Energiewirtschaftsgesetz

   Teil 5 - Planfeststellung, Wegenutzung (§§ 43 - 48a)   
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§ 43h
Ausbau des Hochspannungsnetzes

1Hochspannungsleitungen auf neuen Trassen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder weniger sind als Erdkabel auszuführen, soweit die Gesamtkosten für Errichtung und Betrieb des Erdkabels die Gesamtkosten der technisch vergleichbaren Freileitung den Faktor 2,75 nicht überschreiten und naturschutzfachliche Belange nicht entgegenstehen; die für die Zulassung des Vorhabens zuständige Behörde kann auf Antrag des Vorhabenträgers die Errichtung als Freileitung zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. 2Soll der Neubau einer Hochspannungsleitung weit überwiegend in oder unmittelbar neben einer Bestandstrasse durchgeführt werden, handelt es sich nicht um eine neue Trasse im Sinne des Satzes 1.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus vom 13.05.2019 (BGBl. I S. 706), in Kraft getreten am 17.05.2019 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
17.05.2019
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus13.05.2019BGBl. I S. 706
05.08.2011
Änderung
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Änderung
Gesetz über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze28.07.2011BGBl. I S. 1690

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