Beurkundungsgesetz
2. Abschnitt - Beurkundung von Willenserklärungen (§§ 6 - 35) |
3. Prüfungs- und Belehrungspflichten (§§ 17 - 21) |
(1) 1Bei Geschäften, die im Grundbuch eingetragene oder einzutragende Rechte zum Gegenstand haben, soll sich der Notar über den Grundbuchinhalt unterrichten. 2Sonst soll er nur beurkunden, wenn die Beteiligten trotz Belehrung über die damit verbundenen Gefahren auf einer sofortigen Beurkundung bestehen; dies soll er in der Niederschrift vermerken.
(2) Bei der Abtretung oder Belastung eines Briefpfandrechts soll der Notar in der Niederschrift vermerken, ob der Brief vorgelegen hat.
Rechtsprechung zu § 21 BeurkG
68 Entscheidungen zu § 21 BeurkG in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 03.03.2015 - 14 Wx 16/15
Ausnahmsweise Pflicht des Notars zur Einsicht in die Grundakten
- BGH, 23.08.2018 - III ZR 506/16
gelöschter Zwangsversteigerungsvermerk - Notarhaftung: Nichteinhaltung der ...
- OLG Karlsruhe, 15.12.2020 - 10 W 6/20
Anforderungen an die Aktualität eines zum Nachweis der Rechtsnachfolge ...
- BGH, 13.02.2020 - V ZB 3/16
Erfüllung der Formerfordernisse einer Auflassung vor einem nicht in Deutschland ...
- BGH, 04.12.2008 - III ZR 51/08
Sorgfaltspflichten des Notars bei Beurkundung des Verkaufs einer ...
- OLG Stuttgart, 20.05.2022 - 8 VA 13/21
Zulassung eines im Ausland bestellten Notars zum automatisierten Datenabruf aus ...
- OLG Dresden, 30.07.2019 - 4 U 1595/19
Neue Klage nach einem unwirksamen Prozessvergleich
- OLG Düsseldorf, 06.11.1997 - 18 U 17/97
Aufklärungspflicht über Wohnungsbindung
- BGH, 16.03.2015 - NotSt (Brfg) 7/14
Notarielle Disziplinarsache oder verwaltungsrechtliche Notarsache: Elektronischer ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 24.06.2014 - 2 Not 1/13
Notarrecht: Berücksichtigung der Dauer des Disziplinarverfahrens bei Bemessung ...
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