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Energiewirtschaftsgesetz

   Teil 5 - Planfeststellung, Wegenutzung (§§ 43 - 48a)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/EnWG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ EnWG (https://dejure.org/gesetze/EnWG/__paste_norm__.html)
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__paste_bez__ __paste_norm__ Energiewirtschaftsgesetz
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 45b
Parallelführung von Planfeststellungs- und Enteignungsverfahren

1Der Träger des Vorhabens kann verlangen, dass nach Abschluss der Anhörung ein vorzeitiges Enteignungsverfahren durchgeführt wird. 2Dabei ist der nach dem Verfahrensstand zu erwartende Planfeststellungsbeschluss dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen. 3Der Enteignungsbeschluss ist mit der aufschiebenden Bedingung zu erlassen, dass sein Ergebnis durch den Planfeststellungsbeschluss bestätigt wird. 4Anderenfalls ist das Enteignungsverfahren auf der Grundlage des ergangenen Planfeststellungsbeschlusses zu ergänzen.

Fassung aufgrund des Gesetzes über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze vom 28.07.2011 (BGBl. I S. 1690), in Kraft getreten am 05.08.2011 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
05.08.2011
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze28.07.2011BGBl. I S. 1690

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Querverweise

Auf § 45b EnWG verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

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