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Beurkundungsgesetz

   2. Abschnitt - Beurkundung von Willenserklärungen (§§ 6 - 35)   
   3. Prüfungs- und Belehrungspflichten (§§ 17 - 21)   
Gliederung
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 18
Genehmigungserfordernisse

Auf die erforderlichen gerichtlichen oder behördlichen Genehmigungen oder Bestätigungen oder etwa darüber bestehende Zweifel soll der Notar die Beteiligten hinweisen und dies in der Niederschrift vermerken.

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Rechtsprechung zu § 18 BeurkG

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