Energiewirtschaftsgesetz
| Teil 5 - Planfeststellung, Wegenutzung (§§ 43 - 48a) |
1Hochspannungsleitungen auf neuen Trassen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder weniger sind als Erdkabel auszuführen, soweit die Gesamtkosten für Errichtung und Betrieb des Erdkabels die Gesamtkosten der technisch vergleichbaren Freileitung den Faktor 2,75 nicht überschreiten und naturschutzfachliche Belange nicht entgegenstehen; die für die Zulassung des Vorhabens zuständige Behörde kann auf Antrag des Vorhabenträgers die Errichtung als Freileitung zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. 2Soll der Neubau einer Hochspannungsleitung weit überwiegend in oder unmittelbar neben einer Bestandstrasse durchgeführt werden, handelt es sich nicht um eine neue Trasse im Sinne des Satzes 1. 3Satz 1 ist ebenfalls nicht anzuwenden, sofern Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt mit einem anderen Vorhaben auf einem Mehrfachgestänge geführt werden sollen und eine einheitliche Entscheidung über beide Vorhaben in einem Planfeststellungsverfahren ergeht.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze vom 22.12.2025
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 23.12.2025 | Gesetz zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze | 22.12.2025 | |
| 17.05.2019 | Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus | 13.05.2019 | |
| 05.08.2011 | Gesetz über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze | 28.07.2011 |
beschluss, Plangenehmigung § 43cRechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung § 43dPlanänderung vor Fertigstellung des Vorhabens § 43eRechtsbehelfe § 43fÄnderungen im Anzeigeverfahren § 43gProjektmanager § 43hAusbau des Hochspannungsnetzes § 43iÜberwachung § 43jLeerrohre für Hochspannungs-
leitungen § 43kZurverfügungstellung von Geodaten § 43lRegelungen zum Auf- und Ausbau von Wasserstoffnetzen § 43mAnwendbarkeit von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/2577 § 43nVorhaben in Infrastrukturgebieten § 43oVergleich zur ursprünglichen Netzinfrastruktur § 44Vorarbeiten § 44aVeränderungssperre, Vorkaufsrecht § 44bVorzeitige Besitzeinweisung § 44cZulassung des vorzeitigen Baubeginns § 45Enteignung § 45aEntschädigungs-
verfahren § 45bParallelführung von Planfeststellungs- und Enteignungsverfahren § 46Wegenutzungsverträge § 46aAuskunftsanspruch der Gemeinde § 47Rügeobliegenheit, Präklusion § 48Konzessionsabgaben § 48aDuldungspflicht bei Transporten
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Rechtsprechung zu § 43h EnWG
26 Entscheidungen zu § 43h EnWG in unserer Datenbank:
- OVG Sachsen, 08.09.2020 - 4 C 18/17
Energiewirtschaftsrecht; Umweltrecht; Naturschutzrecht; Planfeststellungsrecht
- OVG Sachsen, 06.09.2023 - 4 C 63/21
Zuständigkeit; Verwaltungsorganisation; Rechtsverordnung; Gesetzesbegriff; ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 01.07.2024 - 11 B 4.23
Anforderungen aus § 43 Abs. 1 Satz 1 EnWG an die Zuweisung der Zuständigkeit als ...
- BVerwG, 18.09.2024 - 11 B 3.24
Zurückweisung der Anhörungsrüge
- BVerwG, 01.07.2024 - 11 B 4.23
- VGH Baden-Württemberg, 15.11.2023 - 6 S 1667/22
Klage einer Kommune gegen einen Planfeststellungsbeschluss über Veränderungen an ...
- OVG Sachsen, 06.09.2023 - 4 C 61/21
Freileitung; Erdverkabelung; Kostenvergleich
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 01.07.2024 - 11 B 3.23
Anforderungen aus § 43 Abs. 1 Satz 1 EnWG an die Zuweisung der Zuständigkeit als ...
- BVerwG, 18.09.2024 - 11 B 2.24
Zurückweisung der Anhörungsrüge
- BVerwG, 01.07.2024 - 11 B 3.23
- OVG Sachsen, 13.07.2022 - 4 B 235/21
Planfeststellung; 110-kv-Freileitung; Erdkabel; Vorhabenträger; ...
- OVG Sachsen, 05.03.2025 - 7 C 5/24
Beweismittel; Erdkabel; Freileitung; Klagebegründungsfrist; Minimierungsgebot; ...
Querverweise
Auf § 43h EnWG verweisen folgende Vorschriften:
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Evaluierung, Schlussvorschriften
- § 118 (Übergangsregelungen)