Beurkundungsgesetz
| 2. Abschnitt - Beurkundung von Willenserklärungen (§§ 6 - 35) |
| 2. Niederschrift (§§ 8 - 16) |
(1) Ist ein Beteiligter nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars der deutschen Sprache oder, wenn die Niederschrift in einer anderen als der deutschen Sprache aufgenommen wird, dieser Sprache nicht hinreichend kundig, so soll dies in der Niederschrift festgestellt werden.
(2) 1Eine Niederschrift, die eine derartige Feststellung enthält, muß dem Beteiligten anstelle des Vorlesens übersetzt werden. 2Wenn der Beteiligte es verlangt, soll die Übersetzung außerdem schriftlich angefertigt und ihm zur Durchsicht vorgelegt werden; die Übersetzung soll der Niederschrift beigefügt werden. 3Der Notar soll den Beteiligten darauf hinweisen, daß dieser eine schriftliche Übersetzung verlangen kann. 4Diese Tatsachen sollen in der Niederschrift festgestellt werden.
(3) 1Für die Übersetzung muß, falls der Notar nicht selbst übersetzt, ein Dolmetscher zugezogen werden. 2Für den Dolmetscher gelten die §§ 6, 7 entsprechend. 3Ist der Dolmetscher nicht allgemein im Sinne von § 189 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes beeidigt, so soll ihn der Notar beeidigen, es sei denn, dass alle Beteiligten darauf verzichten. 4Diese Tatsachen sollen in der Niederschrift festgestellt werden. 5Die Niederschrift soll auch von dem Dolmetscher unterschrieben werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung vom 10.12.2025
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 29.12.2025 | Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung | 10.12.2025 |
berechtigung § 13Vorlesen, Genehmigen, Unterschreiben § 13aSignieren einer elektronischen Niederschrift § 13bTechnische Rahmenbedingungen für elektronische Niederschriften § 13cEingeschränkte Beifügungs- und Vorlesungspflicht § 14Eingeschränkte Vorlesungspflicht § 15Versteigerungen § 16Übersetzung der Niederschrift
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 16 BeurkG
54 Entscheidungen zu § 16 BeurkG in unserer Datenbank:
- BGH, 20.03.2019 - XII ZB 310/18
Scheidungsfolgenvereinbarung durch Urkunde mit zwei gleichwertigen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 18.06.2018 - 4 UF 86/17
Nichtigkeit eines Ehevertrags
- OLG Hamm, 18.06.2018 - 4 UF 86/17
- KG, 19.07.2024 - 16 UF 39/22
Internationale (Annex-) Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine ...
- OLG Hamm, 27.09.2014 - 22 U 134/12
Der Begriff des Dolmetschers ist nicht gesetzlich definiert, § 16 BeurkG
Zum selben Verfahren:
- LG Essen, 19.06.2012 - 12 O 322/11
Welche Voraussetzungen muss ein Dolmetscher bei einer notariellen Beurkundung ...
- LG Essen, 19.06.2012 - 12 O 322/11
- OLG Karlsruhe, 08.11.2002 - 11 Wx 48/02
Notarielle Beglaubigung einer Handelsregisteranmeldung für eine GmbH: ...
- BayObLG, 02.03.2000 - 1Z BR 29/99
Zur Anwendung des § 16 BeurkG auf eine Erbschaftsausschlagung
- OLG Köln, 01.07.1998 - 27 U 6/98
Rechtsmangel bei Grundstückskauf
- KG, 05.05.2020 - 1 W 165/19
Anwendbares Recht hinsichtlich der Abstammung eines Kindes bei widersprüchlichen ...
- OVG Niedersachsen, 08.01.2019 - 13 LA 401/18
Beeidigung; Berufsfreiheit; Bestandsschutz; Dolmetscher; Erlöschen; Ermächtigung; ...
Querverweise
Auf § 16 BeurkG verweisen folgende Vorschriften:
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Beurkundung von Willenserklärungen
- 5. Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen
- § 27 (Begünstigte Personen)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge
- § 483 (Sprache des Vertrags und der vorvertraglichen Informationen)
- Erbrecht
- Testament
- Errichtung und Aufhebung eines Testaments
- § 2249 (Nottestament vor dem Bürgermeister)
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Erbrecht
- Testament
- Errichtung und Aufhebung eines Testaments
- § 2249
Redaktionelle Querverweise zu § 16 BeurkG:
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 5 (Urkundensprache)
- Beurkundung von Willenserklärungen
- 5. Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen
- § 32 (Sprachunkundige)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Gerichtssprache
- § 189 II