Beurkundungsgesetz
| 2. Abschnitt - Beurkundung von Willenserklärungen (§§ 6 - 35) |
| 3. Prüfungs- und Belehrungspflichten (§§ 17 - 21) |
Beurkundet der Notar eine Vorsorgevollmacht, so soll er auf die Möglichkeit der Registrierung bei dem Zentralen Vorsorgeregister hinweisen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen durch Schaffung des Zentralen Testamentsregisters bei der Bundesnotarkammer und zur Fristverlängerung nach der Hofraumverordnung vom 22.12.2010
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 28.12.2010 | Gesetz zur Modernisierung des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen durch Schaffung des Zentralen Testamentsregisters bei der Bundesnotarkammer und zur Fristverlängerung nach der Hofraumverordnung | 22.12.2010 | |
| 31.07.2004 | Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht von Bezugspersonen des Kindes, zur Registrierung von Vorsorgeverfügungen und zur Einführung von Vordrucken für die Vergütung von Berufsbetreuern | 23.04.2004 |
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Rechtsprechung zu § 20a BeurkG
Entscheidung zu § 20a BeurkG in unserer Datenbank:
- BGH, 09.03.2026 - NotSt (Brfg) 3/25
Berechtigung einer Disziplinarverfügung gegenüber einem Notar wegen Verstoßes ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 20a BeurkG:
- § 1896 II 2
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
- III. Betreuungssachen
- § 68 I 3