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Beurkundungsgesetz

   2. Abschnitt - Beurkundung von Willenserklärungen (§§ 6 - 35)   
   2. Niederschrift (§§ 8 - 16)   
Gliederung
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§ 16
Übersetzung der Niederschrift

(1) Ist ein Beteiligter nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars der deutschen Sprache oder, wenn die Niederschrift in einer anderen als der deutschen Sprache aufgenommen wird, dieser Sprache nicht hinreichend kundig, so soll dies in der Niederschrift festgestellt werden.

(2) 1Eine Niederschrift, die eine derartige Feststellung enthält, muß dem Beteiligten anstelle des Vorlesens übersetzt werden. 2Wenn der Beteiligte es verlangt, soll die Übersetzung außerdem schriftlich angefertigt und ihm zur Durchsicht vorgelegt werden; die Übersetzung soll der Niederschrift beigefügt werden. 3Der Notar soll den Beteiligten darauf hinweisen, daß dieser eine schriftliche Übersetzung verlangen kann. 4Diese Tatsachen sollen in der Niederschrift festgestellt werden.

(3) 1Für die Übersetzung muß, falls der Notar nicht selbst übersetzt, ein Dolmetscher zugezogen werden. 2Für den Dolmetscher gelten die §§ 6, 7 entsprechend. 3Ist der Dolmetscher nicht allgemein im Sinne von § 189 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes beeidigt, so soll ihn der Notar beeidigen, es sei denn, dass alle Beteiligten darauf verzichten. 4Diese Tatsachen sollen in der Niederschrift festgestellt werden. 5Die Niederschrift soll auch von dem Dolmetscher unterschrieben werden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung vom 10.12.2025 (BGBl. I Nr. 320), in Kraft getreten am 29.12.2025 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
29.12.2025
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung10.12.2025BGBl. I Nr. 320

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Rechtsprechung zu § 16 BeurkG

54 Entscheidungen zu § 16 BeurkG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 16 BeurkG verweisen folgende Vorschriften:

    Beurkundungsgesetz (BeurkG) 
      Beurkundung von Willenserklärungen
        5. Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen
          § 27 (Begünstigte Personen)
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge
            § 483 (Sprache des Vertrags und der vorvertraglichen Informationen)
     
      Erbrecht
        Testament
          Errichtung und Aufhebung eines Testaments
            § 2249 (Nottestament vor dem Bürgermeister)

Redaktionelle Querverweise zu § 16 BeurkG:

    Beurkundungsgesetz (BeurkG) 
      Allgemeine Vorschriften
        § 5 (Urkundensprache)
     
      Beurkundung von Willenserklärungen
        5. Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen
          § 32 (Sprachunkundige)
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