Beurkundungsgesetz
| 2. Abschnitt - Beurkundung von Willenserklärungen (§§ 6 - 35) |
| 3. Prüfungs- und Belehrungspflichten (§§ 17 - 21) |
(1) 1Der Notar soll den Willen der Beteiligten erforschen, den Sachverhalt klären, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren und ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiedergeben. 2Dabei soll er darauf achten, daß Irrtümer und Zweifel vermieden sowie unerfahrene und ungewandte Beteiligte nicht benachteiligt werden.
(2) 1Bestehen Zweifel, ob das Geschäft dem Gesetz oder dem wahren Willen der Beteiligten entspricht, so sollen die Bedenken mit den Beteiligten erörtert werden. 2Zweifelt der Notar an der Wirksamkeit des Geschäfts und bestehen die Beteiligten auf der Beurkundung, so soll er die Belehrung und die dazu abgegebenen Erklärungen der Beteiligten in der Niederschrift vermerken.
(2a) 1Der Notar soll das Beurkundungsverfahren so gestalten, daß die Einhaltung der Amtspflichten nach den Absätzen 1 und 2 gewährleistet ist. 2Bei Verbraucherverträgen soll der Notar darauf hinwirken, dass
| 1. | die rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Verbrauchers von diesem persönlich oder durch eine Vertrauensperson vor dem Notar abgegeben werden und | |
| 2. | 1der Verbraucher ausreichend Gelegenheit erhält, sich vorab mit dem Gegenstand der Beurkundung auseinanderzusetzen; bei Verbraucherverträgen, die der Beurkundungspflicht nach § 311b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unterliegen, soll dem Verbraucher der beabsichtigte Text des Rechtsgeschäfts vom beurkundenden Notar oder einem Notar, mit dem sich der beurkundende Notar zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden hat, zur Verfügung gestellt werden. 2Dies soll im Regelfall zwei Wochen vor der Beurkundung erfolgen. 3Wird diese Frist unterschritten, sollen die Gründe hierfür in der Niederschrift angegeben werden. |
3Weitere Amtspflichten des Notars bleiben unberührt.
(3) 1Kommt ausländisches Recht zur Anwendung oder bestehen darüber Zweifel, so soll der Notar die Beteiligten darauf hinweisen und dies in der Niederschrift vermerken. 2Zur Belehrung über den Inhalt ausländischer Rechtsordnungen ist er nicht verpflichtet.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.08.2021 | Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 | |
| 01.10.2013 | Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im notariellen Beurkundungsverfahren | 15.07.2013 | |
| 01.08.2002 | Gesetz zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten (OLG-Vertretungsänderungsgesetz - OLGVertrÄndG) | 23.07.2002 |
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Rechtsprechung zu § 17 BeurkG
1.016 Entscheidungen zu § 17 BeurkG in unserer Datenbank:
- BGH, 12.03.2026 - III ZR 182/25
Beurkundung einer Regelung zum Vorkaufsrecht in einem Grundstückskaufvertrag
Zum selben Verfahren:
- BGH, 23.08.2018 - III ZR 506/16
gelöschter Zwangsversteigerungsvermerk - Notarhaftung: Nichteinhaltung der ...
Zum selben Verfahren:
- LG Krefeld, 29.07.2015 - 2 O 397/07
- OLG Düsseldorf, 11.10.2016 - 14 U 12/16
Haftung des Notars wegen Unterlassens der Einholung eines aktuellen ...
- BGH, 15.11.2021 - NotSt (Brfg) 2/21
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Zum selben Verfahren:
- BayObLG, 25.01.2021 - 501 DSNot 1/19
Kaufvertrag, Disziplinarverfahren, Dienstvergehen, Vertragsschluss, Kaufpreis, ...
- BayObLG, 25.01.2021 - 501 DSNot 1/19
- BayObLG, 15.04.2025 - 501 DSNot 4/22
Dienstpflichtverletzungen eines Notars bei der Beurkundung von Kaufverträgen und ...
- BGH, 08.07.2024 - NotSt (Brfg) 3/23
Grundsätzliches Verbot der Vertretung eines Verbrauchers durch vollmachtlosen ...
Zum selben Verfahren:
§ 17 BeurkG in Nachschlagewerken
- § 17 BeurkG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Beglaubigung
Beglaubigung durch Betreuungsbehörde
Betreuer als Erbe
Einwilligungsvorbehalt
Unterschriftsbeglaubigung
Querverweise
Auf § 17 BeurkG verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Testament
- Errichtung und Aufhebung eines Testaments
- § 2249 (Nottestament vor dem Bürgermeister)
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Erbrecht
- Testament
- Errichtung und Aufhebung eines Testaments
- § 2249
Redaktionelle Querverweise zu § 17 BeurkG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
- § 13 (Verbraucher) (zu § 17 IIa 2)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Begründung, Inhalt und Beendigung
- Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen
- Anwendungsbereich und Grundsätze bei Verbraucherverträgen
- § 312 III Nr. 3 (Anwendungsbereich) (zu § 17 IIa)