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Beurkundungsgesetz

   2. Abschnitt - Beurkundung von Willenserklärungen (§§ 6 - 35)   
   3. Beurkundung mittels Videokommunikation (§§ 16a - 16e)   
Gliederung
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§ 16b
Aufnahme einer elektronischen Niederschrift

(1) 1Bei der Beurkundung von Willenserklärungen mittels Videokommunikation muss eine elektronische Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden. 2Für die elektronische Niederschrift gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 2, ausgenommen § 13b, entsprechend, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist.

(2) 1Ort der Verhandlung ist der Ort, an dem die elektronische Niederschrift aufgenommen wird. 2In der elektronischen Niederschrift soll festgestellt werden, dass die Verhandlung mittels Videokommunikation durchgeführt worden ist.

(3) 1Die elektronische Niederschrift ist mit qualifizierten elektronischen Signaturen zu versehen, die an die Stelle der nach diesem Gesetz vorgesehenen Unterschriften treten. 2Die Beteiligten sollen die qualifizierten elektronischen Signaturen selbst erstellen.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung vom 10.12.2025 (BGBl. I Nr. 320), in Kraft getreten am 29.12.2025 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
29.12.2025
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung10.12.2025BGBl. I Nr. 320
01.08.2022
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften15.07.2022BGBl. I S. 1146
01.08.2022
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)05.07.2021BGBl. I S. 3338

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Rechtsprechung zu § 16b BeurkG

Querverweise

Auf § 16b BeurkG verweisen folgende Vorschriften:

    Beurkundungsgesetz (BeurkG) 
      Beurkundung von Willenserklärungen
        3. Beurkundung mittels Videokommunikation
          § 16e (Gemischte Beurkundung)
     
      Behandlung der Urkunden
        § 45 (Urschrift)
        § 45b (Verwahrung und Aushändigung elektronischer Urkunden)
    GmbH-Gesetz (GmbHG) 
      Errichtung der Gesellschaft
        § 2 (Form des Gesellschaftsvertrags)
     
      Abänderungen des Gesellschaftsvertrags
        § 55 (Erhöhung des Stammkapitals)
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