Baugesetzbuch
1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
2. Teil - Sicherung der Bauleitplanung (§§ 14 - 28) |
3. Abschnitt - Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde (§§ 24 - 28) |
(1) 1Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken
1. | im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 festgesetzt ist, | ||
2. | in einem Umlegungsgebiet, | ||
3. | in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich, | ||
4. | im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung, | ||
5. | im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist, | ||
6. | in Gebieten, die nach den §§ 30, 33 oder 34 Absatz 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, wobei ein Grundstück auch dann als unbebaut gilt, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist, | ||
7. | in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten, sowie | ||
8. | in Gebieten nach den §§ 30, 33 oder 34, wenn | ||
a) | in diesen ein städtebaulicher Missstand im Sinne des § 136 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 vorliegt oder | ||
b) | die baulichen Anlagen einen Missstand im Sinne des § 177 Absatz 2 aufweisen | ||
und die Grundstücke dadurch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das soziale oder städtebauliche Umfeld aufweisen, insbesondere durch ihren baulichen Zustand oder ihre der öffentlichen Sicherheit und Ordnung widersprechende Nutzung. |
2Im Falle der Nummer 1 kann das Vorkaufsrecht bereits nach Beginn der Veröffentlichungsfrist nach § 3 Absatz 2 Satz 1 ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst hat, einen Bebauungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen. 3Im Falle der Nummer 5 kann das Vorkaufsrecht bereits ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst und ortsüblich bekannt gemacht hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen und wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der künftige Flächennutzungsplan eine solche Nutzung darstellen wird.
(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.
(3) 1Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. 2Dem Wohl der Allgemeinheit kann insbesondere die Deckung eines Wohnbedarfs in der Gemeinde dienen. 3Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 03.07.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
07.07.2023 | Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften | 03.07.2023 | |
23.06.2021 | Gesetz zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz) | 14.06.2021 | |
10.05.2005 | Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes | 03.05.2005 | |
20.07.2004 | Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) | 24.06.2004 |
Rechtsprechung zu § 24 BauGB
449 Entscheidungen zu § 24 BauGB in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.01.2024 - 2 E 738/23
Ausübung eines Vorkaufsrechts = Erlass eines Verwaltungsakts?
Zum selben Verfahren:
- VG Minden, 23.10.2023 - 1 K 2236/20
Bebauungsplan Enteignung Kammer für Baulandsachen Rechtsweg Verweisung ...
- VG Minden, 23.10.2023 - 1 K 2236/20
- VGH Baden-Württemberg, 26.01.2022 - 5 S 1259/20
Abwehr des Vorkaufsrechts - Städtebauliche Maßnahme
- VG Arnsberg, 30.10.2023 - 8 K 938/22
Negativbescheinigung hinsichtlich des gemeindlichen Vorkaufsrechts
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.10.2019 - 10 B 9.18
OVG bestätigt Vorkaufsrecht im Bereich von Erhaltungssatzungen in Berlin
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 09.11.2021 - 4 C 1.20
Gemeindliches Vorkaufsrecht in Gebieten einer Erhaltungssatzung ...
- VG Berlin, 17.05.2018 - 13 K 724.17
Friedrichshain-Kreuzberg: Bezirk darf Vorkaufsrecht ausüben
- BVerwG, 09.11.2021 - 4 C 1.20
- VG Karlsruhe, 26.09.2022 - 1 K 2548/21
Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts
- VGH Hessen, 10.06.2020 - 3 A 905/19
Gemeindliches Vorkaufsrecht in Gebieten des vorbeugenden Hochwasserschutzes
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 02.03.2021 - 4 B 30.20
Unzulässige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen nicht ...
- BVerwG, 02.03.2021 - 4 B 30.20
Querverweise
Auf § 24 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Baugesetzbuch (BauGB)
Redaktionelle Querverweise zu § 24 BauGB:
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Beurkundung von Willenserklärungen
- 3. Prüfungs- und Belehrungspflichten
- § 20 (Gesetzliches Vorkaufsrecht) (zu §§ 24 ff)