11 U 180/14
Umfang der Amtspflicht des Notars zur Prüfung der Geschäftsfähigkeit der an einer ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 13.12.2021 - L 8 BA 30/20
- BayObLG, 25.06.2020 - 1 VA 43/20
Zum Nachweis der Erbenstellung im Hinterlegungsverfahren
- BGH, 23.10.2019 - I ZB 60/18
Vertretung eines nicht prozessfähigen Schuldners durch einen ...
- LG Wuppertal, 19.10.2020 - 9 T 132/20
Vorsorgevollmacht - Ausfertigungserteilung bei Widerruf der Vollmacht
- OLG Frankfurt, 24.06.2014 - 2 Not 1/13
Notarrecht: Berücksichtigung der Dauer des Disziplinarverfahrens bei Bemessung ...
- OLG Celle, 19.02.2008 - Not 16/07
Amtspflicht des Notars zur Prüfung der Geschäftsfähigkeit bzw. Testierfähigkeit ...
- BGH, 31.01.2013 - V ZB 168/12
Notarbeschwerdeverfahren: Durchsetzung eines Anspruchs auf Erteilung einer ...
- OLG Frankfurt, 15.06.2012 - 7 U 221/11
Zur Frage der Wirksamkeit einer amtsempfangsbedürftigen Anfechtungserklärung ...
§ 11 BeurkG in Nachschlagewerken
- § 11 BeurkG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Beglaubigung
Beglaubigung durch Betreuungsbehörde
Betreuer als Erbe
Elterliche Sorge
Geschftsfhigkeit
Geschäftsfähigkeit
Kindschaftsrecht
Testierfähigkeit
Unterschriftsbeglaubigung
Vaterschaftsanerkennung
Querverweise
Auf § 11 BeurkG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 11 BeurkG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Geschäftsfähigkeit
- §§ 104 ff. (Geschäftsunfähigkeit)