Beurkundungsgesetz
2. Abschnitt - Beurkundung von Willenserklärungen (§§ 6 - 35) |
2. Niederschrift (§§ 8 - 16) |
(1) Ist ein Beteiligter nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars der deutschen Sprache oder, wenn die Niederschrift in einer anderen als der deutschen Sprache aufgenommen wird, dieser Sprache nicht hinreichend kundig, so soll dies in der Niederschrift festgestellt werden.
(2) 1Eine Niederschrift, die eine derartige Feststellung enthält, muß dem Beteiligten anstelle des Vorlesens übersetzt werden. 2Wenn der Beteiligte es verlangt, soll die Übersetzung außerdem schriftlich angefertigt und ihm zur Durchsicht vorgelegt werden; die Übersetzung soll der Niederschrift beigefügt werden. 3Der Notar soll den Beteiligten darauf hinweisen, daß dieser eine schriftliche Übersetzung verlangen kann. 4Diese Tatsachen sollen in der Niederschrift festgestellt werden.
(3) 1Für die Übersetzung muß, falls der Notar nicht selbst übersetzt, ein Dolmetscher zugezogen werden. 2Für den Dolmetscher gelten die §§ 6, 7 entsprechend. 3Ist der Dolmetscher nicht allgemein vereidigt, so soll ihn der Notar vereidigen, es sei denn, daß alle Beteiligten darauf verzichten. 4Diese Tatsachen sollen in der Niederschrift festgestellt werden. 5Die Niederschrift soll auch von dem Dolmetscher unterschrieben werden.
berechtigung § 13Vorlesen, Genehmigen, Unterschreiben § 13aEingeschränkte Beifügungs- und Vorlesungspflicht § 14Eingeschränkte Vorlesungspflicht § 15Versteigerungen § 16Übersetzung der Niederschrift
Rechtsprechung zu § 16 BeurkG
46 Entscheidungen zu § 16 BeurkG in unserer Datenbank:
- BGH, 20.03.2019 - XII ZB 310/18
Scheidungsfolgenvereinbarung durch Urkunde mit zwei gleichwertigen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 18.06.2018 - 4 UF 86/17
Nichtigkeit eines Ehevertrags
- OLG Hamm, 18.06.2018 - 4 UF 86/17
- OLG Hamm, 27.09.2014 - 22 U 134/12
Der Begriff des Dolmetschers ist nicht gesetzlich definiert, § 16 BeurkG
Zum selben Verfahren:
- LG Essen, 19.06.2012 - 12 O 322/11
Welche Voraussetzungen muss ein Dolmetscher bei einer notariellen Beurkundung ...
- LG Essen, 19.06.2012 - 12 O 322/11
- OLG München, 29.07.2014 - 31 Wx 273/13
Erbscheinserteilungsverfahren: Antrag des Nachlassgläubigers; Behauptung des ...
- OVG Niedersachsen, 08.01.2019 - 13 LA 401/18
Beeidigung; Berufsfreiheit; Bestandsschutz; Dolmetscher; Erlöschen; Ermächtigung; ...
- KG, 05.05.2020 - 1 W 165/19
Notwendigkeit der eigenständigen Prüfung der Anknüpfungsalternativen bei ...
- OLG Karlsruhe, 08.11.2002 - 11 Wx 48/02
Notarielle Beglaubigung einer Handelsregisteranmeldung für eine GmbH: ...
- BayObLG, 02.03.2000 - 1Z BR 29/99
Zur Anwendung des § 16 BeurkG auf eine Erbschaftsausschlagung
- OLG Köln, 01.07.1998 - 27 U 6/98
Rechtsmangel bei Grundstückskauf
Querverweise
Auf § 16 BeurkG verweisen folgende Vorschriften:
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Beurkundung von Willenserklärungen
- 5. Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen
- § 27 (Begünstigte Personen)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge
- § 483 (Sprache des Vertrags und der vorvertraglichen Informationen)
- Erbrecht
- Testament
- Errichtung und Aufhebung eines Testaments
- § 2249 (Nottestament vor dem Bürgermeister)
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Erbrecht
- Testament
- Errichtung und Aufhebung eines Testaments
- § 2249
Redaktionelle Querverweise zu § 16 BeurkG:
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 5 (Urkundensprache)
- Beurkundung von Willenserklärungen
- 5. Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen
- § 32 (Sprachunkundige)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Gerichtssprache
- § 189 II