Energiewirtschaftsgesetz
Teil 5 - Planfeststellung, Wegenutzung (§§ 43 - 48a) |
1Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:
1. | Der Plan ist gemäß § 73 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes innerhalb von zwei Wochen nach Zugang auszulegen. | ||
2. | Die Einwendungen und Stellungnahmen sind dem Vorhabenträger und den von ihm Beauftragten zur Verfügung zu stellen, um eine Erwiderung zu ermöglichen; datenschutzrechtliche Bestimmungen sind zu beachten; auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind; auf diese Möglichkeit ist in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen. | ||
3. | 1Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. 2Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn | ||
a) | Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind, | ||
b) | die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind, | ||
c) | ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen, oder | ||
d) | alle Einwender auf einen Erörterungstermin verzichten. | ||
3Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und sie der Planfeststellungsbehörde zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen zuzuleiten. | |||
4. | Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden. |
2Die Auslegung nach Satz 1 Nummer 1 wird dadurch bewirkt, dass die Dokumente auf der Internetseite der für die Auslegung zuständigen Behörde zugänglich gemacht werden. 3Auf Verlangen eines Beteiligten, das während der Dauer der Auslegung an die zuständige Behörde zu richten ist, wird ihm eine alternative, leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt; dies ist in der Regel die Übersendung eines gängigen elektronischen Speichermediums, auf dem die auszulegenden Unterlagen gespeichert sind.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 22.12.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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29.12.2023 | Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften | 22.12.2023 | |
13.10.2022 | Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften | 08.10.2022 | |
17.05.2019 | Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus | 13.05.2019 | |
29.07.2017 | Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung | 20.07.2017 | |
02.06.2017 | Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben | 29.05.2017 | |
01.06.2015 | Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren | 31.05.2013 | |
05.08.2011 | Gesetz über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze | 28.07.2011 | |
01.03.2010 | Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege | 29.07.2009 | |
17.12.2006 | Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben | 09.12.2006 |
beschluss, Plangenehmigung § 43cRechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung § 43dPlanänderung vor Fertigstellung des Vorhabens § 43eRechtsbehelfe § 43fÄnderungen im Anzeigeverfahren § 43gProjektmanager § 43hAusbau des Hochspannungsnetzes § 43iÜberwachung § 43jLeerrohre für Hochspannungs-
leitungen § 43kZurverfügungstellung von Geodaten § 43lRegelungen zum Auf- und Ausbau von Wasserstoffnetzen § 43mAnwendbarkeit von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/2577 § 44Vorarbeiten § 44aVeränderungssperre, Vorkaufsrecht § 44bVorzeitige Besitzeinweisung § 44cZulassung des vorzeitigen Baubeginns § 45Enteignung § 45aEntschädigungs-
verfahren § 45bParallelführung von Planfeststellungs- und Enteignungsverfahren § 46Wegenutzungsverträge § 46aAuskunftsanspruch der Gemeinde § 47Rügeobliegenheit, Präklusion § 48Konzessionsabgaben § 48aDuldungspflicht bei Transporten
Rechtsprechung zu § 43a EnWG
58 Entscheidungen zu § 43a EnWG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 15.11.2023 - 6 S 1667/22
Klage einer Kommune gegen einen Planfeststellungsbeschluss über Veränderungen an ...
- BVerwG, 14.12.2017 - 4 C 6.16
Heilung eines Verfahrensmangels; Landes-VwVfG; Präklusion; Revision; ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 07.01.2015 - 4 C 13.14
Heilung eines Verfahrensmangels; Landes-VwVfG; Präklusion; Revision; ...
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.06.2014 - 5 K 19/09
Planfeststellung gemäß § 43 EnWG; Klagebefugnis trotz festzustellender ...
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.01.2020 - 5 K 19/09
Planfeststellungsrechtlichen Abwägungsentscheidung bei einer ...
- BVerwG, 07.01.2015 - 4 C 13.14
- BVerwG, 26.10.2023 - 7 A 2.23
Besitzeinweisung für den Bau und Betrieb einer Energietransportleitung nach dem ...
- BVerwG, 15.09.2023 - 7 VR 6.23
Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage einer Umweltvereinigung gegen den ...
- BVerwG, 24.05.2018 - 4 C 3.17
Nachteilige Auswirkungen eines Planfeststellungsbeschlusses für eine ...
- OVG Niedersachsen, 28.06.2022 - 7 KS 63/21
Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschluss durch Online-Konsultation
- OVG Niedersachsen, 14.01.2014 - 7 MS 103/13
Grund für eine Wiedereinsetzung in die Einwendungsfrist bei verlängerung der ...
Querverweise
Auf § 43a EnWG verweisen folgende Vorschriften:
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Regulierung des Netzbetriebs
- Aufgaben der Netzbetreiber
- § 12e (Bundesbedarfsplan)
- Planfeststellung, Wegenutzung
- § 44b (Vorzeitige Besitzeinweisung)
- Evaluierung, Schlussvorschriften
- § 117b (Verwaltungsvorschriften)