Baugesetzbuch
1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
2. Teil - Sicherung der Bauleitplanung (§§ 14 - 28) |
3. Abschnitt - Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde (§§ 24 - 28) |
(1) 1Die Gemeinde kann
1. | ihr Vorkaufsrecht zugunsten eines Dritten ausüben, wenn der Dritte zu der mit der Ausübung des Vorkaufsrechts bezweckten Verwendung des Grundstücks innerhalb angemessener Frist in der Lage ist und sich hierzu verpflichtet, oder | |
2. | das ihr nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zustehende Vorkaufsrecht zugunsten eines öffentlichen Bedarfs- oder Erschließungsträgers sowie das ihr nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 zustehende Vorkaufsrecht zugunsten eines Sanierungs- oder Entwicklungsträgers ausüben, wenn der Träger einverstanden ist. |
2In den Fällen der Nummer 1 hat die Gemeinde bei der Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten eines Dritten die Frist, in der das Grundstück für den vorgesehenen Zweck zu verwenden ist, zu bezeichnen.
(2) 1Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kaufvertrag zwischen dem Begünstigten und dem Verkäufer zustande. 2Die Gemeinde haftet für die Verpflichtung aus dem Kaufvertrag neben dem Begünstigten als Gesamtschuldnerin.
(3) 1Für den von dem Begünstigten zu zahlenden Betrag und das Verfahren gilt § 28 Abs. 2 bis 4 entsprechend. 2Kommt der Begünstigte seiner Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht nach, soll die Gemeinde in entsprechender Anwendung des § 102 die Übertragung des Grundstücks zu ihren Gunsten oder zugunsten eines Übernahmewilligen verlangen, der zur Verwirklichung des Verwendungszwecks innerhalb angemessener Frist in der Lage ist und sich hierzu verpflichtet. 3Für die Entschädigung und das Verfahren gelten die Vorschriften des Fünften Teils über die Rückenteignung entsprechend. 4Die Haftung der Gemeinde nach § 28 Abs. 3 Satz 7 bleibt unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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20.09.2013 | Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts | 11.06.2013 | |
01.01.2002 | Gesetz zur Reform des Wohnungsbaurechts | 13.09.2001 | |
01.01.1998 | Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung sowie zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften | 15.12.1997 |
Rechtsprechung zu § 27a BauGB
31 Entscheidungen zu § 27a BauGB in unserer Datenbank:
- OVG Niedersachsen, 07.03.2024 - 1 LB 109/22
Ausübung des Vorkaufsrechts; Gemeindliches Vorkaufsrecht; Ratsbeschluss; ...
- KG, 12.06.2020 - 9 U 2/17
Zulässige Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts zu Gunsten eines Dritten ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 24.11.2022 - III ZR 217/20
Ausschluss der Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 26 Nr. 4 BauGB
- LG Berlin, 23.03.2017 - O 2/15
Wann ist die Ausübung des Vorkaufsrechts gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 BauGB ...
- LG Berlin, 26.04.2017 - O 2/15
Aufhebung eines Bescheides über die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts: ...
- BGH, 24.11.2022 - III ZR 217/20
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.10.2019 - 10 B 9.18
OVG bestätigt Vorkaufsrecht im Bereich von Erhaltungssatzungen in Berlin
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 09.11.2021 - 4 C 1.20
Gemeindliches Vorkaufsrecht in Gebieten einer Erhaltungssatzung ...
- VG Berlin, 17.05.2018 - 13 K 724.17
Friedrichshain-Kreuzberg: Bezirk darf Vorkaufsrecht ausüben
- BVerwG, 09.11.2021 - 4 C 1.20
- VG Hamburg, 05.10.2022 - 7 K 4429/21
Ausübung eines städtebaurechtlichen Vorkaufsrecht; Eintritt in einen Kaufvertrag ...
- VGH Baden-Württemberg, 22.06.2023 - 5 S 2659/22
Erlass einer Vorkaufsrechtssatzung; Ausfertigung; Begriff der Städtebaulichen ...
Querverweise
Auf § 27a BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Bauleitplanung
- Zusammenarbeit mit Privaten; vereinfachtes Verfahren
- § 12 (Vorhaben- und Erschließungsplan)