Energiewirtschaftsgesetz

   Teil 5 - Planfeststellung, Wegenutzung (§§ 43 - 48a)   
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§ 45
Enteignung

(1) Die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder von Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Durchführung

1. eines Vorhabens nach § 43 oder § 43b Nr. 1, für das der Plan festgestellt oder genehmigt ist,
2. einer nachträglichen grundstücksrechtlichen Sicherung von Anlagen im Sinne des § 43 Absatz 1 und 2, die vor dem 28. Juli 2001 angezeigt, errichtet oder betrieben wurden, mittels dinglicher Rechte oder
3. eines sonstigen Vorhabens zum Zwecke der Energieversorgung

erforderlich ist.

(1a) Soweit im Anwendungsbereich des § 49c Absatz 5 eine einvernehmliche Regelung zwischen dem Übertragungsnetzbetreiber oder dem betroffenen Betreiber technischer Infrastrukturen und dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten über eine Beschränkung oder Übertragung der in Absatz 1 genannten Rechte innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht zustande kommt, können, sofern dies erforderlich ist, um auch unter den durch die §§ 49a und 49b geschaffenen technischen Rahmenbedingungen einen sicheren Betrieb der betroffenen technischen Infrastrukturen zu gewährleisten, das Grundeigentum oder Rechte an diesem im Wege der Enteignung beschränkt oder dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten entzogen werden.

(2) 1Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 nicht; der festgestellte oder genehmigte Plan oder, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, auch der Bestandsplan nach den aktuell gültigen technischen Regeln ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. 2Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechtes schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden. 3Die Zulässigkeit der Enteignung in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und des Absatzes 1a stellt die nach Landesrecht zuständige Behörde fest. 4In den Fällen des Absatzes 1a bedarf es weder einer Planfeststellung noch einer Plangenehmigung. 5Der Inhalt der Leitungs- und Anlagenrechte wird durch entsprechende Anwendung des § 4 der Sachenrechts-Durchführungsverordnung vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900) bestimmt.

(3) Das Enteignungsverfahren wird durch Landesrecht geregelt.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 22.12.2023 (BGBl. I Nr. 405), in Kraft getreten am 29.12.2023 Gesetzesbegründung verfügbar

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Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
29.12.2023
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften22.12.2023BGBl. I Nr. 405
01.06.2015
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren31.05.2013BGBl. I S. 1388
04.08.2011
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften26.07.2011BGBl. I S. 1554
17.12.2006
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben09.12.2006BGBl. I S. 2833

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