Beurkundungsgesetz

   2. Abschnitt - Beurkundung von Willenserklärungen (§§ 6 - 35)   
   3. Prüfungs- und Belehrungspflichten (§§ 17 - 21)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 20
Gesetzliches Vorkaufsrecht

Beurkundet der Notar die Veräußerung eines Grundstücks, so soll er, wenn ein gesetzliches Vorkaufsrecht in Betracht kommen könnte, darauf hinweisen und dies in der Niederschrift vermerken.

Rechtsprechung zu § 20 BeurkG

12 Entscheidungen zu § 20 BeurkG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 20 BeurkG:

    Baugesetzbuch (BauGB) 
      Allgemeines Städtebaurecht
        Sicherung der Bauleitplanung
          Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde
            §§ 24 ff. (Allgemeines Vorkaufsrecht)
    Naturschutzgesetz (NatSchG) 
      Vorkaufsrecht, Eigentumsbindung, Befreiungen
        § 56 (Nutzungsbeschränkungen in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, Erschwernisausgleich (zu § 68 Absatz 4 BNatSchG))
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