Beurkundungsgesetz

   2. Abschnitt - Beurkundung von Willenserklärungen (§§ 6 - 35)   
   3. Prüfungs- und Belehrungspflichten (§§ 17 - 21)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/BeurkG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ BeurkG (https://dejure.org/gesetze/BeurkG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ BeurkG
__paste_bez____paste_norm__ Beurkundungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/BeurkG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Beurkundungsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 18
Genehmigungserfordernisse

Auf die erforderlichen gerichtlichen oder behördlichen Genehmigungen oder Bestätigungen oder etwa darüber bestehende Zweifel soll der Notar die Beteiligten hinweisen und dies in der Niederschrift vermerken.

Rechtsprechung zu § 18 BeurkG

34 Entscheidungen zu § 18 BeurkG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 34 Entscheidungen

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht