Beurkundungsgesetz
| 2. Abschnitt - Beurkundung von Willenserklärungen (§§ 6 - 35) |
| 2. Niederschrift (§§ 8 - 16) |
(1) Elektronische Niederschriften sollen mittels eines Signatursystems signiert werden, das durch oder im Auftrag einer staatlichen Stelle oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts bereitgestellt wird.
(2) 1Die in Absatz 1 genannte Stelle oder Person hat die Vertraulichkeit der durch das Signatursystem verarbeiteten elektronischen Niederschrift zu gewährleisten. 2Eine Übertragung der elektronischen Niederschrift an Dritte zur Anbringung einer qualifiziert elektronischen Signatur soll nicht erfolgen.
(3) Bei der Aufnahme elektronischer Niederschriften sollen die Hilfsmittel, die zur elektronischen Erfassung der Unterschriften verwendet werden, die Unterschriften in Echtzeit wiedergeben.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung vom 10.12.2025
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 29.12.2025 | Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung | 10.12.2025 |
berechtigung § 13Vorlesen, Genehmigen, Unterschreiben § 13aSignieren einer elektronischen Niederschrift § 13bTechnische Rahmenbedingungen für elektronische Niederschriften § 13cEingeschränkte Beifügungs- und Vorlesungspflicht § 14Eingeschränkte Vorlesungspflicht § 15Versteigerungen § 16Übersetzung der Niederschrift
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Querverweise
Auf § 13b BeurkG verweisen folgende Vorschriften:
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Beurkundung von Willenserklärungen
- 3. Beurkundung mittels Videokommunikation
- § 16b (Aufnahme einer elektronischen Niederschrift)
- Sonstige Beurkundungen
- 2. Vermerke
- § 40b (Beglaubigung einer elektronischen Unterschrift)