Energiewirtschaftsgesetz
Teil 5 - Planfeststellung, Wegenutzung (§§ 43 - 48a) |
(1) 1Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplante Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). 2Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt. 3Unzulässige Veränderungen bleiben bei Anordnungen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und im Entschädigungsverfahren unberücksichtigt.
(2) 1Dauert die Veränderungssperre über vier Jahre, im Falle von Hochspannungsleitungen über fünf Jahre, können die Eigentümer für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile Entschädigung verlangen. 2Sie können ferner die Vereinbarung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit für die vom Plan betroffenen Flächen verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücke in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu benutzen. 3Kommt keine Vereinbarung nach Satz 2 zustande, so können die Eigentümer die entsprechende Beschränkung des Eigentums an den Flächen verlangen. 4Im Übrigen gilt § 45.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht dem Träger des Vorhabens an den betroffenen Flächen ein Vorkaufsrecht zu.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes und anderer Vorschriften vom 25.02.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
04.03.2021 | Gesetz zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes und anderer Vorschriften | 25.02.2021 | |
17.12.2006 | Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben | 09.12.2006 |
beschluss, Plangenehmigung § 43cRechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung § 43dPlanänderung vor Fertigstellung des Vorhabens § 43eRechtsbehelfe § 43fÄnderungen im Anzeigeverfahren § 43gProjektmanager § 43hAusbau des Hochspannungsnetzes § 43iÜberwachung § 43jLeerrohre für Hochspannungs-
leitungen § 43kZurverfügungstellung von Geodaten § 43lRegelungen zum Auf- und Ausbau von Wasserstoffnetzen § 43mAnwendbarkeit von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/2577 § 44Vorarbeiten § 44aVeränderungssperre, Vorkaufsrecht § 44bVorzeitige Besitzeinweisung § 44cZulassung des vorzeitigen Baubeginns § 45Enteignung § 45aEntschädigungs-
verfahren § 45bParallelführung von Planfeststellungs- und Enteignungsverfahren § 46Wegenutzungsverträge § 46aAuskunftsanspruch der Gemeinde § 47Rügeobliegenheit, Präklusion § 48Konzessionsabgaben § 48aDuldungspflicht bei Transporten
Rechtsprechung zu § 44a EnWG
9 Entscheidungen zu § 44a EnWG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 29.07.2021 - 4 VR 8.20
Bauverbot; Brunnenanlage; Bundesfachplanungsentscheidung; Drehstrom; Erdkabel; ...
- VGH Bayern, 04.08.2022 - 22 A 20.40012
Erfolglose Klage auf Ergänzung eines Planfeststellungsbeschlusses zum Bau einer ...
- OVG Schleswig-Holstein, 26.02.2020 - 5 LB 6/19
Moratorium zur Sicherung der Windkraftplanung des Landes hat Bestand
- OVG Nordrhein-Westfalen, 09.08.2023 - 21 D 54/19
Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Münster ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 09.08.2023 - 21 D 53/19
Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Münster ...
- OVG Niedersachsen, 23.06.2016 - 12 KN 64/14
Flächennutzungsplan; Freileitung; Konzentrationsflächenplanung; Problemfeld; ...
- LG Darmstadt, 29.04.2016 - 91 O 6/14
§ 223 BauGB, § 76 BauGB
- VG Schleswig, 03.07.2020 - 6 A 44/13
- OVG Nordrhein-Westfalen, 08.10.2019 - 21 B 769/19
Eilanträge gegen die Erdgasfernleitung ZEELINK im Regierungsbezirk Münster ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 44a EnWG:
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Beurkundung von Willenserklärungen
- 3. Prüfungs- und Belehrungspflichten
- § 20 (Gesetzliches Vorkaufsrecht) (zu § 44a III)