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Beurkundungsgesetz

   2. Abschnitt - Beurkundung von Willenserklärungen (§§ 6 - 35)   
   1. Ausschließung des Notars (§§ 6 - 7)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/BeurkG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ BeurkG (https://dejure.org/gesetze/BeurkG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ BeurkG
__paste_bez__ __paste_norm__ Beurkundungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/BeurkG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Beurkundungsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 7
Beurkundungen zugunsten des Notars oder seiner Angehörigen

Die Beurkundung von Willenserklärungen ist insoweit unwirksam, als diese darauf gerichtet sind,

1. dem Notar,
2. seinem Ehegatten oder früheren Ehegatten,
2a. seinem Lebenspartner oder früheren Lebenspartner oder
3. einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder war,

einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16.02.2001 (BGBl. I S. 266), in Kraft getreten am 01.08.2001 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.08.2001Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften16.02.2001BGBl. I S. 266
§ 6Ausschließungsgründe § 7Beurkundungen zugunsten des Notars oder seiner Angehörigen
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Rechtsprechung zu § 7 BeurkG

65 Entscheidungen zu § 7 BeurkG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 65 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 7 BeurkG verweisen folgende Vorschriften:

    Beurkundungsgesetz (BeurkG) 
      Beurkundung von Willenserklärungen
        2. Niederschrift
          § 16 (Übersetzung der Niederschrift)
        5. Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen
          § 27 (Begünstigte Personen)
Was ist das?

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