Beurkundungsgesetz
2. Abschnitt - Beurkundung von Willenserklärungen (§§ 6 - 35) |
3. Beurkundung mittels Videokommunikation; Elektronische Niederschrift (§§ 16a - 16e) |
Zitiervorschläge
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(1) 1Erfolgt die Beurkundung mit einem Teil der Beteiligten, die bei dem Notar körperlich anwesend sind, und mit dem anderen Teil der Beteiligten mittels Videokommunikation, so ist zusätzlich zu der elektronischen Niederschrift mit den bei dem Notar körperlich anwesenden Beteiligten eine inhaltsgleiche Niederschrift nach § 8 aufzunehmen. 2Dies soll in der Niederschrift und der elektronischen Niederschrift vermerkt werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 05.07.2021
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2022 | Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) | 05.07.2021 |
Querverweise
Auf § 16e BeurkG verweisen folgende Vorschriften:
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Beurkundung von Willenserklärungen
- 3. Beurkundung mittels Videokommunikation; Elektronische Niederschrift
- § 16b (Aufnahme einer elektronischen Niederschrift)
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Errichtung der Gesellschaft
- § 2 (Form des Gesellschaftsvertrags)
- Abänderungen des Gesellschaftsvertrags
- § 55 (Erhöhung des Stammkapitals)