Energiewirtschaftsgesetz
Teil 5 - Planfeststellung, Wegenutzung (§§ 43 - 48a) |
(1) Die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder von Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Durchführung
1. | eines Vorhabens nach § 43 oder § 43b Nr. 1, für das der Plan festgestellt oder genehmigt ist, | |
2. | einer nachträglichen grundstücksrechtlichen Sicherung von Anlagen im Sinne des § 43 Absatz 1 und 2, die vor dem 28. Juli 2001 angezeigt, errichtet oder betrieben wurden, mittels dinglicher Rechte oder | |
3. | eines sonstigen Vorhabens zum Zwecke der Energieversorgung |
erforderlich ist.
(1a) Soweit im Anwendungsbereich des § 49c Absatz 5 eine einvernehmliche Regelung zwischen dem Übertragungsnetzbetreiber oder dem betroffenen Betreiber technischer Infrastrukturen und dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten über eine Beschränkung oder Übertragung der in Absatz 1 genannten Rechte innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht zustande kommt, können, sofern dies erforderlich ist, um auch unter den durch die §§ 49a und 49b geschaffenen technischen Rahmenbedingungen einen sicheren Betrieb der betroffenen technischen Infrastrukturen zu gewährleisten, das Grundeigentum oder Rechte an diesem im Wege der Enteignung beschränkt oder dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten entzogen werden.
(2) 1Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 nicht; der festgestellte oder genehmigte Plan oder, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, auch der Bestandsplan nach den aktuell gültigen technischen Regeln ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. 2Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechtes schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden. 3Die Zulässigkeit der Enteignung in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und des Absatzes 1a stellt die nach Landesrecht zuständige Behörde fest. 4In den Fällen des Absatzes 1a bedarf es weder einer Planfeststellung noch einer Plangenehmigung. 5Der Inhalt der Leitungs- und Anlagenrechte wird durch entsprechende Anwendung des § 4 der Sachenrechts-Durchführungsverordnung vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900) bestimmt.
(3) Das Enteignungsverfahren wird durch Landesrecht geregelt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 22.12.2023
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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29.12.2023 | Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften | 22.12.2023 | |
01.06.2015 | Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren | 31.05.2013 | |
04.08.2011 | Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften | 26.07.2011 | |
17.12.2006 | Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben | 09.12.2006 |
beschluss, Plangenehmigung § 43cRechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung § 43dPlanänderung vor Fertigstellung des Vorhabens § 43eRechtsbehelfe § 43fÄnderungen im Anzeigeverfahren § 43gProjektmanager § 43hAusbau des Hochspannungsnetzes § 43iÜberwachung § 43jLeerrohre für Hochspannungs-
leitungen § 43kZurverfügungstellung von Geodaten § 43lRegelungen zum Auf- und Ausbau von Wasserstoffnetzen § 43mAnwendbarkeit von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/2577 § 44Vorarbeiten § 44aVeränderungssperre, Vorkaufsrecht § 44bVorzeitige Besitzeinweisung § 44cZulassung des vorzeitigen Baubeginns § 45Enteignung § 45aEntschädigungs-
verfahren § 45bParallelführung von Planfeststellungs- und Enteignungsverfahren § 46Wegenutzungsverträge § 46aAuskunftsanspruch der Gemeinde § 47Rügeobliegenheit, Präklusion § 48Konzessionsabgaben § 48aDuldungspflicht bei Transporten
Rechtsprechung zu § 45 EnWG
88 Entscheidungen zu § 45 EnWG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 30.01.2024 - 11 VR 6.23
- OVG Nordrhein-Westfalen, 05.03.2024 - 21 D 215/23
- OLG München, 11.01.2024 - 34 Wx 1/24
Dienstbarkeiten, Beschränkte persönliche Dienstbarkeit, Grundbuchamt, ...
- BVerwG, 30.01.2024 - 11 VR 5.23
- BGH, 12.03.2015 - III ZR 36/14
Enteignung von Gemeindegrundstücken zugunsten der Errichtung eines Windparks in ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 22.01.2024 - 11 VR 7.23
- VGH Baden-Württemberg, 08.11.2022 - 6 S 833/20
Pflicht zur Auslegung der Kalkulation der bei verschiedenen im ...
- BVerwG, 14.06.2018 - 4 A 10.17
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- OVG Nordrhein-Westfalen, 09.08.2023 - 21 D 53/19
Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Münster ...
Querverweise
Auf § 45 EnWG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 45 EnWG:
- Landesenteignungsgesetz (LEntG)
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 1 ff. (Anwendungsbereich) (zu § 45 III)