Energiewirtschaftsgesetz
| Teil 5 - Planfeststellung, Wegenutzung (§§ 43 - 48a) |
(1) Für Planfeststellung und Plangenehmigung sind die §§ 73 und 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 anzuwenden.
(2) Bei Planfeststellungen für Vorhaben nach § 43 Absatz 1 Satz 1 wird die Öffentlichkeit, einschließlich der Vereinigungen nach § 73 Absatz 4 Satz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, ausschließlich entsprechend § 18 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit der Maßgabe einbezogen, dass die Gelegenheit zur Äußerung einschließlich Einwendungen und Stellungnahmen innerhalb eines Monats nach der Einreichung des vollständigen Plans für eine Frist von sechs Wochen zu gewähren ist:
(3) Ein Verfahren zur Planfeststellung oder Plangenehmigung bei einem Vorhaben, dessen Auswirkungen über das Gebiet eines Landes hinausgehen, ist zwischen den zuständigen Behörden der beteiligten Länder abzustimmen.
(4) 1Bei einem Vorhaben nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 6,10 und 11 und Satz 2 sowie bei einem Vorhaben nach § 1 des Bundesbedarfsplangesetzes und nach § 1 des Energieleitungsausbaugesetzes wird vermutet, dass die folgenden Daten zum Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung hinreichend aktuell sind:
2Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn
3Die den Unterlagen nach Satz 1 zugrunde liegenden Daten, die zum Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung älter als fünf Jahre sind, soll die zuständige Behörde ihrer Entscheidung zugrunde legen, soweit sie sich von deren fortbestehender Aussagekraft überzeugt hat, insbesondere, wenn für diese Art der Daten keine Veränderung zu erwarten ist.
(5) 1Der Planfeststellungsbeschluss wird dem Vorhabenträger zugestellt. 2Im Übrigen wird der Planfeststellungsbeschluss öffentlich bekannt gegeben, indem er für die Dauer von zwei Wochen auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde mit der Rechtsbehelfsbelehrung zugänglich gemacht wird und zusätzlich mit seinem verfügenden Teil und der Rechtsbehelfsbelehrung sowie einem Hinweis auf die Zugänglichmachung im Internet und in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet, auf das sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, verbreitet sind, bekannt gemacht wird. 3Nach dem Ablauf von zwei Wochen seit der Zugänglichmachung auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde gilt der Planfeststellungsbeschluss gegenüber den Betroffenen und demjenigen, der Einwendungen erhoben hat, als bekannt gegeben. 4Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. 5Einem Betroffenen oder demjenigen, der Einwendungen erhoben hat, wird eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt, wenn er oder sie während der Dauer der Veröffentlichung ein entsprechendes Verlangen an die Planfeststellungsbehörde gerichtet hat. 6Dies ist in der Regel die Übersendung eines gängigen elektronischen Speichermediums, auf dem die auszulegenden Unterlagen gespeichert sind. 7Auf die andere Zugangsmöglichkeit ist in der Bekanntgabe nach Satz 2 hinzuweisen.
(6) 1Die nach Landesrecht zuständige Behörde soll einen Planfeststellungsbeschluss in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 für Offshore-Anbindungsleitungen nach Eingang der Unterlagen innerhalb von zwölf Monaten fassen. 2Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Frist um drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. 3Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 18.12.2025
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 23.12.2025 | Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften | 18.12.2025 | |
| 29.12.2023 | Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften | 22.12.2023 | |
| 13.10.2022 | Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften | 08.10.2022 | |
| 17.05.2019 | Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus | 13.05.2019 | |
| 29.07.2017 | Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung | 20.07.2017 | |
| 01.06.2015 | Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren | 31.05.2013 | |
| 26.08.2009 | Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze | 21.08.2009 | |
| 17.12.2006 | Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben | 09.12.2006 |
beschluss, Plangenehmigung § 43cRechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung § 43dPlanänderung vor Fertigstellung des Vorhabens § 43eRechtsbehelfe § 43fÄnderungen im Anzeigeverfahren § 43gProjektmanager § 43hAusbau des Hochspannungsnetzes § 43iÜberwachung § 43jLeerrohre für Hochspannungs-
leitungen § 43kZurverfügungstellung von Geodaten § 43lRegelungen zum Auf- und Ausbau von Wasserstoffnetzen § 43mAnwendbarkeit von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/2577 § 43nVorhaben in Infrastrukturgebieten § 43oVergleich zur ursprünglichen Netzinfrastruktur § 44Vorarbeiten § 44aVeränderungssperre, Vorkaufsrecht § 44bVorzeitige Besitzeinweisung § 44cZulassung des vorzeitigen Baubeginns § 45Enteignung § 45aEntschädigungs-
verfahren § 45bParallelführung von Planfeststellungs- und Enteignungsverfahren § 46Wegenutzungsverträge § 46aAuskunftsanspruch der Gemeinde § 47Rügeobliegenheit, Präklusion § 48Konzessionsabgaben § 48aDuldungspflicht bei Transporten
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Rechtsprechung zu § 43b EnWG
30 Entscheidungen zu § 43b EnWG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 29.06.2026 - 9 VR 6.26
Vorläufiger Rechtsschutz hinsichtlich des planfestgestellten Standorts eines ...
- BVerwG, 19.02.2025 - 11 VR 18.24
Eilrechtsschutz gegen die Planfeststellung einer Höchstspannungsfreileitung
- BVerwG, 23.09.2021 - 4 A 4.21
Klage gegen die Planfeststellung einer Höchstspannungsfreileitung
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2026 - 21 B 13/26
Kein Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Klägers ...
- BVerwG, 19.02.2025 - 11 VR 11.24
- BVerwG, 27.07.2020 - 4 VR 7.19
Abwägungsgebot; Aufschiebende Wirkung; Auszulegende Unterlagen; Bekanntmachung; ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 27.07.2021 - 4 A 14.19
Klagen gegen Höchstspannungsfreileitung durch Birkenwerder erfolglos
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Planfeststellungsbeschluss für die Errichtung und den Betrieb der ...
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Erstinstanzliche Zuständigkeit des VGH, Vorzeitige Besitzeinweisung, Mündliche ...
- VG Schleswig, 04.05.2023 - 6 A 148/19
Klage gegen Eintragung einer Dienstbarkeit im Wege der Enteignung